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ID:47786
Type:U/Judgements
Cite:LG Erfurt, Urteil from 01/14/2011, Ref. 9 O 1772/10, VuR 2011, 188
Area:EI/private Haushalte: Verbraucherkonkurs, Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung; Inkasso, Schuldenbeitreibung
Keywords:P-Konto; Pfändungspfandrecht; Gebühren; AGB
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:9 O 1772/10
Court:LG Erfurt
State:Urteil
Date of judgment:01/14/2011
Found at:VuR 2011, 188
Norm:BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2; UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1; UKlaG § 4 Abs. 1
Fulltext:T e n o r
_______

1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder Preisaushang die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"Pfändungsschutzkonto – Grundpreis monatlich5 12,00 EUR
Fußnote 5
Sonstige Preise wie bei Privatgirokonto Standard".

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet


T a t b e s t a n d
_______________


Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Vergütungsklausel für ein Pfändungsschutzkonto.

Der Verfügungskläger ist ein Verbraucherschutzverein, der satzungsgemäß zum Schutz von Verbrauchern vor unredlichen Kreditinstituten bzw. Finanzdienstleistern berufen ist. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen.

Die Verfügungsbeklagte, eine xxxkasse, wird von dem Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung einer Vergütungsklausel im Preis-Leistungsverzeichnis für ein Pfändungsschutzkonto in Anspruch genommen.

Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Anl. A 4) verwendete die Verfügungsbeklagte am TT.MM.2010 die streitgegenständliche Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis. Der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.

Der Verfügungskläger meint, er sei gem. §§ 3, 2 UKlaG aktiv legitimiert. Ferner handele es sich bei der streitigen Klausel um eine kontrollfähige (Preis-) Nebenabrede in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Die Klausel sei unwirksam, da sie gegen §§ 305, 307 BGB verstoße, indem sie mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sei und die betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise benachteilige. Da Kunden der Verfügungsbeklagten gem. § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO verlangen könnten, dass ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt werde, sei die Verfügungsbeklagte schon aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu dieser Leistung verpflichtet. Für Leistungen, zu denen die Bank aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sei, dürfe indes kein Entgelt erhoben werden.

Der Verfügungsgrund gem. §§ 5 UKlaG i. V. m. 12 Abs. 2 UWG werde vermutet. Zudem ergäbe sich die Dringlichkeit bei der Verwendung von rechtsmissbräuchlichen Klauseln wegen der Störung des Rechtsfriedens aus der Natur der Sache, und zwar stets, wenn das Abmahnverfahren erfolglos geblieben sei.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder Preisaushang die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"Pfändungsschutzkonto – Grundpreis monatlich5 12,00 EUR
Sonstige Preis wie bei Privatgirokonto Standard"

Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte meint, bei der vorliegend angegriffenen Preisklausel handele es sich um eine vertraglich geschuldete Hauptleistung, für die eine Vergütung grundsätzlich mit der Folge frei bestimmt werden könne, dass diese Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 850 k Abs. 7 S. 1 ZPO. Sowohl beim üblichen Girokonto als auch beim sogenannten Pfändungsschutzkonto handele es sich um ein Zahlungskonto im Sinne des § 675 f Abs. 2 BGB. Die Führung eines Zahlungskontos stelle im Rahmen eines Zahlungsdiensterahmenvertrages die Hauptleistungspflicht des Kreditinstitutes dar, für welche ein der Höhe nach frei zu vereinbarendes Entgelt verlangt werden könne. Dies folge aus § 675 f Abs. 4 S. 1 BGB.

