FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(45372)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:45372
Type:U/Judgements
Cite:OLG Frankfurt, Urteil, rechtskräftig from 02/17/2010, Ref. 17 U 207/09, VuR 5/2010; WM 2010, 613-618
Area:zyVuR/VuR Verbraucher und Recht Zeitschrift für Verbraucher und Unternehmen; SD/Finanzderivate: Zertifikate, Optionen, Futures, hedge-fonds, private equity, Terminbörsen
Keywords:Zertifikate; Aufklärungsverschulden; Aufklärungspflichten; Beratungsverschulden; Beratungspflichten; Anlageberatung; Anleger,private
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:17 U 207/09
Court:OLG Frankfurt
State:Urteil, rechtskräftig
Date of judgment:02/17/2010
Found at:VuR 5/2010; WM 2010, 613-618
Norm:BGB § 280
Basic principle:1. Twin-Win- (Schmetterlings-) und sonstige komplizierte und wenig transparente Zertifikate können telefonisch - ohne schriftliches Informationsmaterial - kaum objektgerecht erläutert werden.

2. Fällt die Anlageentscheidung bereits anlässlich einer telefonischen Beratung, kommt es auf die nachträgliche Übersendung der schriftlichen Produktinformation nicht an.

3. Der Verzicht des telefonisch beratenen Anlegers auf Übersendung der schriftlichen Produktinformation kann nur dann als Verzicht auf weitere Risikoaufklärung gewertet werden, wenn der Anlageberater den Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die schriftliche Produktinformation weitere Risikohinweise enthält.

4. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung ist bereits der Erwerb der Kapitalanlage ursächlich für den späteren Schaden des Anlegers. Der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss ist von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07, VuR 2009, 298 = NJW 2009, 2298).

(Orientierungssätze d. Redaktion)

___________________________________________________________

1. Wird im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen, Twin Win Zertifikate (sogenannte Schmetterlingszertifikate) zu zeichnen, bei denen - abgesehen von einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50 % und dem Emittentenrisiko - ein Kapitalverlust ausgeschlossen ist, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren/Unterschreiten dieser Sicherheitssschwelle detailliert aufgeklärt werden.

2. Da bei den ausgegebenen Ersatzzertifikaten, die die Wertentwicklung des Dow Jones Euro Stocks abbilden, das eingesetzte Kapital verloren werden kann, ist auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufzuklären.

(Leitsätze d. Gerichts)
Fulltext:T e n o r
_______


Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.08.2009 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.



E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
___________________________________



I.

1 Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, 7.000,- Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung von 7 Zertifikaten mit einem Nennbetrag von je Euro 1.000,- der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. an die Klägerin zu zahlen.

2 Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Rechtsanwalts X wegen angeblich fehlerhafter Anlagenberatung und unzureichender Aufklärung über Rückvergütungen in Anspruch. Dabei handelt es sich nach Darstellung der Klägerin um die bundesweit erste Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer behaupteten fehlerhaften Anlageberatung in Lehman-Zertifikaten.

3 Der Zedent ist Sozius in der Kanzlei, die ihn und eine Vielzahl weiterer Geschädigter vertritt, die mit Lehman Zertifikaten einen Totalverlust erlitten haben.

4 Der Zedent – nach seiner Darstellung Strafverteidiger und jedenfalls nicht mit dem Dezernat in der Sozietät „Bank- und Kapitalmarktrecht“ befasst – ist seit mindestens Januar 1991 Kunde der Beklagten und unterhält bei dieser seit Februar 2000 ein Wertpapierdepot.

5 Der vom Kläger vorgelegte Kontovertrag Depot Anlage K 4 (Bl. 112 d. A.) unterscheidet sich insofern von dem von der Beklagten vorgelegten Exemplar Anlage B 1 (Bl. 57 d. A.), als im Exemplar der Beklagten die Risikoklasse 3 angekreuzt ist.

6 Der Streit der Parteien beginnt schon damit, ob der Zedent bei dieser Gelegenheit „die Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ (Anlage B 2 = Bl. 59 ff. d. A.) erhalten hat, wobei auf Bl. 42 dieser Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren auch die Funktionsweise und Grundlagen von Zertifikaten erläutert werden (Bl. 60 ff.) und auf Seite 44 (Bl. 62 d. A.) Vergütungen für den Vertrieb von Zertifikaten als möglich erwähnt werden.

7 Insoweit ist allerdings auch streitig, ob die Anlage B 2 die damals ausgegebenen Basisinformationen beinhaltet oder neueren Datums ist.

8 Der Zedent unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot über unter anderem kleine Stückzahlen Aktien B AG, C AG, D AG, E AG und F AG.

9 Auf telefonische Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten, bei dem es sich laut Darstellung der Klägerin um Herrn G handelt, laut Darstellung der Beklagten um den Kundenbetreuer Y, sollten diese vorgenannten Einzelwerte in kleinen Stückzahlen veräußert und von dem Erlös die eingangs näher bezeichneten 7 Lehmann-Zertifikate erworben werden.

10 Das Twin Win Zertifikat 08/2007 ist so ausgestaltet, dass auf die Wertentwicklung des Dow Jones Eurostoxx 50 Indexes spekuliert wird.

11 Dabei erfolgt die Rückzahlung des Twin Win Zertifikats in Abhängigkeit von der Entwicklung des Dow Jones Eurostoxx 50 Index.

12 Bei diesem konkreten Zertifikat - auch Schmetterlingszertifikat genannt - kann der Inhaber sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Kursen des Basiswertes an der Entwicklung partizipieren.

13 Solange der Index während des Beobachtungszeitraums - hier der Laufzeit - im Verhältnis zum anfänglichen Bewertungsstichtag 24.08.2007 zu keinem Zeitpunkt um 50 % oder um mehr als 50 % gefallen sein sollte - sogenannte untere Sicherheitsstufe/Barriere - ist der Anleger vor Kapitalverlusten geschützt und kann - abhängig von der absoluten Wertentwicklung des Dow Jones Eurostoxx 50 - Gewinne erzielen.

