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ID:13916
Type:R/consultancy(advice); iff-newsletter
Area:ZG/Current account
Keywords:Zahlungsverkehr,bargeldloser; ec-Karte; Lastschriftverfahren; Gebührenklausel; Bearbeitungsgebühren
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):IFF
Title:ec-Karte; Rücklastschrift; Bearbeitungsgebühr des Händlers
Source:iff-Infobrief   Related publications
Publishing house:Institut Für Finanzdienstleistungen e.V.
Publishing Place:Hamburg
Remark:Ratgeber zu Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz. Rundbrief im Abonnement.
Remark:38/99
Publishing date:08/04/1999
Anfrage der Verbraucher-Zentrale Hamburg

Sachverhalt

Der Spar-Frischemarkt berechnet für eine zurückgegebene
Lastschrift von DM 38,-- beim Einkauf mit Hilfe der ec-Karte
dem Kunden eine zusätzliche Gebühr von DM 60,40 als
"Bearbeitungsgebühr".

Stellungnahme

1. Der Spar-Frischemarkt kann diese Bearbeitungsgebühr nur
nehmen, wenn es hierfür eine vertragliche Grundlage im
Verhältnis zum Verbraucher gibt. Bei Zahlung mit der
ec-Karte erfolgt bekanntlich die Zahlung nur
erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt, so daß mit
der Hingabe der ec-Karte die Kaufpreisforderung noch nicht
erloschen ist.

Stellt sich nun heraus, daß, wie im vorliegenden Fall, das
Konto nicht gedeckt war und gibt die Bank die Lastschrift
zurück, so bedeutet dies, daß der Kunde die
Kaufpreisforderung nicht rechtzeitig beglichen hat.

2. Für einen daraus entstandenen Schaden hat er gemäß § 326
BGB nur aufzukommen, wenn er wegen der Kaufpreisforderung
bereits in Verzug gesetzt wurde. Die Inverzugsetzung erfolgt
grundsätzlich nach § 284, 285 BGB durch Mahnung, es sei
denn, die Zahlung wäre kalendermäßig bestimmt gewesen. Daß
bei Hingabe der ec-Karte der Zahlungstermin bereits
kalendermäßig bestimmt war, widerspricht aber die Tatsache,
daß der Händler nicht wissen kann, bis wann die Bank die
Belastung einlösen wird.

Es spricht also alles dafür, daß bei Verweigerung der
Gutschriften nicht automatisch Verzug eintritt, sondern eine
Mahnung erfolgen muß. Von daher ist ein
Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Verzugskosten nicht
gegeben.

3. Ein Anspruch könnte sich dann nur noch aus positiver
Vertragsverletzung ergeben. Der Kunde, der mit ec-Karte
bezahlt, unterwirft sich damit in der Regel den Bedingungen
für Kartenzahlungen, die der Händler vorhält. Fraglich ist
allerdings hier, ob entsprechende AGBs vorgelegen haben und
ob sie dem Kunden so zugänglich waren, daß sie gemäß § 2
AGB-G als einbezogen gelten können.

Aber selbst wenn es solche AGBs nicht gibt, bringt der Kunde
mit der Vorlage seiner ec-Karte zum Ausdruck, daß er hiermit
zahlen möchte. Das umschließt zumindest auch die Mitteilung
des Kunden, daß nach seiner Kenntnis sein Konto die
erforderliche Deckung hat.

Allerdings übernimmt der Kunde keine Garantie für eine
solche Deckung. Dies kann er schon deswegen nicht, weil er
nicht weiß, wann die Lastschrift eingelöst wird und ob zu
diesem Zeitpunkt gerade das Konto Deckung aufweist. Insofern
dürfte sich aus den Nebenpflichten nur ergeben, daß der
Kunde zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegenden Vorstellung
davon ausgehen konnte, daß sein Konto Deckung aufwies.
(ebenso BGH Urt. V. 21.10.1987 - XI ZR 296/98)

Wenn allerdings, wie in dem Brief der Firma fälschlich
unterstellt wurde, der Kunde durch seine Stornierung
absichtlich die Zahlung unmöglich macht, dann dürfte es sich
hierbei um eine positive Vertragsverletzung handeln, so daß
er für den Schaden aufzukommen hätte.

4. Im vorliegenden Fall geht es aber um eine von der Bank
verweigerte Lastschrifteinlösung, die ohne Zutun des Kunden
erfolgte. Für solche Fälle hat der Bundesgerichtshof
(a.a.O.) bereits entschieden, daß die Bank selber bei nicht
gedeckten Stornierungen keine Bearbeitungsgebühr nehmen
kann. Der Grund liegt darin, daß solche Stornierungen bei
Einzugsermächtigungen nicht vom Willen des Kunden getragen
sind. Das gleiche wurde für die Bearbeitungsgebühr bei
Kontopfändungen entschieden. (BGH v. 18.05.99) - XI ZR
219/98 in FIS im Volltext sowie Infobrief 32/99)

Entsprechend wird man auch hier kein Verschulden des Kunden
sehen, so daß eine positive Vertragsverletzung ausscheidet.

5. Kommt man aufgrund der besonderen Umstände des
Einzelfalls zu einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung
von Sorgfaltspflichten des Kunden, dann bleibt noch die
Frage zu klären, welcher Schaden dem Händler entsteht.
Grundsätzlich kann der Händler den Schaden geltend machen,
der bei verspäteter Zahlung durch den Verzug entsteht. Da es
hierfür aber eine Spezialregelung mit der Mahnung gibt, kann
dieser Schaden nicht mit dem Institut der positiven
Vertragsverletzung geltend gemacht werden. Ob darüber hinaus
weitere Aufwendungen ersetzbar sind, ist mehr als fraglich.
In der Regel wird es sich um Vorsorgekosten handeln, die der
Händler ohnehin aufwendet, um bei der Vielzahl der nicht
eingelösten Belastungsbuchungen Vorkehrungen zu treffen.
Solche Vorsorgekosten sind als Schadensersatz grundsätzlich
nicht ersetzbar, weil sie nicht durch den einzelnen
Verletzungsakt veranlaßt wurden. (stg. Rechtsprechung)

6. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, daß die
Bearbeitungsgebühr nicht geschuldet ist. Der Händler muß
vielmehr bei dem von ihm angebotenen System im Falle der
Lastschriftverweigerung den Kunden durch Mahnung auf die
Nichteinlösung aufmerksam machen und kann ab
Mahnungszeitpunkt Verzugszinsen sowie eventuell weiteren
Verzugsschaden ersetzt verlangen.

Prof. Dr. Udo Reifner
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Links:BGH Karlsruhe
BGH Karlsruhe
Banken AGB; Pfändungskosten; fehlende Kontodeckung; Lastschriftverfahren, iff-Infobrief
References:ec-Karte,Lastschriftverfahren, mangelnde Kontodeckung, Gebührenanspruch der Bank, POS- und POZ-Verfahren, iff-Infobrief
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    Created: 14/08/00. Last changed: 25/05/11.
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