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Result No. 1 / 1:
ID:45310
Type:U/Judgements
Cite:OLG Köln, Urteil from 02/05/2010, Ref. 20 U 80/08, VuR 5/2010
Area:zyVuR/VuR Verbraucher und Recht Zeitschrift für Verbraucher und Unternehmen; VL/Kapitalebens-, Risikolebensversicherung, Rentenversicherung, private
Keywords:Rückkaufswert; Lebensversicherungen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:20 U 80/08
Court:OLG Köln
State:Urteil
Date of judgment:02/05/2010
Found at:VuR 5/2010
Norm:VVG § 176 Abs 1; VVG § 176 Abs 3
Fulltext:T e n o r
________


Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. April 2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 522/06- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

a) hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 2a, 2b, 3, 4a, 5a, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge:

aa) der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals;

bb) des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt (versprochene Leistung);

cc) eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. (Stornoabzug).

b) hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 4b und 5b aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge:

aa) der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens;

bb) des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt (versprochene Leistung);

cc) eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. (Stornoabzug).

Die Auskunft ist in geordneter Form zu erteilen.

Im Übrigen werden die Klageanträge zu 1. und 2. abgewiesen.

Hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 1 und 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge wird die Klage insgesamt ab-gewiesen.

Die weitergehende Berufung wird, soweit sie sich nicht gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. bezogen auf die in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge wendet und über sie erst im Schlussurteil zu befinden ist, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 9.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.



E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
___________________________________



I.

1 Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage aus abgetretenem Recht von insgesamt acht Versicherungsnehmern auf Auskunft und Zahlung im Zusammenhang mit insgesamt elf kapitalbildenden Versicherungen (Lebens- oder Rentenversicherungen, teilweise fondsgebunden) in Anspruch, die die Zedenten jeweils zwischen Juli 1995 und März 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern abgeschlossen und vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit gekündigt haben und aus denen sie von der Beklagten Auszahlungsbeträge erhalten haben, die aus Sicht des Klägers deutlich unter den unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwartenden Beträgen gelegen haben.

2 Wegen der Einzelheiten der zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse nimmt der Kläger Bezug auf die folgende, der Klageschrift als Anlage K 1 beigefügte und zuletzt mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 aktualisierte Übersicht (Bl. 422 ff. d.A.):

3 …

4 Bei den in dieser Übersicht aufgeführten Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 1 und 7 handelt es sich um private Rentenversicherungen, bei den Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 4 b und 5 b um fondsgebundene Kapitallebensversicherungen. Alle übrigen Vertragsverhältnisse sind klassische Kapitallebensversicherungen.

5 Die Zedenten haben dem Kläger mit Abtretungserklärungen aus Dezember 2006 (Anlage K 10, Bl. 306 ff. d.A.) ihre Nachzahlungsforderungen gegen die Beklagte aus den jeweiligen Versicherungen zu Einziehungszwecken abgetreten.

6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug in den den jeweiligen Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) unwirksam. Die Versicherungsnehmer hätten deshalb Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufswertes, also eines Rückkaufswertes, der weder um verrechnete Abschlusskosten noch um einen Stornoabzug verkürzt sei. Der Kläger hat vorgetragen, er bedürfe der begehrten Auskünfte, um die Ansprüche beziffern zu können.

7 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm hinsichtlich der in der Anlage K 1 aufgeführten (insgesamt 11) kapitalbildenden Versicherungsverträge, die vor Ablauf der jeweils vorgesehenen Vertragslaufzeit gekündigt wurden,

in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise Auskunft darüber zu erteilen,

a. welche Rückkaufswerte (gemäß § 176 Abs. 1 und 3 VVG) die Verträge im Zeitpunkt ihrer Beendigung hatten,

dies jeweils ohne Durchführung eines "Abzugs" gemäß § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG,

b. wie hoch das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte (also nicht um verrechnete Abschlusskosten verringerte) Deckungskapital der Verträge im Zeitpunkt ihrer Beendigung war,

auch dies jeweils ohne Durchführung eines "Abzugs" gemäß § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG,

c. welche Überschussbeteiligung den Verträgen im Zeitpunkt ihrer Beendigung bereits zugewiesen worden war und welche Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge hierauf an die Finanzverwaltung abgeführt wurden,

2. ihm zur vollständigen Erfüllung der an ihn abgetretenen Ansprüche aus den beendeten Versicherungen jeweils einen weiteren Betrag zu zahlen, wobei er, der Kläger, die geforderten Nachzahlungsbeträge (zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen) nach Erteilung der Auskünfte gemäß Nr. 1 beziffern werde.

8 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

9 Sie hat die Klage bereits für unzulässig, jedenfalls mangels ausreichenden Sachvortrags für unschlüssig gehalten, hat die fehlende Aktivlegitimation des Klägers beanstandet und gemeint, die geltend gemachten Ansprüche bestünden auch in der Sache nicht. Sie hat sich darauf berufen, die Ansprüche der Versicherungsnehmer seien sämtlich erfüllt, und hat in Bezug auf die Ansprüche der Versicherungsnehmer Nr. 1 und 8 die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat schließlich gemeint, die begehrte Auskunft sei ihr nicht zuzumuten.

10 Das Landgericht hat die Klage, gestützt auf die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2006 (BGHZ 170, 18 ff.), mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer seien gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig. Die Voraussetzungen des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG lägen nicht vor. Die Einziehung der Forderungen durch den Verbraucherverband müsse nach dieser Vorschrift im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sein, was nur dann der Fall sei, wenn die gerichtliche Einziehung nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen eines oder mehrerer Verbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse diene und die Einschaltung des Verbandes eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven Verbraucherinteresses ermögliche. Letzteres sei hier nicht anzunehmen. Umstände, die geeignet wären, den einzelnen Verbraucher von einer Klärung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage abzuhalten, seien nicht ersichtlich. Eine geringe Anspruchshöhe sei mit Rücksicht darauf, dass der Kläger den vollen Rückkaufswert mit etwa 85 % der Prämienzahlungen ansetze, nicht gegeben. Auf der Grundlage der vom Kläger erstellten Anlage K 1 ergäben sich danach restliche Ansprüche zwischen 400 € und 10.500 € im Einzelfall, insgesamt 35.000 €. Gegenüber der Anspruchshöhe seien die zu erwartenden Prozesskosten, die der einzelne Versicherungsnehmer bei einer gerichtlichen Durchsetzung voraussichtlich aufwenden müsste, nicht unverhältnismäßig hoch. Insbesondere sei keine kostenintensive Beweisaufnahme durchzuführen. Es seien vielmehr im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären, die auch nicht außergewöhnlich komplex oder unsicher seien. Das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof und die nachgeordneten Gerichte hätten sich bereits zu vielen der vom Kläger aufgeworfenen Fragen geäußert. Tatsächlich ließen sich - wie sich seit Jahren in der Praxis der Kammer zeige - Verbraucher in einer erheblichen Anzahl nicht davon abhalten, eine Individualklage zu erheben.

11 Dagegen richtet sich die Berufung, mit der der Kläger geltend macht: Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2006 (BGHZ 170, 18 ff.) begründe im Gegenteil gerade seine Aktivlegitimation. Die Anspruchshöhe sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - gering. Die vom Landgericht angesetzten Werte seien nicht nachvollziehbar. Der im Einzelfall geschuldete Nachzahlungsbetrag hänge von vielen Faktoren ab, nicht zuletzt auch von der Frage, ob das zur Entscheidung berufene Gericht der ergänzenden Vertragsauslegung des Bundesgerichtshofs folge. Er, der Kläger, habe angegeben, dass erfahrungsgemäß Nachzahlungsansprüche in Höhe von durchschnittlich 500 € bestünden. Das Kostenrisiko sei mit 1.080 € bis 7.100 € selbst gegenüber den vom Landgericht angenommenen Anspruchshöhen unverhältnismäßig. Im Falle einer auf der ersten Stufe erzwungenen Auskunft müssten die Zedenten sachverständige Hilfe hinzuziehen, um die Auskunft auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die im vorliegenden Fall interessierenden Rechtsfragen seien im Übrigen mit einer Ausnahme, der zwischenzeitlich mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (VersR 2007, 1547 f.) entschiedenen Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf fondsgebundene Lebensversicherungen, nicht höchstrichterlich entschieden.