14 Wird allerdings die Sicherheitsschwelle berührt oder unterschritten, erhält der Anleger am Ende der Laufzeit - abschließender Bewertungstag 22.08.2012 - keinen Barbetrag ausgezahlt, sondern Dow Jones Euro Stoxx 50 - Zertifikate mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2057, die die Wertentwicklung des Dow Jones Eurostoxx abbilden.

15 Die Rückzahlung ergibt sich hier aus dem Indexstand am abschließenden Bewertungstag im Juni 2057 im Verhältnis zum Indexstand am anfänglichen Bewertungstag im August 2007.

16 Ab dem Jahr 2014 hat die Emittentin jährlich das Recht, das Zertifikat zu kündigen.

17 In den von der Emittentin herausgegebenen Informationen (Anlage K 5 = Bl. 114 ff d. A., 117, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) wird auf ein Totalverlustrisiko und weiter darauf hingewiesen, dass der Anleger das Kreditrisiko der Emittentin trägt. Während bei Vorteilen dargestellt ist, dass Liquidität durch tägliche Veräußerungsmöglichkeit im Freiverkehr an der Börse Frankfurt besteht, ist bei Risiken darauf hingewiesen, dass für die Ersatzzertifikate nach bestem Bemühen börsentäglich ein sogenannter Sekundärmarktpreis ermittelt werden solle. Auf die Kündigungsmöglichkeit der Emittentin wird nicht unter „Risiken“ (Das sollten Sie bedenken, S. 8), sondern unter Produkteigenschaften auf S. 12 hingewiesen.

18 Im Anschluss an das Telefonat vom ….2007, das mit der Auftragserteilung zum Erwerb der Zertifikate schloss, fertigte der Mitarbeiter der Beklagten die Dokumentation des telefonisch geführten Kundengesprächs Anlage K 3 (Bl. 19 ff. d. A.) an, die als Berater den Kundenbetreuer Y ausweist und in dem es u. a. heißt „über die Risiken der gewünschten Anlageform haben wir Sie informiert (Bl. 19 d. A.). Angekreuzt wurde ferner die Kategorie „Der Kunde wurde über die Funktionsweise und die durch die Struktur dieser Anlageformen bedingten Risiken informiert“. Ein weiteres Kreuz ist in der Dokumentation des Kundengesprächs bei „Der Kunde wurde darüber informiert, dass der A eine Vertriebsprovision in Höhe von bis zu 5 % zufließen“ gesetzt. Als Risikoklasse wurde die bisherige Risikoklasse als 5 und neue Risikoklasse 5 und 3 angegeben, die vom Zedenten selbst angegebene Einschätzung der grundsätzlichen Risikobereitschaft mit spekulativ, Risikoklasse 5 bezeichnet, der Anlagehorizont langfristig über 4 Jahre angegeben und das Anlageziel als kein spezielles bezeichnet. Ferner wurde aufgenommen, dass der Kunde keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen möchte. Auch die Erfahrungen und Kenntnisse des Zedenten wurden als von ihm gegebene Informationen in der Dokumentation eingetragen.

19 Danach hatte er nicht nur Kenntnisse, sondern auch Erfahrungen mit dem Twin Win Zertifikat 08/2007 (vgl. Bl. 23 d. A.) sowie mit einem H-Strukturwachstum H-Depot, das allerdings nicht bei der Beklagten, sondern bei der H-Bank im Depot geführt wird.

20 Nach Darstellung der Beklagten wird das streitgegenständliche Zertifikat in die Risikoklasse 3 eingeordnet.

21 Die Klägerin hat behauptet, das Telefonat des Mitarbeiters der Beklagten mit dem an seinem Arbeitplatz befindlichen Zedenten am ….2007 habe keine 5 Minuten gedauert und habe im wesentlichen beinhaltet, den Zedenten davon zu überzeugen, die Einzelaktien zu veräußern und das Geld in Lehman Zertifikaten anzulegen. Es sei weder die Funktionsweise der Zertifikate dargestellt, noch die Rückzahlungsalternativen oder die Provision angesprochen worden. Sie hat bestritten, dass die in der vom Mitarbeiter der Beklagten angefertigten und vom Zedenten nicht autorisierten Dokumentation festgehaltenen Informationen erteilt oder vom Zedenten erfragt wurden.

22 Zu seiner Risikobereitschaft sei nichts erfragt worden. Der Berater habe lediglich erklärt, das Zertifikat sei die bessere Wahl im Vergleich zu vielen kleinen Aktienanlagen und mit der Umschichtung seien keine Risiken verbunden – die Zertifikate seien wesentlich risikoärmer. Im schlimmsten Falle würde lediglich das Kapital zurückgezahlt. (Beweis: Vernehmung des Zedenten als Zeugen). Dabei habe es bereits im März 2007 durch die Veröffentlichung in der … (Anlage K 7 = Bl. 215 ff. d. A., 218) Anhaltspunkte für eine verschlechterte Bonität des Emittenten bzw. der Risikoerhöhung gegeben.

23 Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass nur 24 Stunden später die Zeichnungsfrist für die streitgegenständlichen Lehman Zertifikate endete, der Mitarbeiter der Beklagten aber den Eindruck eines Handlungsbedarfs bezüglich der Depot Werte erweckte, wobei der Sitz „Niederlande“ oder „USA“ ebenso wenig thematisiert worden sei, wie das Rating und dessen Bedeutung. Obwohl das Wort „Lehman“ gefallen sei, habe der Zedent an ein Produkt der A geglaubt, weil fortlaufend die „wir“-Form gefallen sei.

24 Neben dem fehlenden Hinweis auf das Totalverlustrisiko hält die Klägerin auch die Aufklärung über Rückzahlungsalternativen hinsichtlich des Ersatzzertifikates für fehlerhaft, weil unzureichend: Buchverluste könnten eben nicht endlos ausgesessen werden, sondern Verluste bzw. Totalverluste könnten auch durch die Kündigungsmöglichkeit ab dem Jahr 2014 eintreten.

