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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 34855 | Type: | U/Judgements | Cite: | BGH Karlsruhe, Beschluss from 12/09/2004, Ref. IX ZB 132/04, ZInso 2005, 146 | Area: | EI/private Haushalte: Verbraucherkonkurs, Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung; Inkasso, Schuldenbeitreibung; EV/Verschuldung, Überschuldung, Sozialhilfe, Armut, | Keywords: | Insolvenzverfahren; Verbraucherinsolvenz; Verbraucherkonkurs; Restschuldbefreiung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Reference: | IX ZB 132/04 | Court: | BGH Karlsruhe | State: | Beschluss | Date of judgment: | 12/09/2004 | Found at: | ZInso 2005, 146 | Norm: | §§ 289, 290 Abs. 1Nr. 4 und 6 InsO | Basic principle: | Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei ganz unwesentlichen Beträgen. Leitsätze der Redaktion: 1. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist ausgeschlossen wenn nur "ganz unwesentliche Verstöße" gegen die Pflicht, vollständige Angaben zu machen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). vorliegen. 2. Die Frage, wann ein "unwesentlicher Verstoß" vorliegt, ist keine Frage von grds. Bedeutung, sondern von der Würdigung im Einzelfall abhängig. | Fulltext: | Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 9. Dezember 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2004 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.100 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 (fortan: Gläubiger oder Antragsteller) haben beantragt, der Schuldnerin, über deren Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren geführt wird, die von ihr nachgesuchte Restschuldbefreiung zu versagen. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin habe schuldhaft in dem von ihr vorgelegten Vermögensverzeichnis eine Beteiligung an einer gemeinnützigen Baugenossenschaft in Höhe von 409,03 Euro nicht angegeben. Sie habe es ferner abgelehnt, von Bad Kreuznach nach Wöllstein umzuziehen und die dort bei den Gläubigern angemieteten, leer stehenden Räumlichkeiten zu be- 3 - wohnen, um ihre Verbindlichkeiten zu reduzieren. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat unter Zurückweisung dieses Antrags der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, das Verschweigen der Beteiligung erfülle zwar den objektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, doch hätten die Gläubiger nicht glaubhaft gemacht, daß die Schuldnerin schuldhaft gehandelt habe. Es sei nicht auszuschließen, daß diese das geringe Geschäftsguthaben schlicht vergessen habe. Ebensowenig hätten die Gläubiger glaubhaft gemacht, daß die Beibehaltung der Wohnung in Bad Kreuznach eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstelle. 2. Zu beiden Punkten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlaßt. - 4 - a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich nicht die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners zu stellen sind, wenn er geltend macht, die Angabe eines Vermögensgegenstandes im Vermögensverzeichnis vergessen zu haben. Es kann allenfalls darauf ankommen, welche Anforderungen der Gläubiger zu erfüllen hat, damit ein Verschulden des Schuldners als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Aber selbst auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an. Das Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß es um ein "geringes Geschäftsguthaben von ca. 400,-- Euro" gegangen sei, was ein (schuldloses) Vergessen nicht als fernliegend erscheinen lasse. Dies ist im Ansatz zutreffend. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt werden dürfe (BT-Drucks. 12/7302, S. 188, zu § 346k RegE; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921). Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Sie stellt sich jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, weil es hier lediglich um die Ausstrahlungen geht, die ein "unwesentlicher Verstoß" auf die subjektive Tatseite hat. Dies entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung. Das Ergebnis ist immer von den Umständen im Einzelfall abhängig. b) Nichts anderes gilt für die weitere Frage, inwieweit ein Unterlassen des Schuldners - hier der unterlassene Umzug - den Tatbestand der Vermögensverschwendung erfüllen kann. Das Beschwerdegericht hat - zutreffend - nicht in Frage gestellt, daß auch die Fortsetzung eines der Situation des Schuldners unangemessenen luxuriösen Lebensstils als Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO angesehen werden kann - 5 - (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 54). Es hat lediglich für nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine Luxusaufwendung darstellt. Dies ist eine tatrichterliche Entscheidung, zu der rechtsgrundsätzliche Ausführungen nicht angezeigt sind. Fischer Ganter Neskovic Vill Lohmann | Vertragsschluss: | 00/00/0000 | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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