12 Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zunächst seine erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt.

13 Mit Beschluss vom 15. August 2008 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht habe zu Recht die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 15. August 2008 (Bl. 590 ff. d.A.) Bezug genommen.

14 Der Kläger hat sich daraufhin unter dem 27. und 28. August 2008 - nach Außerkrafttreten des Rechtsberatungsgesetzes und Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 - die Nachzahlungsforderungen aus den fraglichen Versicherungen erneut zu Einziehungszwecken von den Zedenten abtreten lassen (Anlage K 20, Bl. 605 ff. d.A.) und schriftsätzlich vorgetragen, diese Abtretungen würden - bei Aufrechterhaltung der Rechtsauffassung, dass die Aktivlegitimation bereits aufgrund der früheren Abtretungen bestanden habe - hilfsweise als neue Tatsachen geltend gemacht.

15 Nachdem der Senat in dem auf die daraufhin anberaumte mündliche Verhandlung ergangenen Hinweisbeschluss vom 8. Mai 2009 (Bl. 768 ff. d.A.) auf Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit des Auskunftsantrags hingewiesen hat, hat der Kläger seine Anträge sprachlich neu gefasst und ergänzt.

16 Der Kläger beantragt nunmehr,

I. das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 2008 - 26 O 522/06 - abzuändern.
II. die Beklagte zu verurteilen,
1. [Gegenstände der Auskunft]
ihm hinsichtlich der in der Anlage K 1 aufgeführten (insgesamt 11) kapitalbildenden Versicherungsverträge, die vor Ablauf der jeweils vorgesehenen Vertragslaufzeit gekündigt wurden,
Auskunft darüber zu erteilen,
a. welche Rückkaufswerte bzw. Zeitwerte (gemäß § 176 Abs. 1 u. 3 VVG a.F.) die Verträge im Zeitpunkt ihrer Beendigung hatten,
wobei ein "Abzug" gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. nicht vorgenommen werden darf, dies weder bei der Ermittlung der Rückkaufswerte/Zeitwerte noch von den Rückkaufswerten/Zeitwerten;

b. wie hoch das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete "ungezillmerte" (also nicht um verrechnete Abschlusskosten verringerte) Deckungskapital der Verträge im Zeitpunkt ihrer Beendigung war,
wobei ein "Abzug" gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. nicht vorgenommen werden darf, dies weder bei der Ermittlung des Deckungskapitals noch von dem Deckungskapital;

c. welche laufende Überschussbeteiligung den Verträgen während der Vertragslaufzeit zugewiesen worden ist und im Rahmen der jährlichen Überschussdeklarationen Eingang in das jeweilige Deckungskapital gefunden hat,
welcher Schlussüberschussanteil den Verträgen aus Anlass ihrer Beendigung zugewiesen wurde und

welche Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung insgesamt (laufende Überschussbeteiligung + Schlussüberschussanteil) an die Finanzverwaltung abgeführt wurden.

2. [Anforderungen an die Auskunft]
a. [Hauptantrag (inhaltlich wie bisher)]
Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Die Auskünfte gem. Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies so zu erteilen, dass der Kläger sie zumindest mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann.

b. [1. Hilfsantrag]

Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Die Auskünfte gem. Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies in belegter und prüfbarer Form zu erteilen.

c. [2. Hilfsantrag]

-Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Die Auskünfte gem. Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies unter Bekanntgabe

aa) der angewendeten Regeln der Versicherungsmathematik (§§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F.),

bb) der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation (vgl. BGH VersR 2005, 1565/1570 Rdn. 51) und

cc) der zur Anwendung der vorgenannten Regeln der Versicherungsmathematik und der Rechnungsgrundlagen benötigten Einsatzwerte

zu erteilen.

d. [3. Hilfsantrag]

Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann. Sie sind überdies wie folgt zu erläutern:

aa) Falls das Deckungskapital im Falle der Beklagten nicht dem Zeitwert entspricht: Welche Abweichungen wurden im Falle der Versicherungsverträge gem. Anlage K 1 berücksichtigt? Wie werden diese Abweichungen - dem Grunde und der Höhe nach - aktuariell begründet? Wie lauten die Bezugsgrößen für die mathematischen Herleitungen?

bb) Welche Sterbetafeln wurden auf die Versicherungsnehmer/innen gem. Anlage K 1 angewendet? Falls diese Sterbetafeln nicht öffentlich zugänglich sind, sind die für die Versicherungsnehmer/innen und ihre Verträge gültigen Sterbewahrscheinlichkeiten für jedes Vertragsjahr anzugeben.

cc) Welcher Garantiezins wurde auf die Versicherungsverträge gem. Anlage K 1 angewendet?

dd) Welche Höhe und Bezugsgröße hat der auf die Versicherungsverträge gem. Anlage K 1 jeweils angewendete Zillmersatz? Falls (auch) die Prämiensumme Bestandteil der Bezugsgröße ist, sind überdies die Prämienbestandteile zu benennen, die nicht der Zillmerung unterliegen.

ee) Sofern es um Rentenversicherungen geht (also bei den Verträgen gem. Nrn. 1 und 7 der Anlage K 1): Welche Höhe haben die für die Dauer des Rentenbezuges einkalkulierten Kosten?

ff) Sofern es sich bei den Versicherungen gem. Anlage K 1 um solche mit abgekürzter Prämienzahlung handelt: Welche Kosten wurden für die prämienfreie Zeit kalkuliert?

gg) Welche Höhe haben in den Fällen der Versicherungsverträge gem. Anlage K 1 die laufenden Überschusszuweisungen (jeweils je Vertragsjahr), wobei zwischen den unterschiedlichen Überschussarten (Risikoüberschuss, Zinsüberschuss, Kostenüberschuss und etwaigen weiteren Überschussquellen) zu unterscheiden ist?

hh) Welche Höhe haben in den Fällen der Versicherungsverträge gem. Anlage K 1 die Schlussüberschuss-Zuweisungen und wie setzen sich diese zusammen?

3. ihm zur vollständigen Erfüllung der an ihn abgetretenen Ansprüche aus den beendeten Versicherungen jeweils einen weiteren Betrag zu zahlen, wobei er, der Kläger, die geforderten Nachzahlungsbeträge (zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen) nach Erteilung der Auskünfte gemäß Nrn. 1 und 2 beziffern werde.

17 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der von den Parteien vertretenen Rechtsauffassungen, wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

19 Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

20 Die Klage ist mit dem Antrag zu 1 in Verbindung mit den Anträgen zu 2 a) und 2 b) mangels ausreichender Bestimmtheit der Klageanträge unzulässig. Der Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2 c) ist zulässig und in dem zuerkannten Umfang begründet.