25 Demgegenüber hat die Beklagte hinsichtlich des Ablaufs des Beratungsgesprächs behauptet, die Funktionsweise des Twin Win Zertifikats 8/2007 der Investment Bank Lehman Brothers sei dem Zedenten detailliert dargestellt worden. Im Einzelnen und ausführlich sei in Bezug auf das Rückzahlungsprofil dargestellt worden, dass sich drei Rückzahlungsszenarien ergeben, nämlich bei Nichtberühren oder Unterschreiten der Sicherheitsschwelle und einer negativen Veränderung des Basiswertes im Verhältnis zum Basisreferenzkurs, bei gleicher Ausgangslage Anstieg des Kurses des Basiswertes am Ende der Laufzeit. Ferner sei erklärt worden, dass am Ende der Laufzeit kein Geld ausbezahlt werde, wenn die Sicherheitsschwelle mindestens einmal innerhalb der Laufzeit berührt oder unterschritten werde und es stattdessen Dow Jones Eurostoxx 50 (sm) - Endloszertifikate gebe.

26 Eine Aufklärung über eine Provision von 5 % sei ebenso erfolgt wie die Risikobereitschaft und die Anlageerfahrungen und Ziele noch einmal erfragt worden seien, weil die Risikoaufklärung 7 Jahre zurückgelegen habe. Der Zedent habe Kenntnisse der Risikoklassen 1 bis 6 angegeben und seine Risikobereitschaft als „spekulativ“ bezeichnet.

27 Die Beklagte hat sich zur Aufklärung über ein Totalverlustrisiko nicht verpflichtet gehalten, weil es im August 2007 keinerlei Warnhinweise bezüglich eines konkreten Ausfallsrisiko der Investmentbank Lehman Brothers Holding Inc. gegeben habe, die hervorragende Ratingnoten noch bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe die keine Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit aufkommen lassen mussten. (Rating zum Zeitpunkt des Anlagegesprächs A 1/A +/AA -)

28 Sie hat darauf verwiesen, dass die Sicherheitsschwelle eines Verlusts von 50 % bis zum heutigen Tag nicht gerissen sei und sieht die Kausalitätsvermutung als widerlegt an - Bonitätsrisiken hätten bei allen Wertpapieren bestanden. Das bei Aktien offensichtliche Emittentenrisiko habe den Zedenten auch nicht abhalten können, auch höchstspekulative Aktientitel zu erwerben. Nach Auffassung der Beklagten verwechsle hier die Klägerin bzw. der Zedent fortlaufend das Kursrisiko mit dem Bonitätsrisiko.

29 Die Parteien haben ferner darum gestritten, ob dem Beklagten der Flyer Anlage B 4 (Bl. 23 ff. d. A.) im Anschluss an das Telefonat, das mit der Auftragserteilung zum Erwerb der Zertifikate schloss, übersandt wurde.

30 Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

31 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

32 Dabei kam es dem Landgericht für die Beurteilung, dass die Beklagte hier ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung aus dem mit dem Zedenten abgeschlossenen Beratungsvertrag verletzt habe, § 280 Abs. 1 BGB, nicht auf den streitigen Inhalt des Beratungsgesprächs an.

33 Ausgehend von der Darstellung der Beklagten zum Ablauf des telefonischen Beratungsgesprächs hat sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt, die Erläuterung der Konsequenzen des Erhalts von Ersatzzertifikaten am Laufzeitende des Zertifikates bei Unterschreiten der Sicherheitsschwelle – die unstreitig nicht erläutert wurden – wäre erforderlich gewesen, damit sich der Zedent ein Bild vom eingegangenen Verlustrisiko machen könne.

34 Zur relevanten Risikoinformation hätte auch gehört, dass Unwägbarkeiten hinsichtlich einer angemessenen Veräußerungsmöglichkeit des Ersatzzertifikates bestanden haben. Auch vorliegend streite für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die von der Beklagten nicht widerlegt worden sei.

35 Gegen diese Bewertung wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

36 Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags hält die Beklagte fest, der Zedent habe nach der streitgegenständlichen Beratung, bei der er seine Risikobereitschaft als eine Spekulative erklärt habe, die streitgegenständlichen Zertifikate erworben, deren Funktionsweise ihm detailliert erklärt worden sei, wobei ihm ebenfalls auseinandergesetzt worden sei, bei Unterschreiten der Sicherheitsschwelle erfolge keine Geldzahlung, sondern die Ausgabe von Ersatzzertifikaten mit dem Ablauf Juni 2057.

37 Die demgegenüber vom Landgericht herausgegriffenen drei Gesichtspunkte berührten die Detailtiefe der Aufklärung, zu der es kaum obergerichtliche Entscheidungen gebe. Zum Kündigungsrecht der Emittentin, dem Kursverlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko der Ersatzzertifikate und der Unwägbarkeiten angemessener Veräußerungsmöglichkeiten hätten keine Aussagen gemacht werden müssen – die fehlende weitere Erläuterung begründe keine pflichtwidrige unvollständige Information.

38 Bereits die Kernaussage, dass es bei Unterschreiten der Sicherheitsschwelle am Ende der Laufzeit kein Geld gebe, sondern ein Ersatzzertifikat ausgestellt werde, reiche zur Aufklärung vollständig aus, die aber darüber hinaus gegangen sei, als nämlich auch noch mitgeteilt worden sei, dass das Ersatzzertifikat den Wert des Basiswertes abbilde, d.h. sich der Wert des Ersatzzertifikates ohne Begrenzung nach oben oder unten zu 100 % am Kurs des Basiswertes orientiere.

39 Da das Kursverlustrisiko bereits hinsichtlich des Twin Win Zertifikates erläutert worden sei, habe es keiner erneuten Erläuterung bedurft.

40 Das Ersatzzertifikat habe keine neuen, unbekannten Risiken beinhaltet.

41 Eine vorzeitige Rückzahlung infolge des Kündigungsrechts der Emittentin sei nur vorteilhaft. Hierüber habe deshalb nicht aufgeklärt zu werden brauchen.

42 Da zur Veräußerbarkeit überhaupt keine Angaben gemacht worden seien, habe der Zedent nicht davon ausgehen dürfen, es sei veräußerbar gewesen.

