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ID:29494
Type:R/consultancy(advice); iff-newsletter
Area:ZG/Current account; ZP/Plastikkarten: Kredit-, EC-, Kunden-, Geldkarte (+Schecks)
Keywords:ec-Karte; Lastschriftverfahren; POZ-System; electronic-cash; Gebühren; Garantieübernahmen; Verschulden; Schadensersatz; Kreditinstitute; iff-Ratgeber
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Title:ec-Karte,Lastschriftverfahren, mangelnde Kontodeckung, Gebührenanspruch der Bank, POS- und POZ-Verfahren
Source:iff-Infobrief   Related publications
Publishing house:Institut Für Finanzdienstleistungen e.V.
Publishing Place:Hamburg
Remark:Ratgeber zu Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz. Rundbrief im Abonnement.
Remark:10/02
Extent:5
Publishing date:03/13/2002
ec-Karte,Lastschriftverfahren, mangelnde Kontodeckung,
Gebührenanspruch der Bank, POS- und POZ-Verfahren

Sachverhalt

Anlässlich einer Zahlung eines Verbrauchers in einem
Supermarkt mit einer ec-Karte, dessen Einlösung mangels
Kontodeckung abgelehnt wurde, verlangte die Bank des
Verbrauchers Gebühren. Angefragt wurden in diesem
Zusammenhang die Unterschiede zwischen dem POS und dem
POZ-Verfahren bei der Zahlung mit der ec-Karte und das Recht
auf Gebühren bei nicht erfolgter Abbuchung.

Stellungnahme

Im Fall der fehlenden Deckung des Kontos bei Benutzung der
ec-Karte im Rahmen des POZ-Verfahrens entsteht keine
Gebührenpflicht des Verbrauchers gegenüber seiner
kartenführenden Bank. Bei dem POS-Verfahren besteht
grundsätzlich eine Deckungszusage durch die Bank, so dass es
hier zu einer nachträglichen Rückweisung nicht kommen kann.
Auf die Frage, inwieweit der Verkäufer einen Schaden
gegenüber dem Kunden geltend machen kann, wurde bereits in
Infobrief 25/00  und 29/00  eingegangen. Dieses hängt von
der Frage des Verschuldens ab. Nur bei grob fahrlässigem
oder vorsätzlichen Verhalten liegt unseres Erachtens eine
diesbezügliche Schadensersatzpflicht des Kunden vor (siehe
dazu Infobrief 38/99  und 67/96).

I. Unterschiede zwischen dem POS- und dem POZ-Verfahren

Die Zahlung mittels ec-Karte ermöglicht dem Bankkunden eine
bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen des Handels zu
Lasten seines Girokontos bei seinem Kreditinstitut. Dabei
wird zwischen zwei Verfahren unterschieden, nämlich zwischen
dem sog. POS- und dem POZ-Verfahren.

1) Das POS-Verfahren

Beim POS-System (POS = "Point of Sale") bzw. dem sog.
"electronic cash" legitimiert sich der Verbraucher mit
seiner persönlichen Gemeinzahl. Die ec-Karte wird in die
automatisierte Kasse eingeführt. Diese zeigt dem Verbraucher
den geschuldeten Geldbetrag an. Anschließend identifiziert
sich der Kunde durch Eingabe seiner persönlichen Geheimzahl
(PIN) über die Terminal-Tastatur.

Auf dem Magnetstreifen der Karte sind Daten codiert, die der
zuständigen Überprüfungsstelle (Gesellschaft für
Zahlungssysteme - Autorisierungsstelle des kartenausgebenden
Instituts) elektronisch überspielt werden. Zur Vermeidung
missbräuchlicher Kontoverfügungen wird dabei überprüft, ob
die PIN richtig ist, die ec-Karte nicht gesperrt ist und -
insbesondere - ob der dem Kunden für einen bestimmten
Zeitraum eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten ist.

Dieser Verfügungsrahmen beschränkt vertraglich das
Weisungsrecht des Kunden gegenüber dem Geldinstitut. Bei
jeder Transaktion wird überprüft, ob der Verfügungsrahmen
durch vorausgegangene Verfügungen ausgeschöpft ist.
Verfügungswünsche, die den Verfügungsrahmen überschreiten,
werden zurückgewiesen. Begrifflich zu unterscheiden vom
Verfügungsrahmen ist der Kreditrahmen. Der Kreditrahmen
umfasst den Zahlungsanspruch des Verbrauchers gegenüber
seiner Bank, der ihm aus dem Guthaben und einem evtl.
eingeräumten (Dispo-) Kredit zusteht.