21 1. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klageschrift etwa keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthielte, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, es fehle an dieser Voraussetzung, weil der Klageanspruch anhand der Klageschrift nicht eindeutig individualisiert werden könne. Richtig ist, dass die Klageschrift nicht für jeden mit der Klage geltend gemachten, abgetretenen Anspruch ausdrücklich aufführt, worauf sich dieser stützt und welche Tatsachen zugrunde liegen. Die Klageschrift beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen insgesamt zu erläutern und dazu exemplarisch auf einzelne Rechtsverhältnisse zurückzugreifen. Der Klageschrift ist aber als Anlage K 1 die im Tatbestand wiedergegebene Übersicht beigefügt, der in Bezug auf jede einzelne geltend gemachten Forderung zu entnehmen ist, um wessen Forderung aus welchem Vertragsverhältnis es sich handelt, und aus der sich weitere Tatsachen betreffend das jeweilige Vertragsverhältnis ergeben. Auch wenn eine Bezugnahme auf Schriftstücke nur in Grenzen zulässig ist (Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 253 Rdn. 12 a), ist die Bezugnahme auf diese Übersicht unbedenklich. Es handelt sich um eine eigens für den Rechtsstreit erstellte, den schriftsätzlichen Vortrag ergänzende Übersicht, die die jeweiligen Vertragsdaten zusammenstellt. Dass diese nicht in den Schriftsatz selbst integriert, sondern diesem als Anlage beigefügt worden ist, macht für die Frage, ob die Forderungen ausreichend individualisiert sind, keinen Unterschied. Dass die Forderungen mittels der Angaben in der Anlage K 1 individualisierbar sind, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Vortrag der Beklagten zu den einzelnen Vertragsverhältnissen, dem zu entnehmen ist, dass die Beklagte weiß, um welche Vertragsverhältnisse es geht. Ob die Übersicht alle Angaben enthält, die für einen schlüssigen Vortrag erforderlich sind, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage.

22 2. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1 in Verbindung mit den Anträgen zu 2 a) und 2 b) unzulässig, weil die Klageschrift insoweit keinen bestimmten Antrag enthält, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

23 Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Mai 2009 (Bl. 768 ff. d.A.) unter 2. a) aa) dargelegt, dass und warum der ursprüngliche Klageantrag, der dahin ging, "in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise" Auskunft zu erteilen über die Rückkaufswerte gemäß § 176 Abs. 1 und 3 VVG, das nicht um Abschlusskosten verringerte Deckungskapital, jeweils ohne Stornoabzug, und die Überschussbeteiligung, Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge, dem Bestimmtheitsgebot nicht genügte. Dieser Antrag ließ für den Schuldner nicht eindeutig erkennen, welche genauen Auskünfte er schuldet. Eine Mitteilung allein der Beträge der Rückkaufswerte, des nicht um Abschlusskosten verringerten Deckungskapitals und der Überschussbeteiligung, Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge genügte nach dem Wortlaut nicht; "nachvollziehbar und nachprüfbar" verlangt in irgendeiner Weise eine Erläuterung dieser Werte. Inwieweit eine Erläuterung erforderlich ist, war aber nicht zu erkennen. Eine eindeutige Erkennbarkeit des Gegenstandes des Auskunftsbegehrens war indes auch deshalb unverzichtbar, weil erst diese die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Auskunftsanspruchs erforderliche konkrete Überprüfung ermöglicht, ob die begehrten Auskünfte der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage zumutbar sind. Eine Auskunftspflicht ist desto eher zu bejahen, je weiter die begehrten Auskünfte von Informationen entfernt sind, an denen die Beklagte berechtigte Geheimhaltungsinteressen hat. Abgesehen davon sind nach der Rechtsprechung Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, im Klageantrag konkret zu bezeichnen (so BGH MDR 1983, 650; OLG Köln MDR 1993, 83; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 253 Rdn. 13 c).

24 Nichts Anderes gilt im Ergebnis für den nunmehr formulierten Antrag zu 1 in Verbindung mit den Anträgen zu 2 a) und 2 b). Der Kläger hat allerdings in dem Antrag zu 2 a) die bisherige Formulierung "in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise" in der Weise konkretisiert, dass die Auskünfte gem. Nr. 1 so zu erteilen sind, dass "der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann", und die Auskünfte gem. Nr. 1 a) und b) überdies so, dass der Kläger sie "zumindest mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann". Mit dem Verweis auf den Versicherungsmathematiker ist für die Überprüfbarkeit immerhin ein Maßstab eingeführt, der der Beklagten ermöglichen mag zu erkennen, welche Auskünfte zu erteilen sind. Die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Auskunftsanspruchs erforderliche konkrete Überprüfung, ob die begehrten Auskünfte der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage zumutbar sind, ist indes auch aufgrund dieses Antrags - ohne nähere Erläuterung dessen, was begehrt wird - nicht möglich. Dass der Kläger letztlich eine Offenlegung der Berechnungsgrundlagen begehrt, wird erst im Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2 c) deutlich.

25 Zu einer anderen Beurteilung veranlasst auch nicht der Vortrag des Klägers, er könne die begehrten Auskünfte nicht präziser bezeichnen, weil er zunächst wissen müsse, welche "Regeln der Versicherungsmathematik" die Beklagte anwendet. Erst wenn er diese kenne, könne er die zur Überprüfung im einzelnen erforderlichen Daten benennen. Andernfalls könnte er seinen Auskunftsantrag nur am "aktuariellen Mainstream" orientieren. Dann liefe er aber Gefahr, zu viel oder zu wenig zu beantragen. Diese Argumentation rechtfertigt nicht die Formulierung eines unbestimmten Antrags. Man mag sich schon fragen, ob es dem Kläger nicht zumutbar wäre, seinen Antrag am "aktuariellen Mainstream" zu orientieren, der zumindest eine anerkannte Möglichkeit zur Berechnung des Rückkaufswertes darstellen dürfte und dessen Ergebnisse damit wohl allenfalls geringfügig von den sich nach der Berechnungsmethode der Beklagten ergebenden Beträge abweichen. Jedenfalls kann er aber, wenn er meint, für sein Klagebegehren zunächst auf die Kenntnis der von der Beklagten angewandten "Regeln der Versicherungsmathematik" angewiesen zu sein, gezielt nach diesen fragen, wie er es dann im Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2 c) tut.

26 Ausreichend bestimmt sind dagegen sowohl der Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2 c) als auch der Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2 d). Im Antrag zu 2 c) wird klar und deutlich gesagt, dass der Kläger über die Mitteilung der Beträge der Rückkaufswerte, des nicht um Abschlusskosten verringerten Deckungskapitals und der Überschussbeteiligung, Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge hinaus die Bekanntgabe der angewendeten Regeln der Versicherungsmathematik, der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und der zur Anwendung dieser Regeln der Versicherungsmathematik und der Rechnungsgrundlagen benötigten Einsatzwerte begehrt.

27 3. Die Klage ist, nachdem der Kläger sich die Nachzahlungsforderungen der Zedenten unter dem 27. und 28. August 2008 erneut hat abtreten lassen und diese Abtretungen hilfsweise als neue Tatsachen geltend gemacht hat, nicht mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet.

28 a) Die Aktivlegitimation des Klägers folgt allerdings nicht schon aus den in erster Instanz vorgelegten Abtretungen aus Dezember 2006.

29 Dass und warum das Landgericht diese Abtretungen zu Recht als wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Satz 1 RBerG nichtig angesehen hat, hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 15. August 2008 (Bl. 590 ff. d.A.), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt.

30 Es mag dahinstehen, ob die gerichtliche Einziehung der ihm abgetretenen Nachzahlungsforderungen durch den Kläger aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen bei der Prüfung der Verjährung oder wegen anderer, infolge weiterer Konkretisierung der Rechtsauffassungen der Parteien im Laufe des Rechtsstreits aufgeworfener Rechtsfragen einem kollektiven Verbraucherinteresse dient. Das Landgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass es an der für die Annahme der Aktivlegitimation des Klägers weiteren Voraussetzung fehlt, dass die Einschaltung des Klägers eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven Verbraucherinteresses ermöglicht, dass insbesondere Umstände, die geeignet wären, den einzelnen Verbraucher von einer Klärung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage abzuhalten, nicht ersichtlich sind.