43 Die zu den Investmentfonds ergangene Rechtsprechung hinsichtlich der Kausalitätsvermutung könne nicht ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden. Hier habe es mehrere vernünftige Handlungsalternativen gegeben mit der Folge, dass die Beweislast beim Anleger verbleibe.

44 Die Beklagte verweist darauf, dass der Zedent schon in früherer Zeit Wertpapiere erworben habe, die deutlich risikobehafteter gewesen seien, als das streitgegenständliche Twin Win 8/2007 Zertifikat. Im Hinblick auf die von ihm angegebene Anlagebereitschaft als „spekulativ“ und sein Anlageverhalten im Übrigen sei es eindeutig vorgeschoben, wenn er nunmehr vortragen lasse, er hätte das Zertifikat bei Kenntnis der einseitigen Kündigungsmöglichkeit nicht erworben. Im Übrigen sei die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens schon deshalb widerlegt, weil der Zedent sich nach dem Schicksal seines Investments bei Lieferung eines Ersatzzertifikates nicht mehr erkundigt habe, den Risikopuffer also als ausreichend angesehen habe.

45 Die Beklagte behauptet, der Zedent hätte sich auch bei Kenntnis der Kündigungsmöglichkeit für die Anlage entschieden (Beweis: Zeugnis des Zedenten).

46 Die Beklagte beantragt,

47 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.8.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

48 Die Klägerin beantragt,

49 die Berufung zurückzuweisen.

50 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe ohne jeden Fehler festgestellt, dass die Beklagte unstreitig dem Zedenten nicht näher erläutert habe, welche Konsequenzen es für ihn habe, wenn er am Laufzeitende des Zertifikats diese Ersatzzertifikate erhalte. Zutreffend habe das Landgericht hierin einen Verstoß gegen die objektgerechte Beratung gesehen und in diesem Rahmen zutreffend auf Risikohinweise des offiziellen Verkaufsprospekts hingewiesen.

51 Es sei anerkannt, dass bei Schuldverschreibungen über ein Kündigungs- oder Auflösungsrisiko aufzuklären sei. Es mache keinen Unterschied, ob es sich um ein Kündigungsrecht der ursprünglich erworbenen Schuldverschreibung oder der zwangsweise gelieferten Ersatzschuldverschreibung handele – die Gefahrenlage sei die gleiche. Im Rahmen der umfassenden Informationsverpflichtung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG, die ihre Begrenzung nur durch den Erforderlichkeitsvorbehalt finde, habe hier die Pflicht zur Aufklärung über ein Kündigungsrecht der Emittentin bestanden.

52 Dementsprechend sei im offiziellen Verkaufsprospekt der Emittentin mehrfach fettgedruckt auf dieses Risiko hingewiesen worden (Anlage K 5 auf Seite 2 = Bl. 122 d. A. und auf Seite 31 = Bl. 151 d. A. sowie auf Seite 36/37 = Bl. 157 d. A.)

53 Demgegenüber verdeutliche der Produktflyer/Verkaufsflyer der Beklagten, anhand dessen sie nach eigenem Vortrag beraten habe, dieses Risiko nicht (Anlage K 5 Seite 6 und 7 = Bl. 117 d. A.).

54 Im Gegensatz zur Darstellung der Beklagten könne die sogenannte „Call-Option“ kein Vorteil sein.

55 Die Darstellung zur Reinvestitionsmöglichkeiten widerspreche der offiziellen Aussage im Verkaufsprospekt Seite 36/37. Die Beklagte vernachlässige bei ihrer Bewertung die Transaktionskosten sowie das zeitliche Moment zwischen Kündigung und Auszahlung. Den Vortrag des vom Landgericht als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes vom 31.7.2008 hält sie für unsubstantiiert, im übrigen aber auch für unerheblich, weil der Vortrag fehle, der Berater Y habe darauf hingewiesen, dass im Flyer weitere wichtige Informationen stünden, dessen Hinweise im übrigen aus den aufgezeigten Gründen auch nicht für eine objektgerechte Beratung ausgereicht hätten.

56 Die Klägerin bestreitet, dass der Zedent tatsächlich befragt wurde, ob er die Zusendung des Flyers wünsche und dies abgelehnt habe und rügt dies als neues, nicht zu berücksichtigendes Vorbringen in der Berufungsinstanz.

57 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

58 Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet.

59 Der Klägerin steht der beanspruchte Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen der Verletzung von Beratungspflichten aus dem zwischen den Zedenten und der Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag zu (§§ 280 Abs. 1, 398 BGB).

60 Aufgrund des zwischen dem Zedenten und der Beklagten geschlossenen Anlageberatungsvertrags, dessen Voraussetzungen das Landgericht mit zutreffender Begründung, die mit der Berufung auch nicht angegriffen worden sind, festgestellt hat, war die Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände des Anlageobjekts verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Zedenten von besonderer Bedeutung sind, weil er ohne diese Angaben nicht zuverlässig beurteilen kann, ob er sich engagieren soll und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen kann (vgl. BGH Z 178, S. 149, Rdnr. 10 ff u. OLG Frankfurt am Main ZIP 1998, S. 1713, 1714).

61 In diesem Rahmen kommt § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG in der zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung geltenden Fassung, wonach ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet ist, seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist, keine eigenständige, über die zivilrechtliche Aufklärungs- und Beratungspflicht hinausgehende schadensersatzrechtliche Bedeutung zu (vgl. Nobbe in „Schimansky/Horn, Bankrecht 2007, S. 235, 250 f u. BGHZ 170, S. 226, 235 = ZIP 2007, 518, 521). Doch ist sie für Inhalt und Reichweite (vor- )vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung.

62 Die Informationen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG stellen nämlich lediglich den Kern der Beratung im Sinne eines Mindestniveaus dar (vgl. Assmann-Schneider, WpHG 4. Aufl., § 31 Rdnr. 112 u. Kölner Kommentar zum WpHG, § 31 Rdnr. 266).

63 § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG stellt die Verpflichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen unter den Vorbehalt, dass dies zur Wahrung der Interessen und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.

