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ID:23165
Type:U/Jugement
Cite:LG Frankfurt a.M., Urteil from 01/27/2000, Ref. 2/2 O 46/99, iff-intern = VSV-Info 1/2000, 8 = WM 2000, 1893
Domaine:ZG/Compte courant
Mot(s)-clé(s):AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Gebührenklausel; Aufwendungsersatz; Transparenzgebot; Erbschaft
Countries/Regions:04EUDE/Allemagne
Références:2/2 O 46/99
Cour:LG Frankfurt a.M.
État:Urteil
Date de jugement:01/27/2000
Lieu de découverte:iff-intern = VSV-Info 1/2000, 8 = WM 2000, 1893
Norme:AGBG § 9
Texte complet:1. Bestimmungen in AGB, nach denen die Bank für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG.
2. Gibt eine Klausel, wonach Ersatzkosten bei Verlust von PIN- oder TAN-Brief gerechtfertigt sind, keinen Hinweis darauf, daß Ersatzkosten geltend gemacht werden, wenn der Verlust auf Umständen beruht, die von der Beklagten zu vertreten sind, so liegt darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
3. Aus der Formulierung "Nachlaßbearbeitung" läßt sich nicht die Erforderlichkeit und der Umfang der Tätigkeit erkennen, für welche ein Aufwendungsersatz verlangt wird. Die Verwendung einer solchen Formulierung in einer Entgeltklausel verstößt ebenfalls gegen das Transparenzgebot.
Vertragsschluss:00/00/0000
Langue:de/allemand
Entrée de données:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/05/00. Last Changes: 11/05/00.
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