31 Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht die Höhe der einzelnen Ansprüche wie auf Seite 11 des Urteils aufgeführt ermittelt. Diese Beträge entsprechen jeweils der Differenz zwischen 85 % der Gesamtbeiträge, nämlich dem Mittel derjenigen Beträge (ca. 80 - 90 % des Gesamtbeitrags), die nach der vom Kläger selbst in der Klageschrift vorgetragenen Auffassung als Rückkaufswert hätten zur Verfügung stehen müssen, und dem tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert. Sie entsprechen mithin dem, was der Kläger ausgehend von seiner Rechtsauffassung beansprucht. Unerheblich ist demgegenüber, welche Beträge andere Versicherungsnehmer nach den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verbraucherverbände realisiert haben oder die Zuerkennung welcher Beträge im konkreten Verfahren unter Berücksichtigung der Prozessrisiken realistisch erscheint.

32 Das Landgericht hat auch zu Recht die bei Individualklagen zu erwartenden Prozesskosten gegenüber den Anspruchshöhen nicht als unverhältnismäßig angesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass hier - anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2006 (BGHZ 170, 18 ff.) entschiedenen Fall - die Klärung derjenigen Fragen, die allenfalls ein kollektives Verbraucherinteresse begründen könnten, keine besonderen Kosten verursachen würde. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem das kollektive Verbraucherinteresse an der Klärung einer komplexen, wahrscheinlich durch Sachverständigengutachten zu klärenden Tatsachenfrage bestand, nämlich der Sicherheit eines von der Beklagten verwendeten Verschlüsselungssystems, stünden hier in einem Individualprozess allenfalls Rechtsfragen von fallübergreifender Bedeutung in Rede, die zudem auch mangels besonderer Komplexität oder Unsicherheit kein besonderes Prozessrisiko begründen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass im Falle einer in der ersten Stufe der Klage erzwungenen Auskunft sachverständige Hilfe hinzugezogen werden müsse, um die Auskunft auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, würde diese sachverständige Hilfe ausschließlich die Berechnung des jeweiligen Anspruchs im Einzelfall betreffen, an der jedenfalls kein kollektives Verbraucherinteresse besteht.

33 Schließlich bestehen im vorliegenden Fall, in dem es im Kern um die Anwendung von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf konkrete Versicherungsverhältnisse geht, für den einzelnen Versicherungsnehmer keine erheblichen praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten.

34 Die Abtretungen sind auch nicht dadurch wirksam geworden, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz außer Kraft getreten und das Rechtsdienstleistungsgesetz an seine Stelle getreten ist. Ein wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtiges Rechtsgeschäft wird nicht dadurch "geheilt", dass das gesetzliche Verbot später wegfällt (BGH WM 1994, 1940; so inzident auch BGH NJW 2008, 3069 ff., wo es heißt, das Rechtsberatungsgesetz sei zwar am 1. Juli 2008 außer Kraft getreten, es sei aber auf den zu entscheidenden Fall noch anwendbar).

35 Die alten Abtretungen sind schließlich nicht dadurch wirksam geworden, dass die Zedenten ihre Forderungen im Hinblick auf eine mögliche Unwirksamkeit der Abtretungen nach dem Rechtsberatungsgesetz unter dem 27./28. August 2008 erneut abgetreten haben. Selbst wenn die erneuten Abtretungen als Bestätigung im Sinne des § 141 BGB auszulegen wären, hätten sie keine rückwirkende Kraft. Die Bestätigung entfaltet keine Rückwirkung (Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. § 141 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB 2. Aufl. § 141 Rdn. 12; MünchKomm/Busche, BGB, 5. Aufl. § 141 Rdn. 16 f.). Daran ändert auch § 141 Abs. 2 BGB nichts. Dass die Parteien eines Vertrages danach im Zweifel verpflichtet sind, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre, begründet lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung im (Innen-)Verhältnis der Parteien, hier des Zedenten und des Zessionars zueinander. Um dieses Verhältnis geht es vorliegend nicht; hier geht es um die Frage der Begründung der Aktivlegitimation des Zessionars für Forderungen der Zedenten gegen einen Dritten.

36 b) Aktivlegitimiert ist der Kläger jedoch aufgrund der Abtretungen vom 27./28. August 2008.

37 aa) Prozessuale Gründe stehen einer Berücksichtigung dieser erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen neuen Abtretungen nicht entgegen.

38 Die neuen Abtretungen sind als neue Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulassungsfähig. Sie sind im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruht. Die Abtretungen vom 27./28. August 2008 sind erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Dass der Kläger sie nicht bereits im ersten Rechtszug veranlasst hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, weil die Abtretungen einer Gesetzesänderung Rechnung trugen, die erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist. Erst nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 ergab es für den Kläger einen Sinn, neue Abtretungen zu veranlassen.

39 Der auf die neuen Abtretungen gestützte Antrag des Klägers ist allerdings als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO anzusehen, die in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Ein auf neue Abtretungen gestützter Antrag stellt gegenüber dem auf frühere Abtretungen gestützten Antrag einen neuen Streitgegenstand dar. Die neue Zession ist als neuer Erwerbsakt (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2002, 72) ein neuer Klagegrund (MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rn. 16). Die Einführung eines neuen Streitgegenstandes ist auch dann, wenn der Kläger ihn nicht anstelle des zunächst gestellten Antrags, sondern - wie hier - hilfsweise neben diesem stellt, als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO zu behandeln. In diesem Fall der nachträglichen Klagehäufung ist § 263 ZPO entsprechend anzuwenden (Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 260 Rdn. 3).

40 Diese Klageänderung ist jedoch gemäß § 533 ZPO zulässig.

41 Sie kann gemäß § 533 Nr. 2 in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

42 Die Beklagte hat in die Klageänderung zwar ausdrücklich nicht eingewilligt; diese ist aber gemäß § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich.

43 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Sachdienlichkeit einer Klageänderung objektiv zu beurteilen. Maßgebend sind nicht die subjektiven Interessen einer Partei, sondern Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und sich ein weiterer Rechtsstreit vermeiden lässt. Danach ist eine Klageänderung nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Prozessstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Dagegen ist Sachdienlichkeit zu bejahen, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz aber ein neuer Prozess vermieden wird. Der Sachdienlichkeit steht auch nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Ebenso ist nicht entscheidend, dass eine Tatsacheninstanz verloren geht (BGH WM 1983, 1162 f., juris Rdn. 9, m.w.Nachw.).

44 Nach diesen Grundsätzen ist die Sachdienlichkeit im vorliegenden Fall zu bejahen. Anders zu beurteilen ist aufgrund der Klageänderung lediglich die Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Der gesamte übrige, die abgetretene Forderung betreffende Streitstoff bleibt derselbe. Würde die Klageänderung nicht zugelassen, wäre damit zu rechnen, dass die Parteien einen neuen Prozess über die geltend gemachten Forderungen, gestützt auf die neuen Abtretungen, führen.

