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Result No. 1 / 1: | |||
ID: | 13916 | ||
Type: | R/consultancy(advice); iff-newsletter | ||
Area: | ZG/Current account | ||
Keywords: | Zahlungsverkehr,bargeldloser; ec-Karte; Lastschriftverfahren; Gebührenklausel; Bearbeitungsgebühren | ||
Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | ||
Author(s): | IFF | ||
Title: | ec-Karte; Rücklastschrift; Bearbeitungsgebühr des Händlers | ||
Source: | iff-Infobrief Related publications | ||
Publishing house: | Institut Für Finanzdienstleistungen e.V. | ||
Publishing Place: | Hamburg | ||
Remark: | Ratgeber zu Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz. Rundbrief im Abonnement. | ||
Remark: | 38/99 | ||
Publishing date: | 08/04/1999 | ||
Anfrage der Verbraucher-Zentrale Hamburg Sachverhalt Der Spar-Frischemarkt berechnet für eine zurückgegebene Lastschrift von DM 38,-- beim Einkauf mit Hilfe der ec-Karte dem Kunden eine zusätzliche Gebühr von DM 60,40 als "Bearbeitungsgebühr". Stellungnahme 1. Der Spar-Frischemarkt kann diese Bearbeitungsgebühr nur nehmen, wenn es hierfür eine vertragliche Grundlage im Verhältnis zum Verbraucher gibt. Bei Zahlung mit der ec-Karte erfolgt bekanntlich die Zahlung nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt, so daß mit der Hingabe der ec-Karte die Kaufpreisforderung noch nicht erloschen ist. Stellt sich nun heraus, daß, wie im vorliegenden Fall, das Konto nicht gedeckt war und gibt die Bank die Lastschrift zurück, so bedeutet dies, daß der Kunde die Kaufpreisforderung nicht rechtzeitig beglichen hat. 2. Für einen daraus entstandenen Schaden hat er gemäß § 326 BGB nur aufzukommen, wenn er wegen der Kaufpreisforderung bereits in Verzug gesetzt wurde. Die Inverzugsetzung erfolgt grundsätzlich nach § 284, 285 BGB durch Mahnung, es sei denn, die Zahlung wäre kalendermäßig bestimmt gewesen. Daß bei Hingabe der ec-Karte der Zahlungstermin bereits kalendermäßig bestimmt war, widerspricht aber die Tatsache, daß der Händler nicht wissen kann, bis wann die Bank die Belastung einlösen wird. Es spricht also alles dafür, daß bei Verweigerung der Gutschriften nicht automatisch Verzug eintritt, sondern eine Mahnung erfolgen muß. Von daher ist ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Verzugskosten nicht gegeben. 3. Ein Anspruch könnte sich dann nur noch aus positiver Vertragsverletzung ergeben. Der Kunde, der mit ec-Karte bezahlt, unterwirft sich damit in der Regel den Bedingungen für Kartenzahlungen, die der Händler vorhält. Fraglich ist allerdings hier, ob entsprechende AGBs vorgelegen haben und ob sie dem Kunden so zugänglich waren, daß sie gemäß § 2 AGB-G als einbezogen gelten können. Aber selbst wenn es solche AGBs nicht gibt, bringt der Kunde mit der Vorlage seiner ec-Karte zum Ausdruck, daß er hiermit zahlen möchte. Das umschließt zumindest auch die Mitteilung des Kunden, daß nach seiner Kenntnis sein Konto die erforderliche Deckung hat. Allerdings übernimmt der Kunde keine Garantie für eine solche Deckung. Dies kann er schon deswegen nicht, weil er nicht weiß, wann die Lastschrift eingelöst wird und ob zu diesem Zeitpunkt gerade das Konto Deckung aufweist. Insofern dürfte sich aus den Nebenpflichten nur ergeben, daß der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegenden Vorstellung davon ausgehen konnte, daß sein Konto Deckung aufwies. (ebenso BGH Urt. V. 21.10.1987 - XI ZR 296/98) Wenn allerdings, wie in dem Brief der Firma fälschlich unterstellt wurde, der Kunde durch seine Stornierung absichtlich die Zahlung unmöglich macht, dann dürfte es sich hierbei um eine positive Vertragsverletzung handeln, so daß er für den Schaden aufzukommen hätte. 4. Im vorliegenden Fall geht es aber um eine von der Bank verweigerte Lastschrifteinlösung, die ohne Zutun des Kunden erfolgte. Für solche Fälle hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) bereits entschieden, daß die Bank selber bei nicht gedeckten Stornierungen keine Bearbeitungsgebühr nehmen kann. Der Grund liegt darin, daß solche Stornierungen bei Einzugsermächtigungen nicht vom Willen des Kunden getragen sind. Das gleiche wurde für die Bearbeitungsgebühr bei Kontopfändungen entschieden. (BGH v. 18.05.99) - XI ZR 219/98 in FIS im Volltext sowie Infobrief 32/99) Entsprechend wird man auch hier kein Verschulden des Kunden sehen, so daß eine positive Vertragsverletzung ausscheidet. 5. Kommt man aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden, dann bleibt noch die Frage zu klären, welcher Schaden dem Händler entsteht. Grundsätzlich kann der Händler den Schaden geltend machen, der bei verspäteter Zahlung durch den Verzug entsteht. Da es hierfür aber eine Spezialregelung mit der Mahnung gibt, kann dieser Schaden nicht mit dem Institut der positiven Vertragsverletzung geltend gemacht werden. Ob darüber hinaus weitere Aufwendungen ersetzbar sind, ist mehr als fraglich. In der Regel wird es sich um Vorsorgekosten handeln, die der Händler ohnehin aufwendet, um bei der Vielzahl der nicht eingelösten Belastungsbuchungen Vorkehrungen zu treffen. Solche Vorsorgekosten sind als Schadensersatz grundsätzlich nicht ersetzbar, weil sie nicht durch den einzelnen Verletzungsakt veranlaßt wurden. (stg. Rechtsprechung) 6. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, daß die Bearbeitungsgebühr nicht geschuldet ist. Der Händler muß vielmehr bei dem von ihm angebotenen System im Falle der Lastschriftverweigerung den Kunden durch Mahnung auf die Nichteinlösung aufmerksam machen und kann ab Mahnungszeitpunkt Verzugszinsen sowie eventuell weiteren Verzugsschaden ersetzt verlangen. Prof. Dr. Udo Reifner | |||
Language(s): | de/german | ||
Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen | ||
Links: | BGH Karlsruhe BGH Karlsruhe Banken AGB; Pfändungskosten; fehlende Kontodeckung; Lastschriftverfahren, iff-Infobrief | ||
References: | ec-Karte,Lastschriftverfahren, mangelnde Kontodeckung, Gebührenanspruch der Bank, POS- und POZ-Verfahren, iff-Infobrief |
Created: 14/08/00. Last changed: 25/05/11.
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