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ID:48080
Type:U/Judgements
Cite:OLG Nürnberg, Urteil from 11/22/2011, Ref. 3 U 1585/11, VuR 2012, 157
Area:ZG/Current account; EI/private Haushalte: Verbraucherkonkurs, Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung; Inkasso, Schuldenbeitreibung
Keywords:P-Konto; Pfändungsschutz; AGB; Gebühren; Sparkassen; Kreditinstitute; Haushalte,private
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:3 U 1585/11
Court:OLG Nürnberg
State:Urteil
Date of judgment:11/22/2011
Found at:VuR 2012, 157
Norm:BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3
Fulltext:T e n o r
_______


I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.07.2011, Az. 7 O 1516/11 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Ersturteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.



E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
___________________________________



I.

1 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlG eingetragen ist. Er beanstandet mit seiner Klage eine spezielle Regelung im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse, die dort im Zusammenhang mit dem durch § 850 k Abs. 7 ZPO eingeführten "Pfändungsschutzkonto" (= im Folgenden P-Konto) getroffen worden ist. Auf einem solchen Konto bleiben das Guthaben des Kontoinhabers in der Höhe gesetzlicher Pfändungsfreigrenzen sowie weitere Sozialleistungen und Kindergeld u.ä. pfändungsfrei; es wird insoweit auf die Regelungen in § 850 k Abs. 2 Nr. 2 u. 3 ZPO Bezug genommen. § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO bestimmt, dass auf Verlangen des jeweiligen Kunden ein Girokonto als P-Konto geführt wird.

2 Der vom Kläger beanstandete Teil im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse ist im Kapitel B Seite 1, Punkt I. 1.16. enthalten und lautet wie folgt:

"P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Grundpreis monatlich 10 €
Restliche Preise analog Giro-Ideal"

3 Die Beklagte bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis weitere unterschiedliche Kontenmodelle an, deren Grundpreis zwischen 0,00 € (= Giro-Balance bei Einhaltung eines bestimmten Durchschnittguthabens) und 10,00 € ("Giro-Balance" bei Unterschreitung des Durchschnittguthabens) liegt. Das Kontenmodell Giro-Balance sieht für einzelne Geschäftsvorfälle - ebenso wie das Kontomodell Giro-Live - grundsätzlich kein gesondertes Entgelt vor Daneben gibt es noch das Kontenmodell "Giro-Ideal", dessen Grundpreis bei 3 € liegt und das für einzelne Geschäftsvorfälle eine zusätzliche Vergütung vorsieht.

4 Die Parteien streiten nun darum, ob die von der Beklagten in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis getroffene Regelung für das P-Konto wirksam ist.

5 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Preisregelung für das P-Konto wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam sei.

6 Die Beklagte sei kraft Gesetzes zur Einrichtung eines P-Kontos verpflichtet. Dann aber dürfe sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.5.1999, Az. XI ZR 219/98) dafür kein zusätzliches Entgelt verlangen. Denn in diesem Urteil habe der Bundesgerichtshof unter der Geltung der mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB gleichlautenden Regelung im AGBG § 9 festgestellt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert werde, gegen AGBG § 9 verstoße. Diesem Verbot könne die Beklagte auch nicht dadurch entgehen, dass sie das P-Konto als eigenständiges Kontomodell deklariere.

7 Der Kläger hat in der 1. Instanz den aus dem Tatbestand des Ersturteils ersichtlichen Antrag gestellt.

8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9 Die Argumentation des Klägers, dass sie mit der Führung eines Girokontos als P-Konto nur einer durch § 850 k Abs. 7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht folge und deswegen dafür kein Entgelt verlangen dürfe, sei im Ausgangspunkt falsch. Denn in der genannten Vorschrift sei lediglich ein Kontrahierungszwang dahingehend angeordnet, dass die Kreditinstitute verpflichtet werden, auf Antrag ihres Kunden ein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Ausgangslage sei völlig anders als in der vom Bundesgerichtshof im Verfahren XI ZR 219/98 getroffenen Entscheidung.

10 Da es sich bei dem P-Konto um ein eigenständiges Kontomodell handle, könne sie dafür den Preis in Abweichung ihrer sonstigen Kontomodelle gesondert regeln. Deshalb sei die dafür getroffene Preisbestimmung eine Preishauptabrede und unterliege _ wie sich dies aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.4.2002, Az. II ZR 199/01 ergebe - gerade nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle.

11 Im Übrigen folge aus § 850 k Abs. 6 Satz 3 ZPO, dass für die Führung eins solchen P-Kontos Gebühren verlangt werden dürften. Die Höhe des verlangten Entgelts bewege sich im Vergleich zu dem, was für die sonstigen Kontomodelle verlangt werde, auch im vertretbaren Rahmen.

12 Wegen der weiteren rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen wird auf die in 1. Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

13 Das Erstgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil lautet in Ziffer I. und II. wie folgt:

14 I. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Grundpreis monatlich 10 €
Restliche Preise analog Giro-Ideal"

15 II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

16 Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt:

17 Wegen der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, auf Wunsch des Kunden ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, sei das von der Beklagten dafür erhobene Entgelt auch gerichtlich überprüfbar, selbst wenn die Beklagte insoweit ein eigenes Kontomodell eingeführt habe. Dies folge aus dem Urteil des BGH vom 21.04.2009, XI ZR 78/08. Die gerichtliche Überprüfung ergebe, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalte, da die Beklagte für das, was einer gesetzlichen Pflicht entspreche, ein zusätzliches Entgelt verlange.