45 Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2001 (NJW-RR 2002, 72). Das Oberlandesgericht Hamm hat allerdings in einem Fall, in dem der Kläger die Klage in erster Instanz auf eine - unwirksame - Pfändung und Überweisung und in zweiter Instanz auf eine Abtretung der Forderung gestützt hatte, eine Klageänderung in der Berufungsinstanz mit der Begründung als nicht sachdienlich angesehen, dass die Sache noch nicht im Einzelnen ausgeschrieben, eine umfangreiche Beweisaufnahme aber schon abzusehen sei, der Prozess also erst am Anfang stehe. Ungeachtet der Frage, ob diese Entscheidung mit den oben zitierten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in Einklang steht, wonach die Notwendigkeit neuer Parteierklärungen und Beweiserhebungen und die Verzögerung der Erledigung des Prozesses der Sachdienlichkeit nicht entgegenstehen, lässt sich jedenfalls im vorliegenden Fall, auch wenn das Landgericht sich nur mit der Frage der Aktivlegitimation befassen musste, angesichts des umfangreichen Vortrags der Parteien auch zu weiteren, sich im Rechtsstreit stellenden Rechtsfragen, nicht sagen, dass der Prozess in diesem Sinne "erst am Anfang" stand. Entscheidend dafür kann nicht sein, ob und inwieweit Prozessstoff schon vom erstinstanzlichen Gericht beurteilt bzw. darüber entschieden worden ist. Entscheidend muss vielmehr sein, ob und inwieweit der jetzt zu beurteilende Prozessstoff auch von vor der Klageänderung zur Beurteilung und Entscheidung gestellt, mithin Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits war. Das ist hier so weitgehend der Fall, dass es der vom Bundesgerichtshof betonte Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit gebietet, die Klageänderung als sachdienlich anzusehen.

46 bb) Die Abtretungen vom 27./28. August 2008 sind wirksam. Sie stellen sich als selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 3 RDG dar, die gemäß § 3 RDG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt ist.

47 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Geltendmachung der Klageforderungen durch den Kläger nicht schon deshalb als unzulässig anzusehen, weil es sich dabei um gerichtliche Forderungseinziehung handelt. Richtig ist allerdings, dass in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG die gerichtliche Forderungseinziehung neben der außergerichtlichen Besorgung von Rechtsangelegenheiten ausdrücklich erwähnt wurde und für die gerichtliche Forderungseinziehung die einschränkende Voraussetzung der Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes galt. Diese Regelung stand jedoch vor dem Hintergrund, dass das in Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG geregelte Verbot für gerichtliche wie außergerichtliche Rechtsberatung und -besorgung galt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt demgegenüber gemäß § 1 Abs. 1 RDG von vornherein nur die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Dementsprechend bezieht sich auch das gesetzliche Verbot des § 3 RDG von vornherein nur auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen.

48 Das heißt nicht umgekehrt, dass die Abtretungen nicht dem gesetzlichen Verbot des § 3 RDG unterfallen. Bei der Tätigkeit des Klägers für die Zedenten handelt es sich nämlich um außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Der Begriff der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 RDG ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655 S. 45) weit auszulegen. Darunter fallen auch Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen. So stellen etwa die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei und die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen an das Gericht außergerichtliche Tätigkeiten dar. Entscheidend für die Abgrenzung zu gerichtlicher Rechtsdienstleistung ist, ob das Gericht Adressat einer Handlung ist. Nur die gegenüber dem Gericht vorzunehmende Rechtsdienstleistung ist gerichtliche Rechtsdienstleistung. Alle anderen rechtsdienstleistenden Tätigkeiten sind "außergerichtlich". Die gerichtlichen Rechtsdienstleistungen erbringen demnach im vorliegenden Fall die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Rechtsdienstleistungen, die der Kläger selbst durch die Einziehung erbringt, richten sich an die Zedenten und sind damit im Sinne des § 1 Abs. 1 RDG außergerichtlicher Natur.

49 Diese Rechtsdienstleistungen des Klägers sind gemäß § 3 RDG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt.

50 Der Kläger erbringt diese Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs. Der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Klägers ergibt sich aus seiner Satzung. In dieser wird die Forderungseinziehung als Vereinsaufgabe zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie wird aber von der in § 2 Abs. 1 c der Satzung formulierten Aufgabe, die Verbraucherinnern und Verbraucher in objektiver Weise über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren und zu vertreten, erfasst. Das reicht aus.

51 Dafür spricht nicht zuletzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsberatungsgesetz. Auch Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG verlangte neben den weiteren Erfordernissen, dass die Tätigkeit der Verbraucherzentralen "im Rahmen ihres Aufgabenbereichs" lag. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof in dem seinem Urteil vom 14. November 2006 (BGHZ 170, 18 ff.) zugrunde liegenden Fall, in dem ausweislich des Tatbestandes zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Verbraucherorganisation die "Wahrnehmung, und der Schutz von Verbraucherinteressen" zählte, nicht problematisiert. Hier ist es - ähnlich wie dort - Aufgabe des Klägers, als Interessenvertretung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu wirken. Er darf die Verbraucher auch vertreten.

52 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann an dieser Stelle auch nicht eine Abgrenzung zulässiger Dienstleistung im Interesse satzungsgemäßen Verbraucherschutzes von nicht satzungsgemäßer Inkassotätigkeit einer Verbraucherzentrale durch Heranziehung der vom Bundesgerichtshof zur Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG entwickelten Grundsätze erfolgen. Die Auffassung der Beklagten, die in der Literatur von H.F. Müller (in: Grunewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz 2008 § 8 Rdn. 26) vertreten wird und vom Landgericht Aachen in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 5. Juni 2009 - 9 O 107/08 - (Anlage BE 10, Bl. 872 ff. d.A.) aufgegriffen worden ist, vermag nicht zu überzeugen. Ihr ist zwar zuzugeben, dass den Materialien zum Rechtsdienstleistungsgesetz an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass die Rechtsdienstleistungsbefugnis der Verbraucherzentralen erweitert werden sollte, und dafür auch keine Gründe erkennbar sind. Gegen sie spricht aber entscheidend, dass das Rechtsberatungsgesetz, das in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG die Einschränkung "in ihrem Aufgabenbereich" auch schon enthielt, zusätzlich - und nur für den Fall der gerichtlichen Forderungseinziehung - die Voraussetzung "im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich" statuiert hat.

53 Die in § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 RDG genannten Mindestanforderungen an Ausstattung und Organisation der Verbraucherzentrale sind im Falle des Klägers erfüllt. Die fraglichen Abtretungen wurden nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers auf seiner Seite von zwei Personen abgewickelt, die beide die Befähigung zum Richteramt haben.

54 4. Die Klage ist, soweit damit Ansprüche betreffend die in der Anlage K 1 unter den Nummern 1 und 8 aufgeführten Versicherungsverträge geltend gemacht werden, insgesamt unbegründet, weil etwaige Nachzahlungsansprüche der Versicherungsnehmer nicht mehr durchsetzbar sind. Die Beklagte hat sich in Bezug auf Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen zu Recht auf Verjährung berufen.

55 Bei den Ansprüchen auf den Rückkaufswert handelt es sich um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit der Folge, dass die Verjährung sich nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. richtet (so auch AG Nürnberg VersR 2006, 1392 f.; AG Hagen VersR 2007, 526; LG Hagen, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 S 120/06, juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526; Winkens/Abel VersR 2007, 527 f.; Schwartze VersR 2006, 1331, 1332 ff.). Gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei der Lebensversicherung in fünf Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Wann die Leistung "verlangt werden kann", richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach der Entstehung des Anspruchs, sondern nach der in § 11 VVG a.F. oder Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Fälligkeit. Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind oder bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 11). Es kommt danach auf rein objektive Elemente an, nicht auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers (so auch LG Hagen aaO; Winkens/Abel VersR 2007, 527, 528; Schwartze VersR 2006, 1331, 1333). Maßgeblich ist, wann die von den Zedenten begehrten Zahlungsansprüche objektiv fällig geworden sind.

