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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 45559 | Type: | U/Judgements | Cite: | BGH Karlsruhe, Urteil from 04/15/2010, Ref. III ZR 218/09, VuR 06/2010 | Area: | zyVuR/VuR
Verbraucher und Recht
Zeitschrift für Verbraucher und Unternehmen | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Reference: | III ZR 218/09 | Court: | BGH Karlsruhe | State: | Urteil | Date of judgment: | 04/15/2010 | Found at: | VuR 06/2010 | Basic principle: | 1. Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrages nach § 312 BGB. 2. Es liegt keine „vorhergehende Bestellung“ im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der „Haustürsituation“ unterbreitete und zum Vertragsschluss führende An-gebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht uner-heblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages. 3. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. | Vertragsschluss: | 00/00/0000 | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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