64 Dies vorausgeschickt ist der Beklagten vorliegend ein Verstoß gegen die Grundsätze der objektgerechten Beratung nicht deswegen vorzuwerfen, weil sie etwa über ein spezifisches Risiko einer Insolvenz von Lehman Brothers als Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder der Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hätte aufklären müssen.

65 Entgegen der Darstellung der Beklagten ist zwar der Artikel in der „…“ Anlage K 7 bereits vor dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch veröffentlicht worden, nämlich am … 2007 (Bl. 215 d. A.). Dementsprechend gab es Hinweise auf eine Risikoerhöhung im Hinblick auf eine Ausweitung der Finanzkrise unter den Hypothekenanbietern und die Gefahr der Ansteckung größerer Kreditinstitute.

66 Allerdings enthält der Artikel „Probleme im Hypothekensektor als Belastungsprobe für die US-Konjunktur in der „… vom … 2007“ auch den Hinweis, dass nach den Rekordgewinnen der letzten Jahre die großen Finanzhäuser über gesunde Bilanzen und ein beachtliches finanzielles Polster verfügten, so dass in der Regel auch größere Zahlungsausfälle verkraftbar seien. Die größeren US-Kreditinstitute würden deshalb voraussichtlich keine substantiellen Schäden davontragen.

67 Zu diesen größeren US-Kreditinstituten gehörte die Emittentin, die bis fast zur Insolvenz im September 2008, durch die die Zertifikate nahezu wertlos geworden sind, weil allenfalls eine Insolvenzquote darauf ausgezahlt wird, über Ratingnoten verfügte, die keine Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit aufkommen lassen mussten.

68 Es stand auch nicht zu erwarten, dass eine derartige Großbank bei Liquiditätsproblemen nicht gestützt werden würde.

69 Soweit ersichtlich hat bislang keine einzige Entscheidung hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflicht beim Verkauf von Zertifikaten der Lehman Brothers Investment Bank - bislang landgerichtliche Entscheidungen - eine Pflicht zur Aufklärung über das Totalausfallrisiko bejaht. Sämtliche Entscheidungen gehen vielmehr davon aus, dass es spezifische Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten nicht gab oder gar eine Insolvenz von Lehman Brothers auch für fachkundige Berater nicht erkennbar war.

70 Strikt davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob vorliegend eine Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko zu erfolgen hatte oder ob die Beklagte dies bei einem Rechtsanwalt für nicht erforderlich halten durfte.

71 Außer dem Marktrisiko geht der Anleger bei derartigen Zertifikaten - wie bei jeder Obligation - ein sogenanntes Gegenparteirisiko ein.

72 Der Rechtsform nach handelt es sich bei einem derartigen Zertifikat um eine Inhaberschuldverschreibung mit von vorneherein bestimmter Endfälligkeit und ohne Bildung eines Sondervermögens. Die Rückzahlung am Ende der Laufzeit hängt allein von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin ab.

73 Nach der Behauptung der Beklagten ist allerdings insoweit bereits Aufklärung durch Übersendung der Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren erfolgt. Der Zedent hatte nicht nur bereits Erfahrungen als Anleger, sondern es stand auch zu erwarten, dass ihm die rechtliche Einordnung eines derartigen Zertifikats als Inhaberschuldverschreibung und damit das von ihm eingegangene Bonitätsrisiko des Ausgebers bekannt ist.

74 Ferner ist auch der Einwand der Beklagten, auch die Aktien, deren Veräußerungserlös zum Erwerb der Zertifikate dienten, unterlägen ebenso wie die Zertifikate einem Bonitätsrisiko des Ausgebers, nicht vollständig von der Hand zu weisen.

75 Der Senat sieht auf dieser Grundlage keine Haftung der Beklagten, ohne dass dies allerdings für die Entscheidung erheblich wäre.

76 Das gleiche gilt – beschränkt auf die Entscheidungserheblichkeit - soweit die Klägerin unterlassene Aufklärung über die Funktionsweise der Zertifikate, vor allem fehlende Darstellung der drei Rückzahlungsalternativen, insbesondere das Fehlen eines Hinweises auf die Ausstellung von Ersatzzertifikaten rügt und behauptet, als schlimmster Fall sei dem Zedenten dargestellt worden, dass er nur das Kapital zurückerhalte.

77 Insoweit müssten die beidseits angebotenen Zeugenbeweise erhoben werden.

78 Für die Beurteilung ist dabei die Dokumentation des Kundengesprächs durch den Kundenbetreuer der Beklagten vollständig unbehilflich, weil diese vom Zedenten nicht autorisiert wurde.

79 Der Senat teilt nämlich die Bewertung des Landgerichts in vollem Umfang, dass hier - den Ablauf des telefonischen Beratungsgesprächs zugrunde gelegt, wie ihn die Beklagte darstellt - von einer objektgerechten Beratung nicht die Rede sein kann.

80 Abstrakt für die Gattung der ins Auge gefassten Anlageentscheidungen hat die Beklagte nach ihrer Behauptung zunächst einmal in Form der Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren (Stichwort „Zertifikat“) Informationen erteilt. Diese beschränkten sich allerdings notwendigerweise auf die Darstellung von Grundlagen und deren Funktionsweise und konnten die Besonderheiten des streitgegenständlichen Zertifikats nicht berücksichtigen.

81 Das streitgegenständliche Twin Win Zertifikat ist ein sehr komplexes Produkt und die dabei eingegangenen Risiken nach der Bewertung des Senats von vorneherein wenig transparent. Die Einschätzung des Landgerichts, dass ein derartiges Zertifikat wie das Streitgegenständliche kaum in objektgerechter Weise telefonisch ohne schriftliches Informationsmaterial in der Weise erläutert werden kann, dass dies den zu stellenden Anforderungen einer zutreffenden und vollständigen Information über die tatsächlichen Umstände des Anlageobjekts, die für den Anlageentschluss des Zedenten von besonderer Bedeutung sind, genügen kann, wird vom Senat geteilt.