Des Weiteren liege auch keine kontrollfähige Preisnebenabrede vor. Außerdem setze eine kontrollfähige Preisnebenabrede zwingend das Bestehen einer Preishauptabrede voraus. Wenn aber das Entgelt für die Kontoführung des Pfändungsschutzkontos entfallen würde, dann bestünde keine Preisvereinbarung über den Zahlungsdienst P-Konto. Sodann würde an die Stelle des vereinbarten, dann aber unwirksamen Entgeltes die gesetzliche Regelung des § 675 f Abs. 4 BGB treten, die dann wieder ein gesondertes Entgelt für die Führung von Girokonten vorsehe. Im Ergebnis würde die im Rahmen der Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel vorzunehmende Ersetzung der Preisnebenabrede zu einer inhaltsgleichen Preisklausel führen, wenn die Ansicht des Verfügungsklägers richtig sei. Außerdem sei wesentlicher Zweck der Regelung eine Verbesserung der Situation des Kontoinhabers, der in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Daher könne auch ein besonderes Entgelt hierfür verlangt werden. Ferner ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung in § 850 k Abs. 6 ZPO ohne Weiteres, dass die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto eine vertraglich vereinbarte Hauptleistung der Kreditinstitute darstelle, für die ein entsprechendes Entgelt verlangt werden könne. Zudem ergäbe sich aus § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO, dass das Pfändungsschutzkonto aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut als solches eingerichtet werden könne. Darin sei keine eigenständige gesetzliche Verpflichtung für die Kreditinstitute zu erblicken. Anderes ergäbe sich auch nicht aus der Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.12.2007, Bundestagsdrucksache 16/7615, Seite 20 rechte Spalte und aus der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen § 850 Abs. 6 (jetzt Abs. 7) ZPO. Der Verfügungskläger könne sich auch nicht auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Bundestagsdrucksache 16/12 714, Seite 17) berufen. Der Gesetzgeber habe bewusst keine Kosten oder Entgelte für ein Pfändungsschutzkonto vorgesehen, woraus nicht zu folgern sei, dass ein P-Konto für den Kunden keine zusätzlichen Kosten erzeugen dürfe. Aus der Beschlussempfehlung ergäbe sich lediglich, dass ein Sonderentgelt für die Umstellung des Kontos nicht verlangt werden sollte. Dies sei bei der Verfügungsbeklagten auch nicht der Fall. Die Erwägungen in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Entgelthöhe seien nicht Gesetzesinhalt geworden und deshalb im Rahmen der Anwendung von § 850 k ZPO bzw. § 307 BGB nicht zu berücksichtigen. Schließlich handele es sich bei den Gebühren für das Pfändungsschutzkonto um Gemeinkosten, die mit dem Betrieb dieses Kontos anfallen und nicht gesondert dem Kunden gegenüber berechnet werden. Die Verfügungsbeklagte versuche gerade, die mit dem Betrieb des Giro-Kontoverkehrs verbundenen Gemeinkosten durch in freiem Wettbewerb erzielbare Leistungspreise zu erwirtschaften. Eine Grenze für den Umfang des Kontoführungsentgelts bilde daher ausschließlich die Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB, für deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nichts vorgetragen und nichts ersichtlich sei. Im Übrigen bestünden auch verfassungs- und europarechtliche Bedenken bei einem gerichtlichen Verbot der Klausel. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Seiten 13 bis 16 des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 21.12.2010 Bezug genommen. Schließlich sei auch eine Eilbedürftigkeit der Sache im Hinblick auf deren Bedeutung für die Parteien nicht ersichtlich. Zudem liege bei einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts eine Vorwegnahme der Hauptsache vor.

Die Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2011 eine schriftliche Übersicht bezüglich der wesentlichen Mehraufwendung bei Führung eines Pfändungsschutzkontos gegenüber einem Privatgirokonto vorgelegt.



E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
___________________________________



Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte mit dem Gegenstand der Unterlassung der Verwendung der Klausel in deren Preis- und Leistungsverzeichnis oder Preisaushang gem. §§ 935, 940 ZPO, §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 UKlaG, § 307 Abs. 1 und 2 BGB, § 12 Abs. 2 UWG.

Es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Eine Anspruchsberechtigung liegt bei qualifizierten Einrichtungen nach §§ 3 Abs. 1, 4 UKlaG vor.

