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ID:47932
Type:U/Judgements
Cite:LG Duisburg, Beschluss from 07/29/2011, Ref. 7 T 97/11, VuR 2012, 37; NZI 2011, 949
Area:EI/private Haushalte: Verbraucherkonkurs, Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung; Inkasso, Schuldenbeitreibung
Keywords:Verfahrenskostenstundung; Prozesskosten; Insolvenzen; Verbraucherinsolvenz; Restschuldbefreiung; Ratenzahlung; Haushalte,private
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:7 T 97/11
Court:LG Duisburg
State:Beschluss
Date of judgment:07/29/2011
Found at:VuR 2012, 37; NZI 2011, 949
Norm:InsO §4a; InsO § 4b; BGB § 1360a Abs. 4
Fulltext:T e n o r
_______


Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.04.2011 aufgehoben.

Der Schuldnerin werden die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet.

Im übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt.




E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
____________________________________



I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe zu Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 110 f. d. A.) sowie des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 23.05.2011 (Bl. 125 d. A.) Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 6 Abs. 1 i. V. m. §§ 4d Abs. 1, 34 Abs. 1, 289 Abs. 2 InsO statthafte - und auch im übrigen zulässige - sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Bewilligung der beantragten Stundung der Verfahrenskosten.

a) Die Schuldnerin hat gemäß § 4a Abs. 1 S. 1 InsO Anspruch auf Stundung der Verfahrenskosten, da ihr Vermögen nach den Feststellungen des Amtsgerichts voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Zwar setzt eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens grundsätzlich voraus, dass der Schuldner keinen Anspruch gemäß § 1360a Abs. 4 BGB auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seinen Ehepartner hat (BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - IX ZB 6/06, NZI 2007, 298). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, ist er im Stundungsverfahren aber nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehepartner - wie hier - seiner Unterhaltspflicht nur durch Ratenzahlungen nachkommen könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Verfahrenskosten dem Schuldner bereits dann zu stunden, wenn er selbst die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780; Beschl. v. 18.05.2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773). Gleiches muss gelten, wenn der Ehepartner grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, aber nur in Raten zahlen könnte; denn nach der - insoweit übereinstimmenden - Rechtsprechung sowohl des IX. als auch des XII. Zivilsenats des BGH würde es dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, den Unterhaltsverpflichteten in stärkerem Maße in Anspruch zu nehmen, als dies bei eigener Prozessführung der Fall wäre (BGH, Beschl. v. 04.08.2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633; BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - IX ZB 6/06, a. a. O.).

Aus den vorgenannten Gründen führt nach Auffassung der Kammer kein Weg daran vorbei, der Schuldnerin die Stundung der Verfahrenskosten zu bewilligen. Eine andere - hier nicht abschließend zu entscheidende - Frage ist, ob der Schuldnerin im Wege einer sog. stundungsbegleitenden Auflage aufgegeben werden kann, im Laufe des Insolvenzverfahrens wiederkehrende Zahlungen entsprechend den Unterhaltsraten, die sie ggf. - im Falle des Bestehens eines Prozesskostenvorschussanspruchs - bei ihrem Ehemann realisieren kann, zu erbringen (dazu siehe unten). Jedenfalls geht es nach Auffassung der Kammer nicht an, die Stundung der Verfahrenskosten von vornherein mit dem Argument zu versagen, die Schuldnerin habe zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie es ablehne, die erforderlichen gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung ihres Vorschussanspruchs zu unternehmen, so dass abzusehen sei, dass die Stundung in Kürze wegen Missachtung der Auflagen wieder aufgehoben werden müsse. Zum einen ist eine derartige kategorische Ablehnung den bisherigen Stellungnahmen der Schuldnerin nicht zu entnehmen; vielmehr hat die Schuldnerin lediglich die - zumindest vertretbare - Rechtsauffassung vorgebracht, dass eine Vorschusspflicht ihres Ehemannes nicht bestehe. Zum anderen ist die in der Hinweisverfügung des Amtsgerichts vom 28.02.2011 (Bl. 102 ff. d. A.) angekündigte Auflage, wonach der Ehemann der Schuldnerin Zahlungen an den Treuhänder zu leisten habe, unzulässig, da Adressat einer stundungsbegleitenden Auflage allenfalls die Schuldnerin, nicht aber ein an dem Verfahren nicht beteiligter Dritter sein kann.