82 Es ist unwidersprochen geblieben, dass hier die Beklagte die Anlage in den streitgegenständlichen Zertifikaten als die bessere Wahl im Vergleich zu vielen kleinen Aktienanlagen und jedenfalls wesentlich risikoärmer dargestellt hat, als die in mehreren kleinen Aktienanlagen. Dann gehörten aber zu den zweckdienlichen und erforderlichen Informationen im bereits vorgeschilderten Sinne auch die über Funktionsweise und das Risiko hinsichtlich der Ersatzzertifikate.

83 Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass darüber als gänzlich fern liegendes Risiko nicht im Einzelnen belehrt zu werden brauchte, weil damit das Anlagegespräch überfrachtet worden wäre.

84 Festzuhalten bleibt, dass hier die Emittentin ein Bedürfnis gesehen hat, sich durch eine mit 50 % Barriere - ausgehend vom Index am anfänglichen Bewertungstag - abzusichern und bei Berühren oder Unterschreiten dieser Sicherheitsschwelle dann nicht am Ende der Laufzeit eine Barauszahlung zu leisten, sondern Dow Jones Eurostoxx 50 - Endloszertifikate auszukehren.

85 Der Vortrag der Beklagten, die Sicherheitsbarriere sei bis „zum heutigen Tag“ nicht gerissen, ist zwar unwidersprochen geblieben, erweist sich aber anhand der jedermann zugänglichen historischen Kursdaten für den Dow Jones Eurostoxx 50 - die aus diesem Grunde auch verwertet werden dürfen - als unrichtig.

86 Am anfänglichen Bewertungstag, dem 24.08.2007 schwankte der Kurs zwischen 4.249,56 bis 4.201,80 bei einem Schlusskurs von 4.238,63. Von den Parteien ist dies allerdings nicht mitgeteilt worden, lässt sich aber unschwer den historischen Kursdaten für Dow Jones Eurostoxx entnehmen (On Vista: Indexanalyse - Dow Jones Eurostoxx 50 Index unter Index.investa.de/Charts.html).

87 Bis zur Insolvenz der Emittentin war die Barriere nicht berührt, ist dann allerdings im Februar/März 2009 nicht nur berührt worden, sondern die Sicherheitsschwelle/Barriere von 50 % des Indexstandes ist ganz deutlich unterschritten worden.

88 Am 09.03.2009 betrug der Kurs nur noch 1.817,24 und erreichte seinen tiefsten Stand mit 1.765,49.

89 Entscheidungserheblich ist auch dieser Umstand für die vom Senat getroffene Bewertung, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt, allerdings nicht.

90 Vielmehr reichte der Hinweis der Beklagten anlässlich des telefonischen Beratungsgesprächs, bei Berühren oder Unterschreiten der Sicherheitsschwelle am Ende der Laufzeit erhalte der Zedent keine Barauszahlung, sondern Dow Jones Eurostoxx 50 - Endloszertifikate, deren Wert ohne Begrenzung nach oben oder unten zu 100 % am Kurs des Basiswerts partizipiere und die eine Laufzeit bis zum Jahr 2057 hätten, nicht als zweckdienliche und erforderliche Information des Zedenten über das Rückzahlungsszenario bei Berühren oder Unterschreiten der Sicherheitsschwelle aus.

91 Es ist insoweit unwidersprochen geblieben, dass die Beklagte die Anlage in den streitgegenständlichen Zertifikaten als die bessere Wahl im Vergleich zu vielen kleinen Aktienanlagen und jedenfalls als wesentlich risikoärmer dargestellt hat, als die in vielen kleinen Aktienanlagen.

92 Zu dieser Bewertung für den beratenden Anleger, dass er im Wege der Umschichtung vieler kleiner Aktienanlagen eine risikoärmere Anlagenform eingeht, weil er durch ein Zertifikat, das an den Dow Jones Eurostoxx 50 anknüpft zum einen weitgefächerter aufgestellt ist und Kursrisiken reduziert werden, wobei er sogar bei negativen Kursveränderungen bis zu (ausschließlich) minus 50 % nicht nur den Nominalwert, sondern auch einen Ertrag ausgezahlt erhält, trägt der Hinweis der Beklagten bei, bei Berühren oder Unterschreiten des Sicherheitsschwelle erhalte er am Ende der Endfälligkeit der Zertifikate am 29.08.2012 Dow Jones Eurostoxx 50-Endloszertifikate, deren Wert ohne Begrenzung nach oben oder unten zu 100 % am Kurs des Basiswertes partizipiere.

93 Dadurch wird nämlich bei einem Anleger, der mit der komplexen Struktur dieser Zertifikate nicht vertraut ist, der Eindruck erweckt, er könne Kursverluste aussitzen und die Zertifikate zu einem ihm genehmen Zeitpunkt veräußern, nämlich dann, wenn der Index wieder steigt.

94 Entgegen dieser durch den Hinweis der Beklagten erzeugten Vorstellung kann aber der Zedent Kursverluste nicht aussitzen, sondern die Emittentin kann ab dem Jahr 2014 kündigen und die Ersatzzertifikate fällig stellen.

95 Die Bewertung der Beklagten, dass eine vorzeitige Rückzahlung für den Zedenten doch nur von Vorteil ist, kann der Senat in der von der Beklagten beschriebenen Weise nicht nachvollziehen.

96 Zum Einen läuft der Anleger Gefahr, dass wegen Kursverlusten des Indexes nur eine reduzierte Rückzahlung des eingesetzten Kapitals erfolgt - eine diesem konkreten Indexzertifikat, bei der der Anleger ohne Begrenzung nach oben oder unten zu 100 % am Kurs des Basiswertes partizipiert, immanente Gefahr.

97 Soweit die Beklagte meint, dies sei kein Nachteil für den Kunden, weil es keine Differenz zwischen dem „Wert des Zertifikats“ und dem Veräußerungserlös für den Anleger im Falle der vorzeitigen Kündigung, Wertsteigerung und Wertverlust gebe, sondern dieser immer identisch mit der Steigerung bzw. dem Verlust des Dow Jones Eurostoxx 50 Index am jeweiligen Tag sei, ist dies zwar zutreffend, für die Bewertung einer objektgerechten Beratung aber nicht der richtige Ansatzpunkt.