18 Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt.

19 Sie wiederholt und vertieft in gleicher Weise wie die Klägerin ihren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag.

20 Sie stellt in der Berufungsinstanz folgenden Antrag:

21 Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.07.2011, Az. 7 O 1516/11, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

22 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

24 Die Berufung ist unbegründet. Denn dem Kläger steht nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit privaten Kunden die vom Kläger beanstandete Regelung im Preis- und Leistungsverzeichnis für ein P-Konto zu verwenden, da diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

25 Die Befugnis zur beantragten Veröffentlichung des Urteils folgt aus § 7 UKlaG.

26 1. a) Zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass die hier von der Klägerin beanstandete Klausel wegen § 307 Abs. 3 BGB (früher AGBG § 8) einer grundsätzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB gerade nicht entzogen ist. Denn zu dieser Vorschrift hat der BGH wiederholt Folgendes ausgeführt :
"Weiter ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Beklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar..."

27 (Urteil vom 21.04.09, XI ZR 78/08, dort Rdnr. 16 sowie das von der Beklagten selbst zitierte Urteil vom 18.04.2002, II ZR 199/01)

28 In seinem Urteil vom 18.04.2002, Az. III 199/01, dort Rdnr. 14 führt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang weiter aus:

"Allerdings führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas missverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.)."

29 Damit ist das Argument der Beklagten hinfällig, nämlich dass es sich hier um ein eigenständiges Kontomodell handle, dessen Ausgestaltung des dafür verlangten Entgelts nicht überprüfbar sei. Zutreffend ist deswegen das Erstgericht in eine inhaltliche Kontrolle der streitgegenständlichen Klausel eingetreten und hat überprüft, ob die Voraussetzungen des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB erfüllt sind.

30 b) Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung sowie die damit verbundene gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs.1 und Abs.2 BGB hat das Erstgericht ebenfalls zutreffend bejaht.

31 Der Bundesgerichtshof hat in seinem im Verfahren mehrfach zitierten Urteil vom 18.05.1999, XI ZR 219/98 unmissverständlich klar gestellt, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen die Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, gegen ABGB § 9 = § 307 Abs. 1, Abs. 2 verstoßen.

32 Die Einrichtung eines P-Kontos auf Verlangen eines Kunden ist ebenfalls als eine solche Tätigkeit zu qualifizieren, für die kein Entgelt verlangt werden darf. Denn damit macht ein Kreditinstitut nichts anderes als - vorsorglich - seiner Pflicht als Drittschuldner zu genügen, zugunsten des Schuldners bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Beklagte nimmt also genau die Tätigkeit vor, die sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits vor der Einführung des § 850 k Abs. 7 ZPO auch schon erbringen musste, ohne dafür ein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen zu dürfen. Letzten Endes entbindet die Einrichtung eines P-Kontos die Beklagte sogar davon, in jedem Pfändungsfall nochmals zu überprüfen, bis zu welcher Höhe das Guthaben des Schuldners pfändungsfrei ist. Nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Beklagte als Drittschuldnerin wird somit die Auszahlung von Beträgen aus dem P-Konto erleichtert.

33 Wenn die Beklage aber nun für ein P-Konto im Vergleich zu dem von ihr geführten Girokonto "Giro-Ideal" einen höheren Preis in Rechnung stellt, dann ist das letzten Endes nichts anderes als ein zusätzliches Entgelt für ein "Giro-Ideal"-Konto, welches als P-Konto geführt wird. Genau dies verbietet aber § 307 Abs.1, Abs. 2 BGB nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

34 c) Auch der Wortlaut des § 850 k Abs. 6 Satz 3 ZPO, wonach das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung des P-Kontos sogar mit den dort geschützten Beträgen verrechnet werden darf, spricht nicht gegen dieses Ansicht des Senats. Denn es ist selbstverständlich, dass auch ein als P-Konto geführtes Girokonto nicht ohne irgendein Entgelt von der Beklagten geführt werden muss, d.h. die Beklagte darf den für das "Giro-Ideal-Konto" festgelegten Preis verlangen. In diesem Zusammenhang enthält § 850 k Abs. 6 S. 3 ZPO nur eine klar stellende Regelung, der zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber das P-Konto bezüglich der Gebührenpflicht nicht gegenüber dem üblichen Girokonto besser stellen wollte.

35 d) Die Ansicht des Senats deckt sich auch mit den Ausführungen des Rechtssausschusses des Deutschen Bundestags in dessen Beschlussempfehlung zu § 850 k Abs. 7 ZPO (s. BT-Drucksache 16/12714 Seite 17 und Seite 20). Die dort empfohlene Fassung ist vom Gesetzgeber auch übernommen worden.

36 2. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 ZPO und §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

37 3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 27/06/12. Last changed: 27/06/12.
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