Der zeitlich begrenzte Verfügungsrahmen ist
transaktionsorientiert - anders als das Kreditlimit, das
bonitätsorientiert ist - so dass es letztendlich dem Schutz
des Kunden selbst dient. Bei Erschöpfung des
Verfügungsrahmens tritt somit (nur) eine zeitweilige
Transaktionssperre ein, die einem Missbrauch vorbeugt.

2) Das POZ-Verfahren

Beim POZ-System (OZ steht für "ohne Zahlungsgarantie"), das
nunmehr seit 1990 existiert, unterbleibt hingegen die
beschriebene Autorisierung des Zahlungsvorgangs. Die
Überprüfung der Legitimation des Karteninhabers erfolgt
allein durch den Vergleich der Unterschrift auf der ec-Karte
mit der Unterschrift, die der Karteninhaber auf der
Lastschrift-Einzugsermächtigung an der Kasse zu leisten hat.

Die Abbuchung erfolgt durch eine auf den Einzelfall bezogene
schriftliche Einzugsermächtigung im Sinne des
Lastschriftverfahrens.

Es wird dabei lediglich auf elektronischem Wege abgefragt,
ob die Karte gesperrt ist. Das kartenausgebende
Kreditinstitut (des Verbrauchers) übernimmt wegen der
fehlenden Autorisierung keine Zahlungsgarantie gegenüber dem
Händler.

II.  Situation bei mangelnder Kontodeckung

1) Beim POS-System ist - insbesondere - darauf hinzuweisen,
dass zwischen den kartenausgebenden Kreditinstituten und
ihren Kunden die "Bedingungen für ec-Karten" vereinbart
sind, die auch Regelungen für das Bezahlen an den
automatisierten Kassen enthalten. Es gilt dabei ein
einheitlicher Verfügungsrahmen, den der Karteninhaber nur im
Rahmen seines Kontoguthabens oder eines ihm vorher für das
Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen kann.

Dieser Verfügungsrahmen beschränkt das Weisungsrecht des
Verbrauchers gegenüber der Bank. Verfügungswünsche, die den
Verfügungsrahmen überschreiten, werden zurückgewiesen. Und
zwar direkt vor Ort an der automatisierten Kasse des
Händlers, da die Überprüfung des Verfügungsrahmens bereits
beim Zahlungsvorgang erfolgt. Eine "Zahlung" bei
Überschreitung des Rahmens kann dabei technisch nicht
erfolgen. Somit garantiert die Bank bei Ausführung des
Zahlungsvorgangs die entsprechende Überweisung (siehe auch
unter 3).

2) Beim POZ-System handelt es sich hingegen um ein
konventionelles Einzugsermächtigungsverfahren. Dabei
ermächtigt der Verbraucher den Händler, fällige Forderungen
zu Lasten seines Kontos bei seinem Kreditinstitut
einzuziehen. Das Kreditinstitut des Verbrauchers ist dabei
verpflichtet, die Abbuchung von seinem Konto auf das des
Händlers (bei dessen Bank) vorzunehmen. Aber nur, soweit das
Konto des Verbrauchers ausreichende Deckung aufweist. Eine
Zahlungsgarantie erfolgt dabei nicht.

Dem kartenausgebenden Institut des Verbrauchers steht damit
die Möglichkeit offen, die Lastschrift u.a. wegen mangelnder
Deckung oder aus anderen Gründen im Sinne des
Lastschriftabkommens zurückzugeben.

3) Zahlungsverpflichtung der Bank, Gebührenanspruch

a) Innerhalb des POS-Systems  der Kreditinstitute und daran
angeschlossenen Handels- und Dienstleistungsunternehmen
ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung der Bank gegenüber
dem Händler. Insbesondere deswegen, weil die Bank ja schon
an der Kasse geprüft hat, ob der mit dem Verbraucher
vereinbarte Verfügungsrahmen eingehalten ist. Rechtlich ist
dies als (Zahlungs-)Garantie werten.

