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ID:13871
Type:R/consultancy(advice); iff-newsletter
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Kreditinstitute; Bankgebühren; Kontopfändung; AGB-Banken; AGB-Gesetz; Preisverzeichnis; Benachteiligung,unangemessene
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):IFF
Title:Banken AGB; Pfändungskosten; fehlende Kontodeckung; Lastschriftverfahren
Source:iff-Infobrief   Related publications
Publishing house:Institut Für Finanzdienstleistungen e.V.
Publishing Place:Hamburg
Remark:Ratgeber zu Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz. Rundbrief im Abonnement.
Remark:32/99
Publishing date:07/14/1999
Urteil des BGH zur Unwirksamkeit von AGB Klauseln die ein
Entgelt für die Bearbeitung von Kontopfändungen vorsehen

Nach dem Urteil des BGH vom 18.5.1999 (XI ZR 219/98 vgl. im
Volltext in FIS Money Advice unter www.iff-hamburg.de bzw.
www.money-advice.de ) verstoßen Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die
Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen
Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, gegen § 9
AGBG.

Die beklagte Sparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Teil 7 des
Preisverzeichnisses "Dienstleistungen" unter der Überschrift
"Sonstige Preise und Provisionen" u.a. folgende Klauseln
enthalten:

"Bearbeitung von Pfändungs und Überweisungsbeschlüssen:
30,00 DM pro Pfändung, einmalige Belastung kurzfristig nach
Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
anschließende Überwachung pro angefangene 30 Kalendertage:
20,00 DM, erstmals nach Ablauf der ersten 30 Kalendertage zu
belasten"

Der BGH hat seine Entscheidung für die Unwirksamkeit dieser
Klausel wie folgt begründet:

Inhaltskontrolle gem. § 8 AGBG möglich

Die angegriffenen Klauseln enthalten sogenannte
"Preisnebenabreden", die nicht  nicht Preise für Haupt- oder
Nebenleistungen für den Kontoinhaber festlegen, sondern
Entgelte für Tätigkeiten, die die Bank auf Verlangen von
Pfändungsgläubigern des Kontoinhabers vornehme. Als
Preisnebenabreden sind die Klauseln kontrollfähig, da sie
von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalten (§ 8
AGBG). Nach dispositivem Gesetzesrecht kann danach die Bank
für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen von ihren Kunden keine Gebühren
verlangen. Die Abgabe der Drittschuldnererklärung erfolgt
nicht im Interesse der Kunden, sondern in dem des
Pfändungsgläubigers und im eigenen Interesse der Bank. Nach
§ 840 Abs. 1 ZPO trifft die Bank als Drittschuldnerin
nämlich bei Meidung der Schadensersatzhaftung aus § 840
Abs. 2 Satz 2 ZPO die nicht einklagbare Obliegenheit, dem
Pfändungsgläubiger binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Pfändungsbeschlusses zu erklären, ob und inwieweit sie die
Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten
bereit sei. Auch die Überwachung von Pfändungsmaßnahmen
erfolgt nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage zum Kunden,
sondern liegt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank,
da sie auf die gepfändete Forderung mit schuldbefreiender
Wirkung nur noch an den Pfändungsgläubiger leisten kann.

Unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen
Preisklauseln nicht stand, da sie mit wesentlichen
Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar sind und die
betroffenen Kunden in unangemessener Weise benachteiligten
(§ 9 Abs. 1 und 2 AGBG). Mit der Bearbeitung der gegen ihre
Kunden gerichteten Pfändungsmaßnahmen erfüllt die Bank eine
Pflicht, die ihr der Gesetzgeber auferlegt hat. Die Kunden
der Bank haben ja gerade an der Drittschuldnererklärung, die
die Bank zur Vermeidung der Schadensersatzhaftung nach § 840
Abs. 2 Satz 2 ZPO ausschließlich im eigenen Interesse
abgibt, kein Interesse und ziehen daraus auch keinen Nutzen.
Dennoch wertet die Bank die Drittschuldnererklärung, die
damit zusammenhängenden Vorarbeiten und die ausschließlich
im eigenen Interesse liegende Überwachung von
Pfändungsmaßnahmen mit ihrer Preisklausel als
entgeltpflichtige Dienstleistung für ihre Kunden. Die
angegriffenen Preisklauseln weichen damit von dem Grundsatz
ab, daß jedermann Aufwendungen für die Erfüllung eigener
gesetzlicher Verpflichtungen als Teil seiner Gemeinkosten
selbst zu tragen hat. Dieser Grundsatz gehört nach
Auffassung des BGH als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots zu
den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Die Abwälzung eines Teils der Gemeinkosten der Beklagten
benachteiligt damit die von Vollstreckungsmaßnahmen
betroffenen Kunden insgesamt auch unangemessen im Sinne des
§ 9 I AGBG.


