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Result No. 1 / 1:
ID:34855
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Beschluss from 12/09/2004, Ref. IX ZB 132/04, ZInso 2005, 146
Area:EI/private Haushalte: Verbraucherkonkurs, Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung; Inkasso, Schuldenbeitreibung; EV/Verschuldung, Überschuldung, Sozialhilfe, Armut,
Keywords:Insolvenzverfahren; Verbraucherinsolvenz; Verbraucherkonkurs; Restschuldbefreiung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:IX ZB 132/04
Court:BGH Karlsruhe
State:Beschluss
Date of judgment:12/09/2004
Found at:ZInso 2005, 146
Norm:§§ 289, 290 Abs. 1Nr. 4 und 6 InsO
Basic principle:Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei ganz unwesentlichen Beträgen.
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist ausgeschlossen wenn nur "ganz unwesentliche Verstöße" gegen die Pflicht, vollständige Angaben zu machen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). vorliegen.
2. Die Frage, wann ein "unwesentlicher Verstoß" vorliegt, ist keine Frage von grds. Bedeutung, sondern von der Würdigung im Einzelfall abhängig.
Fulltext:Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2004 wird auf Kosten
der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.100 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 (fortan: Gläubiger oder Antragsteller)
haben beantragt, der Schuldnerin, über deren Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren
geführt wird, die von ihr nachgesuchte Restschuldbefreiung zu
versagen. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin habe schuldhaft in dem
von ihr vorgelegten Vermögensverzeichnis eine Beteiligung an einer gemeinnützigen
Baugenossenschaft in Höhe von 409,03 Euro nicht angegeben. Sie habe
es ferner abgelehnt, von Bad Kreuznach nach Wöllstein umzuziehen und die
dort bei den Gläubigern angemieteten, leer stehenden Räumlichkeiten zu be-
3 -
wohnen, um ihre Verbindlichkeiten zu reduzieren. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht
- hat unter Zurückweisung dieses Antrags der Schuldnerin die Restschuldbefreiung
angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
der Antragsteller hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde
verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289
Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Sache grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
(§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, das
Verschweigen der Beteiligung erfülle zwar den objektiven Tatbestand des
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, doch hätten die Gläubiger nicht glaubhaft gemacht,
daß die Schuldnerin schuldhaft gehandelt habe. Es sei nicht auszuschließen,
daß diese das geringe Geschäftsguthaben schlicht vergessen habe. Ebensowenig
hätten die Gläubiger glaubhaft gemacht, daß die Beibehaltung der Wohnung
in Bad Kreuznach eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290
Abs. 1 Nr. 4 InsO darstelle.
2. Zu beiden Punkten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
nicht veranlaßt.
- 4 -
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich nicht die Frage,
welche Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners zu stellen
sind, wenn er geltend macht, die Angabe eines Vermögensgegenstandes im
Vermögensverzeichnis vergessen zu haben. Es kann allenfalls darauf ankommen,
welche Anforderungen der Gläubiger zu erfüllen hat, damit ein Verschulden
des Schuldners als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Aber
selbst auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an.
Das Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß es um ein
"geringes Geschäftsguthaben von ca. 400,-- Euro" gegangen sei, was ein
(schuldloses) Vergessen nicht als fernliegend erscheinen lasse. Dies ist im
Ansatz zutreffend. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem
Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht
versagt werden dürfe (BT-Drucks. 12/7302, S. 188, zu § 346k RegE; vgl. ferner
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921). Wo die
Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.
Sie stellt sich jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, weil es hier lediglich
um die Ausstrahlungen geht, die ein "unwesentlicher Verstoß" auf die subjektive
Tatseite hat. Dies entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung.
Das Ergebnis ist immer von den Umständen im Einzelfall abhängig.
b) Nichts anderes gilt für die weitere Frage, inwieweit ein Unterlassen
des Schuldners - hier der unterlassene Umzug - den Tatbestand der Vermögensverschwendung
erfüllen kann. Das Beschwerdegericht hat - zutreffend -
nicht in Frage gestellt, daß auch die Fortsetzung eines der Situation des
Schuldners unangemessenen luxuriösen Lebensstils als Vermögensverschwendung
im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO angesehen werden kann
- 5 -
(vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 54). Es hat lediglich für
nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses
eine Luxusaufwendung darstellt. Dies ist eine tatrichterliche Entscheidung,
zu der rechtsgrundsätzliche Ausführungen nicht angezeigt sind.
Fischer
Ganter
Neskovic
Vill
Lohmann
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 23/03/05. Last changed: 25/05/05.
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