56 Der Kläger stellt dafür auf einen Zeitpunkt nach Verkündung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) mit der Begründung ab, erst durch die vom Bundesgerichtshof vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche entstanden. Diese Auffassung wird auch von Schwintowski (DStR 2006, 429, 433) und vom BdV (vgl. Winkens/Abel, aaO Fn. 9) vertreten. Die Beklagte meint demgegenüber, die Ansprüche seien mit Abrechnung der Verträge nach Kündigung, das wäre im Fall 1 vor dem 31. Dezember 1999, und im Fall 8 vor dem 31. Dezember 2000, fällig geworden. Diese Auffassung wird in der Literatur von Winkens/Abel (VersR 2007, 526, 528) und von Schwartze (VersR 2006, 1331, 1333) sowie - soweit ersichtlich - einhellig von der zu dieser Frage bisher ergangenen veröffentlichten Instanzrechtsprechung (AG Nürnberg VersR 2006, 1392 f.; AG Hagen VersR 2007, 526; LG Hagen, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 S 120/06, juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526) vertreten.

57 Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung: Bei den von den Zedenten geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen geht es nach wie vor um den Anspruch auf Rückkaufswertzahlung nach Kündigung. Dieser ist schon bei Versicherungsbeginn vereinbart und durch die Kündigung fällig geworden. Selbst an der Berechnung des Rückkaufswertes unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens hat der Bundesgerichtshof nichts geändert. Schon unter dem 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) hat er ausdrücklich die Zulässigkeit der Zillmerung festgestellt. Er hat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) lediglich eine Mindesthöhe des Rückkaufswertes festgelegt. Ein neu entstandener Anspruch ist das nicht. Etwaige Nachzahlungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer 1 sind danach mit Ablauf des Jahres 2004, etwaige Nachzahlungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer 8 mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt.

58 Soweit der Kläger sich auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Vereinbarung intransparenter Bedingungen beruft, sind solche Ansprüche - ungeachtet der Frage ihres Bestehens - als "culpa-in-contrahendo-Ansprüche" ebenfalls nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. in derselben Frist verjährt (vgl. BGH VersR 2004, 361; Winkens/Abel, VersR 2007, 527, 528).

59 Mangels durchsetzbarer Nachzahlungsansprüche bestehen insoweit auch keine Auskunftsansprüche.

60 5. Im Übrigen ist die Klage mit dem Antrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2 c) in dem zuerkannten Umfang begründet. In diesem Umfang stehen dem Kläger aus abgetretenem Recht die geltend gemachten Auskunftsansprüche unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, zu, weil die zwischen den Zedenten und der Beklagten bestehenden Rechtsverbindungen es mit sich bringen, dass die Zedenten in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sind und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 260 Rdn. 4 m.w.Nachw.).

61 Voraussetzung dafür ist, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden, bestehen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276; Palandt/Grüneberg, aaO Rdn. 6) und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.

62 a) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Versicherungsnehmern der in der Anlage K 1 unter den Nummern 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Nachzahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen, ergeben sich insoweit, als die Beklagte sich nach wie vor - zu Unrecht - zum Stornoabzug berechtigt sieht und nach Auffassung des Senats eine unzutreffende Vorstellung davon hat, was "ungezillmert" bedeutet. Darauf kommt es an, weil die Versicherungsnehmer nach vorzeitiger Beendigung ihrer Versicherungsverträge einen Anspruch auf Auszahlung desjenigen Betrages haben, der sich bei einer Berechnung des Rückkaufswertes durch die Beklagte auf der Grundlage der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen ergibt, mindestens aber auf Auszahlung eines Betrages in Höhe der "Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals", jeweils zuzüglich der Rückerstattung eines etwa vorgenommenen Stornoabzugs.

63 aa) Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Intransparenz der den Versicherungsverträgen jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen betreffend den Rückkaufswert Voraussetzung der Zahlungsansprüche ist, zu deren Durchsetzung der Kläger die Auskünfte begehrt, ist die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) und vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) niedergelegte Rechtsprechung auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar.

64 (1) Das gilt zunächst für die klassischen Kapitallebensversicherungen (Fälle 2a, 2b, 3, 4a, 5a und 6) und privaten Rentenversicherungen (Fall 7). Die diesen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterscheiden sich entgegen der von der Beklagten vertretenen und am Beispiel des Versicherungsvertrages zu 2 b) erläuterten Auffassung nicht derart von den den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 zugrunde liegenden Vertragsunterlagen, dass hier eine Intransparenz nicht angenommen werden könnte.

65 Zu beurteilen sind die vom Kläger in den Anlagen K 3 a (Bl. 76 ff. und Bl. 274 ff. d.A.) vorgelegten Musterbedingungen für die klassischen Kapitallebensversicherungen und die in der Anlage K 3 c (Bl. 85 ff. d.A.) vorgelegten Musterbedingungen für die Rentenversicherung, die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers den den jeweiligen Vertragsverhältnissen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen entsprechen. Diese sind, was die Bestimmungen über die Anrechnung der Abschlusskosten angeht, intransparent.

66 Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Urteilen für eine ausreichende Transparenz betreffend die Anrechnung der Abschlusskosten unter Anderem verlangt, dass auf eine - im Versicherungsschein enthaltene - Tabelle der Rückkaufswerte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Stelle verwiesen wird, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, nämlich innerhalb der Bestimmung über die Beitragsfreistellung und Kündigung (BGHZ 147, 373, juris Rdn. 31). Er hat ferner verlangt, dass schon an dieser Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen wird, die ihm dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet (BGHZ 147, 373; BGHZ 147, 354). An beidem fehlt es in den hier vorgelegten Bedingungen betreffend die klassische Kapitallebensversicherung; zumindest an letzterem fehlt es in den Bedingungen betreffend die Rentenversicherung.

67 Was den Stornoabzug angeht, unterscheidet sich die Regelung in den hier vorgelegten Bedingungen allerdings von derjenigen in den Bedingungen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Regelungen hier wie dort nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwirksam anzusehen sind. Der Bundesgerichtshof hat die Unwirksamkeit der Regelung über den Stornoabzug nämlich nicht mit deren Inhalt selbst begründet, sondern die Regelung über den Stornoabzug als von der Unwirksamkeit der Regelung des Rückkaufswertes erfasst angesehen (BGHZ 147, 373).

68 (2) Anwendbar ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die hier in Rede stehenden fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen (Fälle 4b und 5b).

69 Fest steht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (VersR 2007, 1547 f.), dass die Grundsätze der Urteile vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 über die Klauselersetzung und den Mindestrückkaufswert auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen anzuwenden sind.

70 Die Beklagte irrt, wenn sie meint, der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 26. September 2007 nur entschieden, dass seine Rechtsprechung über die ergänzende Vertragsauslegung auch auf fondsgebundene Kapitallebensversicherungen Anwendung findet, wenn auch dort die Regelungen über die Rückkaufswerte intransparent sind, er habe aber nicht über die Frage der Intransparenz selbst entschieden. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr ausdrücklich die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten in den dem dortigen Fall zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen als wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam erachtet (BGH aaO). Begründet hat er seine Entscheidung damit, dass die Bestimmung, die den Rückkaufswert bei Kündigung regelte, § 12 Abs. 3 der dort zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, keinen Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile enthielt. Hierüber müsse der Versicherungsnehmer aber bei Vertragsschluss an derjenigen Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung angesprochen sei. Daran fehlt es auch in den hier zu beurteilenden beiden Fällen (vgl. Anl. K 3a, Bl. 76 d.A. unter § 6 und Anl. K 3d, Bl. 285 d.A. unter § 7). Der von der Beklagten zitierte Hinweis darauf, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56 % des Beitrages in Fondsanteilen angelegt wird, findet sich in den Tariflichen Grundlagen unter der Überschrift "Anlage der Beiträge". Im Hinblick darauf genügt er schon wegen seiner Platzierung den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an die Transparenz nicht.