Vorliegend hat der Verfügungskläger dies durch Vorlage der Bescheinigung über die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG (vgl. Anl. A 1) glaubhaft gemacht. Zudem wurde durch die eidesstattliche Versicherung des Vorstandsvorsitzenden XXXX (Anl. A 3) glaubhaft gemacht, dass die Klausel in der beanstandeten Form durch die Verfügungsbeklagte verwendet wurde.

Der Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel folgt aus § 1 UKlaG, da die Klausel nach § 307 BGB unwirksam ist. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel nicht um eine der Inhaltskontrolle nicht unterliegende Preisvereinbarung. Der Ansicht der Verfügungsbeklagten liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei Führung eines Giro-Kontos in der Form eines Pfändungsschutzkontos um ein eigenständiges Kontomodell handele, das auch eigenständig bepreist werden könne. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dies wird besonders deutlich, wenn ein Kunde bei einem Kreditinstitut bereits ein Giro-Konto unterhält und dann aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung des § 850 k Abs. 7 ZPO von dem Kreditinstitut begehrt, das Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Durch diese Änderung erfolgt kein Wechsel des grundsätzlichen Kontomodells, sondern lediglich die Art und Weise der Führung des bisherigen Giro-Kontos wird modifiziert. Davon geht im Übrigen auch die Verfügungsbeklagte in ihrer Antragserwiderung vom 21.12.2010 aus, indem auf Seite 3 des Schriftsatzes dargelegt wird, dass es sich nach wie vor um ein Zahlungskonto im Sinne des § 675 f Abs. 2 BGB handelt. Daher stellt nach Auffassung des Gerichts hier nach wie vor die Preisabrede hinsichtlich des "normalen" Giro-Kontos die Preishauptabrede dar. Insofern wird vom Gericht natürlich nicht in Zweifel gezogen, dass für die Führung des Giro-Kontos ein Entgelt verlangt werden kann. Zudem macht es aus Sicht des Verbrauchers keinen Unterschied, ob ein zusätzliches Entgelt für die Führung des Pfändungsschutzkontos als solches bezeichnet wird oder ob es dadurch begehrt wird, dass man das Pfändungsschutzkonto als ein besonderes Kontomodell bezeichnet. Ferner sind die zusätzlich erforderlichen Tätigkeiten des Kreditinstitutes- sofern diese tatsächlich anfallen – nicht als Hauptleistungen des Girovertrages anzusehen.

Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei der streitgegenständlichen Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Nach der bereits von den Parteien zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 55/08 sowie XI ZR 217/95; zitiert bei juris) ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Kreditinstitut für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind, aber im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehen, die Erhebung eines angemessenen Entgeltes vorbehält. Vielmehr muss dem Kreditinstitut – auch im Interesse des Kunden – unbenommen bleiben, neue Leistungen anzubieten und hierfür ein Entgelt zu nehmen. Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (vgl. die beiden vorzitierten Entscheidungen des BGH).

Eine solche indizielle Wirkung kommt auch hier der streitgegenständlichen Klausel zu.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten eine Preishauptabrede besteht. Diese liegt in der Gebühr für die Führung eines sogenannten "normalen" Giro-Kontos.

Ferner handelt es sich entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten bei der erstmaligen oder nachträglichen Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos um eine gesetzliche Pflicht des Kreditinstitutes. In § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO heißt es: "Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Giro-Konto als Pfändungsschutzkonto führt". Das Führen eines solchen Kontos gehört zu den gesetzlichen Pflichten der Bank. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht ähnlich eines Kontrahierungszwangs. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Verfügungsbeklagten zitierten Gesetzesmaterialien. Allein der Umstand, dass das Kreditinstitut aufgrund der gesetzlichen Bestimmung verpflichtet ist, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung mit dem Kunden über die Führung des Pfändungsschutzkontos abzuschließen, macht aus der gesetzlichen Verpflichtung kein privatrechtliches Geschäft. Vielmehr ist der privatrechtliche Teil nur die notwendige Folge bzw. Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung. Bei § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO handelt es sich um eine eigenständige gesetzliche Pflicht der Kreditinstitute, so dass die Rechtsprechung des BGH zu den Preisnebenabreden heranzuziehen ist.