98 Zum Einen fragt sich, ob bei fallenden Kursen jederzeit sofort ein Ersatzzertifikat gleicher Struktur zur Verfügung steht, das dem Anleger ermöglicht, ohne Einsatz weiterer Mittel über den ausgezahlten Betrag hinaus das Geld sofort wieder anzulegen, um die Kursverluste doch noch „auszusitzen“, wie es das Zertifikat mit einer angeblichen festen Laufzeit bis zum Jahr 2057 suggerierte.

99 Zudem hat die Klägerin zutreffend auf das Wiederanlagerisiko hinsichtlich der Zeitdifferenz zwischen Berechnung und Auszahlung des von der Emittentin auszuzahlenden Rückzahlungsbetrages hingewiesen.

100 Angesichts schwankender Kurse bereits innerhalb eines Tages lässt sich ein Nachteil bei der sofortigen Wiederanlage des gutgeschriebenen Auszahlungsbetrages keinesfalls ausschließen.

101 Davon einmal abgesehen sind in der Regel Ausgabeaufschläge und Provisionszahlungen zu erwarten.

102 Bereits dies führt zu der Bewertung, erst bei Erteilung dieser Informationen sei der Zedent in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die angepriesene Umschichtung die bessere, weil wesentlich risikoärmere Wahl im Vergleich zu den vielen kleinen Aktienanlagen gewesen ist.

103 Der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit der Emittentin war auch nicht dadurch entbehrlich, dass ein Zertifikat mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2057 einem Zertifikat ohne vereinbarte Endfälligkeit gleich zu stellen ist.

104 Gerade durch den von der Beklagten behaupteten Hinweis wurde der Eindruck erweckt, der Anleger habe es alleine in der Hand, wann er sich in diesem Zeitraum vom Zertifikat trennen will. Das Ersatzzertifikat beinhaltet gerade im Gegensatz zum streitgegenständlichen Twin Win Zertifikat ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals, weil es ohne Begrenzung nach oben oder unten zu 100 % am Kurs des Basiswertes partizipiert. Demgegenüber ist beim Twin Win Zertifikat der Anleger bis zum Berühren oder Unterschreiten der Sicherheitsschwelle jedenfalls - vom Bonitätsrisiko der Emittentin jetzt einmal abgesehen - beschränkt auf das Marktrisiko vor jeglichem Verlust des eingesetzten Kapitals geschützt und läuft nur die Gefahr, dass der Indexstand am Ende des Beobachtungszeitraumes gleich dem des anfänglichen Beobachtungstages ist und er keinen Gewinn realisiert.

105 Darauf weist die Produktinformation der Emittentin ausdrücklich hin (Anlage K 5, Bl. 114 ff, Bl. 117 d. A.).

106 Auf die vom Landgericht und zunächst auch vom Senat problematisierte Frage, ob hier Unwägbarkeiten bestanden, das Ersatzzertifikat angemessen zu veräußern, kommt es für die Beurteilung ebenfalls nicht mehr an.

107 Während für die streitgegenständlichen Zertifikate Liquidität durch tägliche Veräußerungsmöglichkeit im Freiverkehr an der Börse Frankfurt bestanden - anderenfalls hätte auch insoweit ein Hinweis der Beklagten erfolgen müssen - ist fraglich, ob das Gleiche für die Ersatzzertifikate galt, kann allerdings abschließend nicht beurteilt werden, weil es wegen der Insolvenz der Emittentin dazu nicht mehr gekommen ist.

108 Auf die jedenfalls auch nach Darstellung der Beklagten erst nachträglich erfolgte Zusendung eines „Flyers“ kommt es nicht mehr an.

109 Die Anlageentscheidung war zu diesem Zeitpunkt bereits gefallen.

110 Soweit das Landgericht den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31.07.2008 gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen hat, ihr Mitarbeiter habe regelmäßig den Kunden angeboten, Produktinformationen, nämlich den Verkaufsflyer der Beklagten Anlage B 4 (Bl. 73 ff d. A.) als E-Mail zu schicken, war der Senat an die zutreffende Zurückweisung dieses nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrags gebunden (§ 531 Abs. 1 ZPO).

111 Soweit die Beklagte nunmehr in zweiter Instanz behauptet, der Zedent habe die Zusendung des Flyers abgelehnt, konnte dieser Vortrag als neues Verteidigungsmittel nicht zugelassen werden, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, weil nichts dazu ausgeführt wurde, warum dies nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht wurde.

112 Daneben kommt es aber auch aus Rechtsgründen auf diese Behauptung für die Bewertung überhaupt nicht an. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellen wollte, hätte der Zedent damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass er keine weitere Aufklärung wünscht, sondern lediglich, dass er sich ausreichend beraten fühlt. Ohne Hinweis des Kundenbetreuers, das sich aus dem Flyer Hinweise auf weitere Risiken ergeben, die nicht fernmündlich dargestellt wurden, kann nicht der von der Beklagten gewünschten Schluss gezogen werden, der Zedent habe dadurch (konkludent) zum Ausdruck gebracht, er wolle oder benötige keine weitere Risikoaufklärung.

113 Den Zedent darauf verweisen zu wollen, Fragen zum Rückzahlungsszenario bei Berühren oder Unterschreiten der Sicherheitsschwelle zu stellen, ist überzogen. Hier ist auf die Situation einer fernmündlich erfolgten Beratung abzustellen, bei der für den Zedenten mangels jeglichen Hinweises gar nicht der Gedanke aufkam, ein Zertifikat mit einer - wenn auch sehr langen - Laufzeit könne einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit der Emittentin unterliegen.

