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Ergebnis Nr. 1 / 1:
ID:48508
Typ:U/Urteile
Zitat:LG Berlin, Beschluss vom 14.10.2013, AZ 51 T 656/13, VuR 2014, 110
Sachgruppen:EI/private Haushalte: Verbraucherkonkurs, Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung; Inkasso, Schuldenbeitreibung
Schlagwörter:P-Konto; Pfändungspfandrecht; Pfändungsschutz; Sozialleistungen
Länder/Regionen:04EUDE/Deutschland
Aktenzeichen:51 T 656/13
Gericht:LG Berlin
Status:Beschluss
Urteilsdatum:14.10.2013
Fundstelle:VuR 2014, 110
Norm:ZPO § 850c; ZPO § 850k Abs. 1; ZPO § 850k Abs. 2; ZPO § 850k Abs. 3; ZPO § 850k Abs. 4
Leitsatz:In § 850k Abs. 4 ZPO ist zur Festsetzung des pfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht eine Verteilung von Nachzahlungen von Übergangs- und Krankengeld auf die entsprechenden Monate, auf die sie sich beziehen, nicht vorgesehen, so dass es bei der Festsetzung gemäß § 850c ZPO im Monat der Gutschrift verbleibt.

Leitsatz von Prof. Dr. Dörte Busch, Berlin
Volltext:T e n o r
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.9.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 25.9.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.



E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldner hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Lichtenberg hat in dem angefochtenen Beschluss den dem Schuldner auf seinem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k) Abs. IV ZPO für den Monat September pfändungsfrei zu belassenden Betrag zutreffend berechnet und auf 1.112,54 € festgesetzt. Übergangs- und Krankengeld sind sogenannte Entgeltersatzleistungen und als solche pfändbar ( vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdnr. 1363 ). Die Berechnung entspricht dem § 850 c) ZPO und der aktuellen Tabelle hierzu. Eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf diejenigen Monate, für die die Nachzahlungen gedacht sind, sieht die Vorschrift des § 850 k) Abs. IV ZPO, bei der es sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung handelt, nicht vor. Die Fälle verfrühter Zahlung - die Entgeltersatzleistung für einen bestimmten Monat geht schon in den letzten Tagen des Vormonats auf dem Pfändungsschutzkonto ein - sind anders zu behandeln, aber auch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil die verfrüht gezahlte Leistung noch für den Lebensunterhalt des Schuldners benötigt wird. Das ist bei Nachzahlungen nicht der Fall ( "in praeteritum non vivitur" ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. I ZPO.
Vertragsschluss:00.00.0000
Sprache(n):de/deutsch
Datenerfassung:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Erzeugt: 27.05.14. Letzte Änderung: 27.05.14.
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