Die Situation, dass eine "Zahlung" erfolgt, obwohl der
Verfügungsrahmen überschritten ist und der Bank (außerhalb
der Abfrage ihrer elektronischen Autorisierungsstelle)
Aufwendungen entstehen, kann nicht eintreten. Somit kann
sich innerhalb dieses Verfahrens auch kein gesonderter
Gebührenanspruch ergeben.


b) Dem gegenüber ermangelt es an einer solchen
Zahlungsverpflichtung der Schuldnerbank beim POZ-System.
Ergibt dabei die Prüfung der Bank des Verbrauchers, dass
dessen Konto keine für die (durch die Bank des Gläubigers)
vorgelegte Lastschrift ausreichende Deckung aufweist, ist
sie zur Einlösung nicht verpflichtet. Das Kreditinstitut
gibt die Lastschrift an die Bank des Gläubigers (Händlers)
zurück.

Dafür steht ihr gemäß Anlage I Nr. 2 zum Lastschriftabkommen
(LSA) ein Gebührenanspruch in Höhe von bis zu 7,50 DM zu,
der danach jedoch ausschließlich gegenüber der Bank des
Gläubigers besteht. Eine weitergehende Gebührenbelastung des
Schuldners durch seine Bank ist rechtlich nicht möglich.

Insbesondere kann sich die Schuldner-Bank kein gesondertes
Entgelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
ausbedingen. Dies wurde bereits mehrmals höchstrichterlich
festgestellt. Die AGB wären nämlich die einzige
Anspruchsgrundlage für gesonderte Gebühren. Eine Bank darf
nur dann ein Entgelt verlangen (und diesen Fall entsprechend
in den AGB regeln), wenn sie dafür eine Leistung gegenüber
dem Bankkunden erbringt. Die Weigerung der Einlösung einer
Lastschrift stellt jedoch gegenüber dem Kunden keine solche
Leistung dar.

Auch andere mitunter bereits praktizierte
Deutungsmöglichkeiten können nicht zu einem Anspruch der
Bank führen.

- Teilweise wurde die Einlösungsverweigerung durch die
Schuldner-Bank als Beginn einer girovertraglichen Tätigkeit
uminterpretiert und so dargestellt, dass die Bank auf
Weisung des Kunden handeln würde, was aber rechtlich nicht
der Fall ist.

- Eine andere Darstellung - um das Handeln der Bank für den
Kunden gebührenpflichtig zu machen - war die Sprachregelung
von der "Solidargemeinschaft sorgfältiger Kontoinhaber", die
es zu schützen galt. Jedoch kann schlichtweg festgestellt
werden, dass es eine solche Solidargemeinschaft nicht gibt.

- Auch als "Schadenspauschale" kann sich kein Anspruch
ergeben, da der Kontoinhaber girovertraglich nicht
verpflichtet ist, eine Deckung seine Kontos vorzuhalten.

- Auch kann die Schuldnerbank keine gesonderten Gebühren
verlangen, indem sie das ursprünglich für die Nichteinlösung
geforderte Entgelt in ein solches für die Benachrichtigung
von der Lastschriftrückgabe umfunktioniert und dieses als
"Kundenmitteilungsgebühr" oder als "Retourprovision"
deklariert.



Eine Pflicht zur Vorhaltung der Kontodeckung ergibt sich nur
gegenüber dem Gläubiger (Händler). Diesen trifft nämlich das
Rücklastschriftentgelt für die Stornierung der Lastschrift
durch seine eigene Bank. Anspruchsgrundlage dafür ist die
getroffene Inkassovereinbarung, (Nr. 8 bzw. 9 der
Mustervereinbarung) sowie die Regelung der Nr. 12 Abs. 5
AGB-Banken (entsprechend Nr. 17 Abs. 3 AGB-Sparkassen), in
der jeweils der gesetzliche Aufwendungsanspruch der Bank
gegen den Händler nach § 670 BGB konkretisiert wird.

Dieses Entgelt soll der Händler gegenüber dem Verbraucher
als Schaden geltend machen können (so van Gelder,
Bankrechtshandbuch, § 58 Rn. 106c, der dafür jedoch keine
Anspruchsgrundlage benennt). Eine gerichtliche Entscheidung
ist uns dazu bislang nicht bekannt.

Für einen Schadensersatzanspruch aus positiver
Vertragsverletzung (nunmehr § 280 BGB neu) kommt es auf das
Verschulden des Verbrauchers an, was regelmäßig nicht
gegeben sein wird (siehe dazu die oben zitierten
Infobriefe). Insgesamt trägt der Händler das Risiko der
Kosten der Lastschriftrückgabe.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Links:ec-Karte; Rücklastschrift; Bearbeitungsgebühr des Händlers, iff-Infobrief
Lastschriftverfahren; Schadensersatz; Kündigung Konto, iff-Infobrief
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    Created: 26/09/02. Last changed: 07/07/03.
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