114 Auch der Streit über die Einstufung in die Risikoklasse und ob sich der Zedent als „spekulativer“ Anleger bezeichnete, ist für die Bewertung einer Pflichtverletzung der Beklagten bei der streitgegenständlichen Anlageberatung unerheblich. Die Beklagte selbst ging nämlich davon aus, die angebotene Anlage entspreche der bisherigen Bewertung „Risikoklasse 3“. Sie konnte aus der bestrittenen Anlagebereitschaft auch in spekulative Anlagen nicht den Schluss ziehen, der Zedent verzichte bei einem in die „Risikoklasse 3“ eingestuften Produkt auf weitere Risikoaufklärung, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Anlage in die streitgegenständlichen Zertifikate als die bessere Wahl im Vergleich zu den vielen kleinen Aktienanlagen und als wesentlich risikoärmer dargestellt wurde.

115 Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, die Kausalitätsvermutung, die hier zu Gunsten des Zedenten bzw. der Klägerin streitet, komme nicht zum Zuge, weil sie im Zuge der Rechtsprechung zu Investmentfonds entwickelt worden ist.

116 Der Bundesgerichtshof hat in seiner sogenannten „Kick-Back IV“-Entscheidung vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07, abgedruckt u. a. in ZIP 2009, S. 1264, 1266) ohne jede Einschränkung festgehalten, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters gilt.

117 Dass die Möglichkeit besteht - ohne dass es dazu konkretere Anhaltspunkte gibt - dass der Zedent auch bei entsprechender Aufklärung die Bewertung der Beklagten geteilt und die Umschichtung vorgenommen hätte, reicht noch nicht aus, die Vermutung bereits als widerlegt anzusehen. Zum Einen bleibt festzuhalten, dass diese Möglichkeit grundsätzlich immer besteht, in dieser Allgemeinheit aber nicht dazu führen kann, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens schlichtweg auszuhebeln.

118 Entgegen der Bewertung der Beklagten hat sie keine hinreichenden Anhaltspunkte aus dem bisherigen Anlageverhalten des Zedenten aufgezeigt, aus denen die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens als erschüttert angesehen werden müsste.

119 Dabei bleibt im Hinblick auf die entsprechende Berufungsrüge festzuhalten, dass zwischen den Begriffen „Erschütterung“ der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und „Widerlegung“ nicht differenziert zu werden braucht, weil bei einer Vermutung deren Erschütterung reicht, um anzunehmen, dass sie widerlegt ist (vgl. auch BGH Urt. v. 09.04.2009, III ZR 89/08, abgedr. in HFR 2010, S. 75, 76 - dort werden diese beiden Begrifflichkeiten synonym verwendet).

120 Auch wenn der Zedent nämlich wesentlich risikobehaftetere Anlagen in Wertpapieren/Fonds im Depot gehabt haben sollte, wie die Beklagte behauptet und die Klägerin bestreitet, vermag dies die Beklagte im Hinblick auf die Kausalitätsvermutung nicht zu entlasten. Als Indizienbeweis für die innere Tatsache eines vermutlichen Verhaltens des Zedenten reicht dies nicht aus, weil hier gerade nicht eine spekulative Entscheidung in Rede stand, sondern der Tausch einer durch die breite Aufstellung in Einzelaktien einigermaßen vor Kapitalverlusten geschützten Anlage in eine angeblich risikoärmere Anlagenform, bei der die Kursrisiken gegenüber der vorherigen Anlage reduziert werden.

121 Das Beweisangebot der Beklagten im Schriftsatz vom 10.02.2010 zur Behauptung, der Zedent hätte sich auch bei Kenntnis der Kündigungsmöglichkeit für die Anlage entschieden, wird als verspätet zurückgewiesen, weil es die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

122 Der Senat hatte sich nach Kenntnisnahme dieses Schriftsatzes und entsprechender Beratung zur vorsorglichen Ladung des Zeugen X entschieden - der Zeuge wurde telefonisch geladen.

123 Er war allerdings im Hinblick auf eine bereits länger anberaumte Strafverteidigung an der Terminsteilnahme am 17. Februar 2010 verhindert. Ohnehin scheint diese Behauptung, wie sich der Zedent bei Offenlegung der Rückvergütung verhalten hätte im Hinblick auf die aufgezeigten fehlenden Anhaltspunkte für diese innere Tatsache unerheblich, weil allzu pauschal.

124 Dass letztlich für den nahezu eingetretenen Totalverlust der Anlage die Insolvenz der Emittentin/Garantin verantwortlich ist und - angeblich - die Sicherheitsschwelle nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten (die aus den aufgezeigten Gründen allerdings unrichtig ist) tatsächlich zu keinem Zeitpunkt gerissen sein soll, kann nicht dazu führen, die Kausalität des Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate mit dem eingetretenen Schaden zu verneinen.

125 Bei der fehlerhaften Anlageberatung ist nämlich bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist und es auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, nicht ankommt (vgl. BGH ZIP 2009, 1264 - 1266, bereits zitiert).

126 Folge der schuldhaft verletzten Aufklärungspflicht, die zu dem Schaden des Zedenten bzw. der Klägerin geführt hat, ist, dass die Beklagte die Klägerin so zu stellen hat, als ob der Zedent aufklärungsrichtig von der Zeichnung Abstand genommen hätte, § 249 BGB.

127 Dementsprechend sind der Klägerin die 7.000,00 Euro, die der Zedent für den Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate aufwendete zu erstatten, allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe der dem Zedenten erwachsenen Vorteile, also der im Depot befindlichen Zertifikate.

128 Zinsen werden als Prozesszinsen verlangt und geschuldet, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

129 Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, § 97 Abs. 1 ZPO.

130 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 ZPO.

131 Die Revisionszulassung beruht auf § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, zum Einen im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Problematik der Detailtiefe von Aufklärungspflichten im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages. Zum Anderen erfolgt die Revisionszulassung, weil die Beklagte, die sich bei ca. 5.000 Anspruchsstellern im Hinblick auf die Anlageberatung von Zertifikaten der Emittentin Lehman Brothers in 92 % der Fälle verglichen hat, wegen Zertifikaten dieser Grundstruktur im Wesentlichen nicht hat vergleichen können und deshalb noch eine Vielzahl von Parallelverfahren am Landgericht anhängig sind und Berufungseinlegungen im größeren Maßstab zu erwarten stehen.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 08/04/10. Last changed: 21/01/11.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.