Wie der Verfügungskläger zutreffend dargelegt hat, darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Kunden der Verfügungsbeklagten kein Entgelt dafür abverlangt werden, dass diese ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfen Entgelte nur für Leistungen verlangt werden, die das Kreditinstitut auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Insofern weist das Gericht darauf hin, dass es insofern nicht darauf ankommt, welche Auffassung der Gesetzgeber bzw. der Rechtsausschuss des Bundestages gehabt haben, da dies keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch bewusstes Unterlassen einer Regelung über die Kostenerstattung zur Kontoführung durch die Kreditinstitute diese Frage erkennbar nicht selbst regeln wollte.

Wie bereits oben dargelegt, wird durch die Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Kunden des Verwenders indiziert. Dies bedeutet gleichzeitig, dass es der Verfügungsbeklagten frei steht, Gründe, die die Klausel insoweit gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Dazu genügt allerdings nicht die bloße Vorlage einer Übersicht über den zusätzlichen Aufwand der Verfügungsbeklagten bei der Führung eines Pfändungsschutzkontos, da aufgrund dieser Übersicht nicht erkennbar ist, welcher finanzielle Mehrbedarf durch den Mehraufwand ausgelöst wird.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt.

Insofern steht es der Verfügungsbeklagten im Hauptsacheverfahren frei, im Einzelnen darzulegen, welche zusätzlichen Kosten ihr bei der Führung eines Pfändungsschutzkontos entstehen und wie sich dies auf eine Entgeltberechnung auswirken kann. Die Überprüfung entsprechenden Vortrags kann allerdings ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht leisten. Jedenfalls kann sich die Verfügungsbeklagte nicht darauf berufen, dass es sich bei den hier geltend gemachten Gebühren um die Erhebung von Gemeinkosten handele. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verfügungsbeklagte die ihr zusätzlich entstehenden Kosten quasi auf alle Giro-Kontonutzer umlegen würde um damit die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise zu erwirtschaften. Dies bezieht sich im Übrigen auch auf die von der Verfügungsbeklagten geltend gemachten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken. Sofern die Verfügungsbeklagte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.08.2008 anführt, zielt dies in die gleiche Richtung. Die Verfügungsbeklagte zitiert das Bundesverfassungsgericht dahingehend, dass die Kreditinstitute nicht gehindert seien, die genannten Kosten (dort ging es um die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen), soweit dies die Marktlage zulasse, in die Berechnung der Entgelte einzubeziehen, die von den Kunden insgesamt verlangt werden könne. Dies heißt nichts anderes, dass die Verfügungsbeklagte ihre Kontoführungsgebühren für sämtliche Kunden insofern überprüfen muss, ob zusätzliche Kosten für die Führung der Pfändungsschutzkonten dadurch aufgefangen werden, dass diese in die Berechnung der Entgelte aller Kunden einbezogen wird.

Wie bereits oben dargelegt, können diese Überlegungen jedoch nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens berücksichtigt werden. Dies kann nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens möglich sein.

Der Verfügungsgrund wird gem. § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG grundsätzlich gesetzlich vermutet. Die Dringlichkeit liegt vor, da die Verfügungsbeklagte nicht auf die Aufforderung reagierte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem besteht die Gefahr, dass es durch die Verwendung der Klausel zu weit verbreiteten Streuschäden bei den Verbrauchern kommt, die im Zweifelsfall zu Unrecht erhobener Entgelte aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse nicht zurückfordern werden.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht gegeben. Zum einen hat der Gesetzgeber mit Schaffung des UKlaG ausdrücklich einstweilige Verfügungen diesen Streitgegenstand betreffend vorgesehen und zum anderen sind für die Verfügungsbeklagte durch den Erlass der einstweiligen Verfügung keine unzumutbaren finanziellen Einbußen zu erwarten. Jedenfalls hat die Verfügungsbeklagte dazu nichts Konkretes vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung bez. der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Vertragsschluss:00/00/0000
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