71 Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich auch darauf, im vorliegenden Fall seien schon die Voraussetzungen für die Klauselersetzung nicht erfüllt, weil die konkret in Rede stehenden fondsgebundenen Lebensversicherungen in ihren Vertragsunterlagen (Anl. K 2 d, Bl. 72 ff. d.A.; Anl. K 3 d, Bl. 284 ff. d.A.) keine Zillmerung, d.h. eine vollständige Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren, vorsähen, sondern nach den tariflichen Grundlagen (Bl. 75 d.A.) nach Abzug von Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56 % des Beitrages in Fondsanteilen angelegt werde. Auch in der hier vorgenommenen Abschlusskostenverrechnung von maximal 44 % der Beiträge sei natürlich ein wirtschaftlicher Nachteil zu sehen. Dieser werde aber durch die Hinweise zu Art und Weise der Abschlusskostenverrechnung, insbesondere den Hinweis, dass bis zu 44 % der Beiträge in den ersten Vertragsjahren nicht zur Kapitalanlage zur Verfügung stünden, hinreichend transparent gemacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die hier vorgenommene Abschlusskostenverrechnung eine "Zillmerung", nämlich eine - gesehen auf die Vertragszeit ungleichmäßige - Verrechnung der Abschlusskosten, bei der diese zunächst - vollständig - auf die ersten Vertragsjahre verrechnet werden. Dass ein Anteil von 56 % insgesamt von der Verrechnung der Abschlusskosten ausgenommen wird, ändert nichts an der Art der Verrechnung und den damit verbundenen - wenn auch geringeren - Nachteilen für Frühkündiger. Man könnte sich allenfalls fragen, ob wegen der geringeren Nachteile auch geringere Anforderungen an die Transparenz gestellt werden müssen. Das könnte aber lediglich die inhaltlichen Anforderungen betreffen, auf die es, da ein Hinweis an der gebotenen Stelle - wie ausgeführt - ganz fehlt, nicht ankommt.

72 bb) Die Beklagte schuldet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, die versprochene Leistung, wobei aber der vereinbarte Betrag des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Dieser wird bei den klassischen Kapitallebensversicherungen und den privaten Rentenversicherungen bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGHZ 164, 297 ff.), bei den fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (BGH VersR 2007, 1547 f.).

73 Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten bei Beendigung der Versicherungsverträge an die Versicherungsnehmer ausgezahlten Beträge dem danach geschuldeten Betrag nicht entsprechen könnten, bestehen deshalb, weil die Beklagte nach Auffassung des Senats eine unzutreffende Vorstellung davon hat, was "ungezillmert" bedeutet. Die Beklagte meint, "ungezillmert" bedeute "ohne Abschlusskostenverrechnung im Wege der Zillmerung", das heißt durchaus unter Berücksichtigung von Abschlusskosten, diese aber auf die gesamte Vertragslaufzeit gleichmäßig verteilt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Sein Verständnis von dem Begriff "ungezillmert" entspricht vielmehr dem des Klägers, der diesen Begriff im Sinne von "um Abschlusskosten bereinigt" dergestalt versteht, dass dieses Deckungskapital ohne Berücksichtigung jeglicher Abschlusskosten zu ermitteln ist.

74 Für die letztgenannte Auffassung sprechen die Ausführungen sowohl des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff.) als auch des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489 ff., Rdnr. 80).

75 Der Bundesgerichtshof hat - worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 2009 (Bl. 768 ff. d.A.) hingewiesen hat - ausweislich der entsprechenden Ausführungen in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff.) seine Lösung zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung der Beitragszahlung und damit auch den Begriff der "Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals" dem Vorschlag der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts entnommen. Er hat diesbezüglich auf deren Abschlussbericht vom 19. April 2004, Ziff. 1.3.2.1.4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs Bezug genommen. In diesem Abschlussbericht heißt es unter Ziff. 1.3.2.1.4 (Seite 113 f.) zu der gewählten Größe der "Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals": "Damit wird einerseits in den Fällen, in denen der Versicherer das Zillmerungsverfahren anwendet, dessen negative Auswirkung auf den Rückkaufswert begrenzt, indem ein ungezillmertes Deckungskapital gegenüber gestellt wird. Andererseits erhält der Versicherungsnehmer aber auch nur die Hälfte dieses fiktiven Deckungskapitals; die andere Hälfte bleibt dem Versicherer zur Deckung derjenigen Abschlusskosten, für die er in der Prämienkalkulation die Zillmerung vorgesehen hat." Aus diesem Gesamtkonzept, nach dem die Abschlusskosten aus der dem Versicherer verbleibenden Hälfte des ungezillmerten Deckungskapital gedeckt werden sollen, folgt ohne Weiteres, dass Abschlusskosten nicht schon in die Ermittlung des ungezillmerten Deckungskapitals einfließen, dieses mithin im Sinne eines um Abschlusskosten bereinigten Deckungskapitals zu verstehen ist.

76 Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, der Versicherer solle nach dem Vorschlag der Reformkommission die verbleibende Hälfte des Deckungskapitals verwenden können, um die "verbleibenden" Abschlusskosten tilgen zu können, für die er in der Prämienkalkulation die Zillmerung vorgesehen hat. Abgesehen davon, dass in dem Vorschlag der Reformkommission nicht von "verbleibenden" Abschlusskosten, sondern von der Deckung "derjenigen" Abschlusskosten, für die er in der Prämienkalkulation die Zillmerung vorgesehen hat, die Rede ist, dürfte es "verbleibende Abschlusskosten" nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht geben, nach dem Zillmerung "stets die vollständige Verrechnung der Abschlusskosten" mit den ersten Beiträgen meint.

77 Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts heißt es, "wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten" sei die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals geringer als die Hälfte der Summe der gezahlten Prämien. Ein Abzug von Abschlusskosten ist nicht erwähnt, was dafür spricht, dass ein solcher nicht stattfindet.

78 cc) Die Beklagte schuldet ferner die Rückerstattung vorgenommener Stornoabzüge. Die Beklagte ist, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 8. Mai 2009 (Bl. 768 ff. d.A.) hingewiesen hat, - entgegen ihrer Auffassung - zu einem Stornoabzug nicht berechtigt (so auch OLG München VersR 2009, 770 f.). Aus dem Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff.), in dem der Bundesgerichtshof unter III. 1. ausführt, dass es für den unwirksamen Stornoabzug eine Regelung im Gesetz gibt, und sich im Folgenden damit befasst, was mangels einer solchen gesetzlichen Regelung an Stelle der unwirksamen Bestimmungen über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten gilt, ergibt sich, dass der vom Bundesgerichtshof gewährte Mindestbetrag neben den Anspruch auf Rückerstattung eines eventuellen Stornoabzugs tritt. Dementsprechend heißt es im Leitsatz dieses Urteils: "Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten."

79 Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, der Kläger könne auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der er die "versprochene Leistung" beanspruchen könne, keine "Rosinenpickerei" betreiben und nur die Teile der versprochenen Leistung beanspruchen, die für ihn bzw. die Versicherungsnehmer vorteilhaft sind. Diese Argumentation übersieht, dass der Stornoabzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in keinem Fall zulässig ist, unabhängig von der Frage der vertragsergänzenden Auslegung im Übrigen.

