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Ergebnis Nr. 1 / 1:
ID:23165
Typ:U/Urteile
Zitat:LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2000, AZ 2/2 O 46/99, iff-intern = VSV-Info 1/2000, 8 = WM 2000, 1893
Sachgruppen:ZG/Girokonto, Girokonto,jedermann, P-Konto
Schlagwörter:AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Gebührenklausel; Aufwendungsersatz; Transparenzgebot; Erbschaft
Länder/Regionen:04EUDE/Deutschland
Aktenzeichen:2/2 O 46/99
Gericht:LG Frankfurt a.M.
Status:Urteil
Urteilsdatum:27.01.2000
Fundstelle:iff-intern = VSV-Info 1/2000, 8 = WM 2000, 1893
Norm:AGBG § 9
Volltext:1. Bestimmungen in AGB, nach denen die Bank für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG.
2. Gibt eine Klausel, wonach Ersatzkosten bei Verlust von PIN- oder TAN-Brief gerechtfertigt sind, keinen Hinweis darauf, daß Ersatzkosten geltend gemacht werden, wenn der Verlust auf Umständen beruht, die von der Beklagten zu vertreten sind, so liegt darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
3. Aus der Formulierung "Nachlaßbearbeitung" läßt sich nicht die Erforderlichkeit und der Umfang der Tätigkeit erkennen, für welche ein Aufwendungsersatz verlangt wird. Die Verwendung einer solchen Formulierung in einer Entgeltklausel verstößt ebenfalls gegen das Transparenzgebot.
Vertragsschluss:00.00.0000
Sprache(n):de/deutsch
Datenerfassung:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Erzeugt: 11.05.00. Letzte Änderung: 11.05.00.
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