Stellungnahme

Das Urteil des BGH bestätigt in vollem Umfang die rechtliche
Beurteilung der Vorinstanzen, wobei die tragenden Gründe
sich bereits im erstinstanzlichen, in der VuR
veröffentlichten Urteil (VuR 1997, 424 ff.) finden.
Insbesondere hat der BGH noch einmal (entgegen der von ihm
zitierten Mindermeinung in der bankrechtlichen Literatur -
vgl. z.B. Früh WM 1998, 63) bestätigt, daß eine Klausel die
ein "Entgelt" bestimmt im Kern nicht schon deswegen gem. §
8 AGBG aus der rechtlichen Überprüfung herausfalle, weil
sie allein wegen ihrer Bezeichnung als "Entgelt" tatsächlich
auch eine "Leistung" für den Vertragspartner sei. Die
Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
erfolgt nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern
auf einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung der Bank (vgl.
§ 840 ZPO; in diesem Sinne auch Palandt/Heinrichs, § 8 AGBG
Rn. 5a). Zu Recht hat dieser Umstand den BGH dann auch dazu
geführt, in der "Entgeltverpflichtung" einen Verstoß gegen
die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
gem. § 9 II Nr. 1 AGBG zu sehen und damit, mangels
entgegenstehender Ausnahmegründe, eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden gem. § 9 I AGBG als indiziert
anzunehmen.

Mit diesem Urteil setzt im übrigen der 11. BGH-Senat seine
Rechtsprechung fort, die bereits die Überwälzung von Kosten
für die Nichtausführung von Daueraufträgen und Überweisungen
sowie für die Scheck- und Lastschriftrückgabe als "Entgelte"
in den Allgemeinen Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen
§ 9 AGBG mit der Begründung für unwirksam erklärt hat, daß
hier die Bank ausschließlich im eigenen Interesse tätig wird
und damit keine entgeltliche vertragliche Leistung erbracht
wird (vgl. BGH WM 1997, 2298, s. FIS Money Advice).

Rechtswidrige Umgehung der BGH Rechtsprechung durch neue
Klauseln für das Lastschriftverfahren

In jüngster Zeit läßt sich jedoch gegen diese sich
verfestigende, kundenfreundliche Rechtsprechung eine
Reaktion verschiedener Banken feststellen, die die genannten
Urteile des BGH ganz offen zu umgehen versuchen, indem die
bisherigen "Gebühren" oder "Entgelte" in den AGB nun als
pauschalierter "Schadensersatzanspruch" deklariert werden.
Dies wird von z.B. von der Dresdner Bank und von einzelnen
Sparkassen berichtet in Bezug auf die Rückgabe von
Lastschriften (s. FR vom 9.3.99, S. 18). Offenbar gehen die
Kreditinstitute davon aus, daß der Kontoinhaber gegen eine
vertragliche Pflicht verstoße, wenn sein Konto bei Eingang
der Lastschrift nicht gedeckt ist. Dem kann nicht
zugestimmt werden. Beim Lastschriftverfahren im Form des
Abbuchungsauftrages besteht zwar eine Nebenpflicht der
Schuldnerbank gegenüber dem Schuldner auf die Nichteinlösung
einer Lastschrift hinzuweisen (BGH WM 1980, 450). Eine
allgemeine (Neben)Pflicht des Schuldners aus dem
Girovertrag, stets und in jedem Falle eine ausreichende
Deckung seines Kontos zu gewährleisten, gibt es nicht und
kann es sinnvollerweise auch nicht geben, da anderenfalls
selbst bei nicht vom Kontoinhaber induzierten
Fehlanweisungen eine Schadensersatzpflicht drohen würde.
Noch deutlicher läßt sich eine Schadensersatzpflicht aus
positiver Vertragsverletzung mangels eines entsprechenden
Vertragsverhältnisses bei der in aller Regel vorliegenden
Einziehungsermächtigung verneinen: unbestritten ist die
dogmatische Konstruktion hier so, daß ein
Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Gläubiger- und
der Schuldnerbank (geregelt im Abkommen über den
Lastschriftverkehr - LSA) vorliegt, im Moment der
Lastschriftausführung aber noch nicht zwischen der
Schuldnerbank und dem Schuldner. Die Verfügung der
Schuldnerbank erfolgt hier rechtlich zunächst als "Verfügung
einen Nichtberechtigten" und dem Schuldner steht bekanntlich
deswegen eine Widerspruchsmöglichkeit zu. Ohne eine
entsprechende vertragliche Weisung durch den Schuldner
liegt aber bei mangelnder Kontodeckung auch keine
vertragsverletzende Handlung vor, die zu der
Nichtausführung der Lastschrift geführt hat und als ein
Schadensersatz auslösendes Verhalten des Schuldners
angesehen werden könnte. Damit entbehrt das Umgehungsmanöver
der Banken bei der Erhebung von Gebühren für nicht
ausgeführte Lastschriften in ihren AGB als "Schadensersatz"
schon aus dem Grund jeder Rechtfertigung, weil ein
vertraglicher Schadensersatzanspruch hier gar nicht in
Betracht kommt.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Links:BGH Karlsruhe
References:ec-Karte; Rücklastschrift; Bearbeitungsgebühr des Händlers, iff-Infobrief
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    Created: 05/08/99. Last changed: 25/10/11.
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