80 dd) Dem Kläger steht dagegen - entgegen seiner unter Berufung auf Schünemann (VersR 2009, 442) vertretenen Auffassung - neben dem Anspruch auf die versprochene Leistung bzw. dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägten vertraglichen Mindestbetrag kein gesetzlicher Anspruch auf den Rückkaufswert bzw. "Zeitwert" gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. dergestalt zu, dass der höhere der sich jeweils ergebenden Beträge für das Nachzahlungsbegehren maßgeblich wäre. Einen derartigen gesetzlichen neben dem vertraglichen Anspruch gibt es - worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2009 (Bl. 768 ff. d.A.) hingewiesen hat - nicht (so auch OLG München VersR 2009, 770 f.). Vielmehr handelt es sich bei dem Anspruch auf den Rückkaufswert um einen einheitlichen, vertraglichen Anspruch, einen Anspruch nämlich, der seine Rechtsgrundlage in dem Versicherungsvertrag hat, der aber - wie auch andere vertragliche Ansprüche in anderen Vorschriften - eine gesetzliche Regelung in § 176 Abs. 3 VVG a.F. erfahren hat. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Folgen der Intransparenz der versicherungsvertraglichen Bestimmungen über den Rückkaufswert eine Ausfüllung der Lücke durch die Regelung in § 176 Abs. 3 VVG a.F. geprüft, hat ausgeführt, dass diese nur einen Rahmen darstellt, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muss, und die gesetzliche Regelung deshalb der Ergänzung und Ausfüllung bedarf (BGHZ 164, 297 ff.), und hat diese Ausfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung vorgenommen.

81 b) Um eventuelle Nachzahlungsansprüche wegen einer unzutreffenden Ermittlung des Mindestbetrages durch die Beklagte prüfen zu können, bedarf der Kläger der Mitteilung der Beträge der jeweils zutreffend ermittelten Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens sowie der Beträge der "versprochenen Leistung". Die Mitteilung auch letzterer ist erforderlich, damit der Kläger prüfen kann, ob diese im Einzelfall über dem Mindestbetrag liegt und deshalb für seinen Anspruch maßgeblich ist. Unter der "versprochenen Leistung" ist dabei nach dem Verständnis des Senats diejenige Leistung zu verstehen, die sich bei Zugrundelegung der Bestimmungen des Vertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergeben würde. Dies entspricht der Auffassung der Beklagten, die sich selbst verpflichtet sieht, den Rückkaufswert so zu berechnen (und entsprechend auszuzahlen), wie sie das innerhalb der Regelung zu Kündigung und Beitragsfreistellung (z.B. § 6 in Anl. K 3a, Bl. 76 f. d.A.) dem Grunde nach ausgeführt hat, und sich durch den Ausweis der Rückkaufswerte auf Basis der zugrunde liegenden, bei Vertragsschluss feststehenden Vertragsdaten rechnerisch dahingehend gebunden sieht, wie sie die Rückkaufswerte berechnet. Der Senat wählt damit für die "versprochene Leistung" eine andere Formulierung als das Oberlandesgericht München, das unter der "versprochenen Leistung" den "vertraglich vereinbarten garantierten Rückkaufswert zuzüglich der Überschussbeteiligung" versteht (OLG München VersR 2009, 770 f.); er sieht darin aber keine wesentliche inhaltliche Abweichung. Er sieht insbesondere nicht, dass - wie der Kläger meint - die Formulierung des Oberlandesgerichts München Dynamisierungen und Überschussbeteiligungen nicht erfasst, deren Umfang erst während der Vertragslaufzeit bekannt würde. Die Dynamisierung bleibt zwar bei der Angabe der Garantiewerte im ursprünglichen Versicherungsschein unberücksichtigt. Es ist aber davon auszugehen, dass mit jeder Dynamisierung auch neue Zahlen mitgeteilt werden, die dann maßgeblich sind. So heißt es etwa in den Versicherungsunterlagen Anl. K 2b (Bl. 59 ff.) unter "Garantiewerte" (Bl. 68 d.A.): "Nach jeder Erhöhung von Leistung und Beitrag ergeben sich neue Werte, die wir Ihnen jeweils mitteilen werden. Die Tabellenwerte gelten nur, wenn der Versicherungsvertrag seit Beginn unverändert in Kraft ist …". Die Überschussbeteiligungen sind (selbstverständlich) zusätzlich zu dem Garantiewert zu berücksichtigen. Wieso das mit der vom Oberlandesgericht München verwendeten Formulierung "zuzüglich der Überschussbeteiligung" nicht gemeint sein soll, erschließt sich nicht.

82 Über die Angabe der genannten Beträge hinaus schuldet die Beklagte demgegenüber nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen (so auch OLG München VersR 2009, 770 f.). Die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen ist der Beklagten nicht zumutbar; insoweit gebührt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorrang. Das Oberlandesgericht München hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006 (BVerfG NJW 2006, 1783), in der es die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung eines Mindestbetrages bestätigt hat, unter B I 2 c (= Rz. 66/70) ausdrücklich auch die beschränkte Auskunftspflicht der Versicherer berücksichtigt hat. Daraus ergebe sich, dass es zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer angemessen sei, dass ihnen hinsichtlich der Berechnung der Rückkaufswerte kein Anspruch auf Auskunft eingeräumt, sondern im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Mindestsumme garantiert werde. Die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen und damit insbesondere auch der Kostenstruktur könne von der Versicherung angesichts dieses Gesamtkonzepts grundsätzlich nicht verlangt werden. Der Versicherungsnehmer sei mithilfe der von der Versicherung geschuldeten Auskünfte in der Lage, seine Ansprüche geltend zu machen.

83 Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen schon in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373 ff.) - wenn auch dort bezogen auf die Angaben bei Vertragsschluss und mit einer Argumentation, die auf die vorliegende Situation nicht unmittelbar zu übertragen ist - den Versicherer nicht als verpflichtet angesehen, dem potentiellen Versicherungsnehmer im einzelnen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwendet, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle der Rückkaufswerte darstellt.

84 Dass der Versicherer ein Geheimhaltungsinteresse an den Berechnungsgrundlagen hat, liegt auf der Hand und ist von der Beklagten inzwischen auch ausdrücklich vorgetragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie der Kläger geltend macht und zwischen den Parteien unstreitig ist - die für die fraglichen Versicherungsverträge geltenden Tarife inzwischen nicht mehr bestehen. Auch wenn konkrete Tarife nicht mehr bestehen, bedeutet das nicht ohne Weiteres, dass die zugrunde liegenden Berechnungsformeln und Kostenstrukturen ihre Aktualität verlieren. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen davon auszugehen, dass tatsächlich Teile der Prämienkalkulation der hier streitigen Tarife von der Beklagten auch weiterhin verwendet werden, nachdem der Kläger sich zu dieser dazu konkret aufgestellten und unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nicht mehr geäußert hat.

85 Zur Prüfung eventueller Nachzahlungsansprüche wegen unberechtigt einbehaltener Stornoabzüge bedarf der Kläger der Mitteilung der Beträge vorgenommener Stornoabzüge.

86 Diese von der Beklagten geschuldeten Auskünfte sind als Minus in dem mit dem Klageantrag zu 1 in Verbindung mit dem Antrag zu 2 c) formulierten Auskunftsbegehren enthalten. Weitere Auskunftsansprüche bestehen nicht.

III.

87 Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten, weil das Urteil, soweit die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, dass die Zahlungsansprüche, deren Durchsetzung sie dienen sollen, nicht bestehen, als Teilurteil ergeht. Insoweit wird die weitere Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu erfolgen haben; eine Zurückverweisung an das Landgericht entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO kommt mangels entsprechenden Antrags nicht in Betracht.

88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

89 Die Zulassung der Revision insgesamt erscheint gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geboten. Es stellen sich insbesondere mit den Fragen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG und der Verjährung höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

V.

90 Der Streitwert für die Berufung wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 31/03/10. Last changed: 31/03/10.
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