b) Mithin war dem Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten stattzugeben. Da hiermit zugleich die Grundlage für die Abweisung des Eröffnungsantrags und die Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrags entfallen ist, war der angefochtene Beschluss insgesamt aufzuheben. Die weiter zu treffenden Anordnungen hat die Kammer wegen der größeren Sachnähe dem Amtsgericht überlassen.

2. Für das weitere Verfahren weist die Kammer darauf hin, dass auch die Auferlegung einer Ratenzahlungspflicht im Wege einer sog. stundungsbegleitenden Auflage aus den nachstehenden Gründen - unabhängig von der Frage, ob der Schuldnerin wegen der Kosten des Insolvenzverfahrens ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehemann zusteht - unzulässig sein dürfte.

Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ratenzahlungen in diesem Verfahrensstadium ist nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich. Anders als das Recht der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) sieht § 4b InsO eine Festsetzung von Monatsraten erst bei der Entscheidung über die Verlängerung der Stundung nach Erteilung der Restschuldbefreiung vor. Weil eine entsprechende Möglichkeit in § 4a InsO nicht vorgesehen ist, widerspräche die Anordnung von Ratenzahlungen bereits im Rahmen der Stundungsentscheidung dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - IX ZB 459/02, a. a. O., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/5680, S. 20; ebenso die überwiegende Instanzrechtsprechung: vgl. LG Krefeld, Beschl. v. 19.04.2002 - 6 T 75/02, ZInsO 2002, 940; LG Essen, Beschl. v. 23.08.2002 - 5 T 77/02, ZInsO 2002, 1039; LG Erfurt, Beschl. v. 29.11.2002 - 7 T 389/02, ZInsO 2003, 40). Die gegenüber dem Prozesskostenhilferecht abweichende Regelung der Verfahrenskostenstundung ist auch sachlich gerechtfertigt aus der Überlegung, dass auch eine ratenfreie Stundung in der Regel zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen für die Staatskasse führt, weil der Insolvenzverwalter gemäß § 53 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens aus dem nach Insolvenzeröffnung zur Masse fallenden Vermögen und den pfändbaren Einkünften des Schuldners vorweg zu berichtigen hat (vgl. AG Kleve, Beschl. v. 27.09.2002 - 38 IK 14/02, ZInsO 2002, 993).

Unter dieser Prämisse macht es nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied, ob die Stundungswirkung von vornherein auf den bestimmte Raten übersteigenden Teil der Verfahrenskosten beschränkt wird (was nach dem oben Gesagten zweifellos unzulässig wäre) oder ob das Verbot einer beschränkten Stundung dadurch umgangen wird, dass die Stundung zunächst uneingeschränkt, aber verbunden mit der Auflage, Kompensationszahlungen in Form von Raten zu erbringen, bewilligt wird. Die dahin gehenden Überlegungen von Eckardt (in: Jaeger, InsO, § 4a R. 25, 80 ff.) und Becker (in: Nerlich/Römermann, InsO, § 4a Rn. 68 ff.), auf die sich das Amtsgericht stützt, sind nach Auffassung der Kammer mit der geltenden Gesetzeslage nicht vereinbar. Die vom Amtsgericht herangezogene Bezugnahme auf die Kommentierung zu "stundungsbegleitenden Anordnungen" bei Jaeger/Eckardt, InsO, § 4a Rn. 31, in der BGH-Entscheidung vom 25.01.2007 - IX ZB 6/06 (a. a. O.) ist für die hier in Rede stehende Frage unergiebig, weil sie lediglich im Zusammenhang mit der Frage steht, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Vorschuss der (gesamten) Verfahrenskosten bei der Stundungsentscheidung dem Grunde nach zu berücksichtigen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 58 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 GKG.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 28/02/12. Last changed: 28/02/12.
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