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ID:48508
Type:U/Jugement
Cite:LG Berlin, Beschluss from 10/14/2013, Ref. 51 T 656/13, VuR 2014, 110
Domaine:EI/private Haushalte: Verbraucherkonkurs, Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung; Inkasso, Schuldenbeitreibung
Mot(s)-clé(s):P-Konto; Pfändungspfandrecht; Pfändungsschutz; Sozialleistungen
Countries/Regions:04EUDE/Allemagne
Références:51 T 656/13
Cour:LG Berlin
État:Beschluss
Date de jugement:10/14/2013
Lieu de découverte:VuR 2014, 110
Norme:ZPO § 850c; ZPO § 850k Abs. 1; ZPO § 850k Abs. 2; ZPO § 850k Abs. 3; ZPO § 850k Abs. 4
Principe directeur:In § 850k Abs. 4 ZPO ist zur Festsetzung des pfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht eine Verteilung von Nachzahlungen von Übergangs- und Krankengeld auf die entsprechenden Monate, auf die sie sich beziehen, nicht vorgesehen, so dass es bei der Festsetzung gemäß § 850c ZPO im Monat der Gutschrift verbleibt.

Leitsatz von Prof. Dr. Dörte Busch, Berlin
Texte complet:T e n o r
_______


Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.9.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 25.9.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.



E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldner hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Lichtenberg hat in dem angefochtenen Beschluss den dem Schuldner auf seinem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k) Abs. IV ZPO für den Monat September pfändungsfrei zu belassenden Betrag zutreffend berechnet und auf 1.112,54 € festgesetzt. Übergangs- und Krankengeld sind sogenannte Entgeltersatzleistungen und als solche pfändbar ( vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdnr. 1363 ). Die Berechnung entspricht dem § 850 c) ZPO und der aktuellen Tabelle hierzu. Eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf diejenigen Monate, für die die Nachzahlungen gedacht sind, sieht die Vorschrift des § 850 k) Abs. IV ZPO, bei der es sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung handelt, nicht vor. Die Fälle verfrühter Zahlung - die Entgeltersatzleistung für einen bestimmten Monat geht schon in den letzten Tagen des Vormonats auf dem Pfändungsschutzkonto ein - sind anders zu behandeln, aber auch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil die verfrüht gezahlte Leistung noch für den Lebensunterhalt des Schuldners benötigt wird. Das ist bei Nachzahlungen nicht der Fall ( "in praeteritum non vivitur" ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. I ZPO.
Vertragsschluss:00/00/0000
Langue:de/allemand
Entrée de données:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 27/05/14. Last Changes: 27/05/14.
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