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ID:34352
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 09/13/2004, Ref. II ZR 276/02, WM 2004, 215; NJW 2004, S.3706 ff.
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,
Keywords:Wertpapiergeschäfte; Kapitalanlagen; Stille Beteiligungen; Prospekthaftung; Anleger,private; Widerrufsrecht; Schadensersatz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:II ZR 276/02
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:09/13/2004
Found at:WM 2004, 215; NJW 2004, S.3706 ff.
Norm:AGBG § 9; AuslInvestmG §§ 1 bis 12, 21; BGB §§ 276 Fa, 823, 826 Gh; EGBGB Art. 27, 37
Basic principle:a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft,
der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der
Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i.S. von
§ 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen
benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß
§ 7 AuslInvestmG unterlassen hat.
b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist
einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der
Bereichsausnahme gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.
d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1
AuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der
Kapitalanleger.
e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer
Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger
einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB
schadensersatzpflichtig sein.
Fulltext:Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres
Ehemannes Erstattung der Einlagen und Schadensersatz aus stillen Beteiligungen
an der Beklagten zu 1, einer auf den British Virgin Islands registrierten Gesellschaft
(Ltd.), die vornehmlich in Deutschland Anlegerkapital gesammelt hat,
um es auf asiatischen Finanzmärkten in Fonds, Aktien und Aktienoptionen zu
investieren. Nach dem in ihrem Prospekt abgedruckten Formularvertrag beteiligten
sich die jeweiligen Anleger für mindestens drei Jahre als stille Gesellschafter
am Unternehmenszweck der Beklagten zu 1 unter Ausschluß einer
Nachschußpflicht und einer Haftung für deren Verbindlichkeiten. In § 8 Ziff. 1
des Vertrages heißt es: "Der stille Gesellschafter ist anteilig am Gewinn, nicht
am Verlust des Unternehmens beteiligt". Gemäß § 17 Nr. 3 ist als Gerichtsstand
der Wohnsitz des stillen Gesellschafters vereinbart. Gemäß den anschließenden
"Treuhandvereinbarungen" hatte der Beklagte zu 2, ein deutscher Rechtsanwalt,
die Anlegergelder für die Beklagte zu 1 entgegenzunehmen und sie an
die L. Ltd. in Hongkong zu überweisen, welche die Gelder bis zu
ihrer Verwendung durch die Beklagte zu 1 auf einem verzinsten Konto halten
und der Beklagten zu 1 auch Kredit für ihre Wertpapiergeschäfte gewähren sollte.
Gemäß einer weiteren Formularvereinbarung sollte die Verantwortung für
den Prospektinhalt allein die Beklagte zu 1 (nicht ihre selbständigen Vertriebsagenten
und Vermittlungsgesellschaften) treffen und ihre Haftung auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit sowie auf den Betrag der jeweiligen Gesellschaftereinlage
beschränkt sein. Ansprüche der Anleger aus Prospekthaftung sollten in
zwei Jahren nach ihrem Beitritt verjähren. In abschließenden "Risikohinweisen"
wird u.a. auf die Gefahr eines Teil- oder Totalverlustes der Gesellschaftereinlage,
zugleich aber auch auf die Absicherung des Totalverlustrisikos durch die
Beklagte zu 1 hingewiesen. Gemäß ihrem prospektierten Anlagekonzept sollten
die Anleger für einen Teilbetrag von ca. 60 % ihrer Einlagen Null-Coupon-
Inhaberschuldverschreibungen solventer Drittunternehmen mit einem Nominalwert
von 100 bis 125 % der Einlagesumme und einer Laufzeit von acht bis zehn
Jahren erhalten. Lediglich 25 bis 30 % der Einlagen sollten - nach Abzug von
10 bis 15 % für Provisionen o.ä. - als Risikokapital verbleiben, das jedoch durch
Darlehensaufnahme seitens der Beklagten zu 1 bei der L. Ltd. auf
bis zu 100 % der Einlagesumme aufzustocken war. Etliche Anleger stockten
ihre Einlage selbst auf, indem sie - durch eine von der Beklagten zu 1 vorformulierte
Erklärung - auf die Absicherung mittels der Inhaberschuldverschreibungen
verzichteten.
Die Klägerin und ihr Ehemann (im folgenden: der Zedent) zeichneten im
Mai und August 1997 durch Vermittlung des vormaligen Beklagten zu 4 in mehreren
Tranchen stille Beteiligungen an der Beklagten zu 1, zunächst in Höhe
von je 50.000,00 DM, sodann in Höhe von weiteren 30.000,00 DM, wofür sie
den Gegenwert der für die erste Beteiligung erhaltenen und an die Beklagte
zu 1 zurückverkauften Inhaberschuldverschreibungen einsetzten, bzw. - bei
einer dritten Beteiligung - auf eine entsprechende Absicherung von vornherein
verzichteten. Die Beitrittsformulare der Beklagten zu 1 sahen eine einwöchige
Widerrufsmöglichkeit gegenüber dem "Informationsbüro Europa" der Beklagten
zu 1 in Hamburg vor, dessen Leiter der Beklagte zu 3 war. Er war als "Generalmanager"
der Beklagten zu 1 für den Vertrieb der stillen Beteiligungen in
Deutschland zuständig.
In der Folgezeit verlor der von der Beklagten zu 1 verwaltete Investitions-
Pool massiv an Wert, was die Klägerin und ihr Ehemann erstmals aus der im
Laufe des Jahres 1998 erhaltenen Abrechnung für das Jahr 1997 erfuhren. Mit
Schreiben vom 13. Juli 2000 fochten sie ihren Beitritt an. Ihre hilfsweise erklärte
ordentliche Kündigung wurde von der Beklagten zu 1 zum 31. Dezember 2000
akzeptiert. Mit ihrer im Januar 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin aus eigenem
und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagten zu 1 bis 4 auf
Schadensersatz in Höhe der Einlageleistungen - abzüglich zwischenzeitlicher
Auszahlungen - von 107.886,00 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Nachdem die Beklagte zu 1 am 31. März 2001 ein Abfindungsguthaben von
33.181,37 DM ausgezahlt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit in dieser
Höhe einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
die Berufung der Klägerin hatte nur gegenüber der Beklagten zu 1 Erfolg. Mit
ihren zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils und die Klägerin die Verurteilung der Beklagten
zu 2 und 3.



Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten zu 1 bleibt erfolglos. Die Revision der Klägerin
ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zu 2
und 3.

A. Revision der Beklagten zu 1

I. Sachurteilshindernisse gegenüber der Beklagten zu 1 bestehen nicht.

1. Die - auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts wegen
zu prüfende (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003
- IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419 f.) - internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte ist gegeben und folgt schon, wie auch das Berufungsgericht zutreffend
annimmt, aus der Gerichtsstandsvereinbarung in § 17 Nr. 3 des formularmäßigen "Gesellschaftsvertrages". Dabei kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung
nach dem - gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO intertemporal weitergeltenden -
Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ oder nach § 38 Abs. 2 ZPO zu beurteilen ist, weil beide
Vorschriften hier zum gleichen Ergebnis führen (vgl. auch Sen.Urt. v. 23. Juli
1998 - II ZR 286/97, ZIP 1998, 1889 f.). Für die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 lit. a
EuGVÜ und § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Form der Vereinbarung
genügt ein im schriftlichen Vertrag enthaltener ausdrücklicher Hinweis auf beigefügte
oder vorher ausgehändigte allgemeine Vertragsbedingungen, die ihrerseits
die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten (BGH, Urt. v. 9. März 1994
- VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088, 1090; Urt. v. 4. Mai 1977 - VIII ZR 14/75, WM
1977, 795 f.; EuGH NJW 1977, 494 "Colzani"; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl.
§ 38 Rdn. 27; Gottwald in Münch.Komm./ZPO, 3. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rdn. 24).
Dem entsprechen die von der Klägerin sowie dem Zedenten und einem Vertreter
der Beklagten zu 1 unterzeichneten "Beitrittserklärungen" mit dem dortigen
Hinweis auf die allgemeinen Bedingungen des Gesellschaftsvertrages. Die zusätzliche
Voraussetzung des § 38 Abs. 2 Satz 3 ZPO wäre ggf. erfüllt. Eine
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates einer Gesellschaft
gemäß Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ kommt bei einer reinen Innengesellschaft wie der
vorliegenden stillen Gesellschaft nicht in Betracht (vgl. Gottwald aaO Art. 16
EuGVÜ Rdn. 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. Art. 16 EuGVÜ
Rdn. 10).
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im übrigen
auch aus § 6 Abs. 2 AuslInvestmG, weil der Vertrieb der stillen Beteiligungen
durch die Beklagte zu 1 dem Auslandinvestmentgesetz unterfiel und der im
Inland ansässige Beklagte zu 3 als "Repräsentant" der Beklagten zu 1 i.S. der
genannten Vorschrift zu gelten hatte (dazu unten 4).

2. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 ZPO dadurch unterbrochen,
daß die Beklagte zu 1, die inzwischen ihr Hamburger "Informationsbüro" nach
Bangkok verlegt haben will, im Internet ihre "technische Insolvenz" bzw. ihre
Überschuldung und Betriebseinstellung bekannt gegeben hat. Unabhängig von
der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Auslandsinsolvenz zur Unterbrechung
eines Inlandsrechtsstreits gemäß § 240 ZPO führen kann (vgl. dazu
BGH, Vorlagebeschl. v. 26. November 1997 - IX ZR 306/97, ZIP 1998, 659),
ergibt sich aus der Mitteilung der Beklagten zu 1 nicht und wird von den Parteien
in der Revisionsinstanz auch nicht geltend gemacht, daß ein ausländisches
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet worden ist.

3. Die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 als "Ltd." nach dem
Recht der British Virgin Islands, die gemäß Art. 182 Abs. 1, 183 Nr. 5 EGV
i.V.m. Anh. II EGV in den Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß
Art. 43 ff. EGV einbezogen sind, ist auch dann gegeben, wenn der tatsächliche
Verwaltungssitz der Beklagten zu 1 sich in Deutschland befinden sollte (vgl.
BGHZ 154, 185, 189; EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00 "Überseering",
ZIP 2002, 2037; v. 30. September 2003 - Rs C-167/01 "Inspire Art", ZIP
2003, 1885 ff. zu Nr. 95 f.), was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Offen
bleiben kann auch, ob die Beklagte zu 1 ihren effektiven Verwaltungssitz ursprünglich
in Hongkong hatte und ihn nunmehr, wie in der Revisionsinstanz
vorgetragen, nach Bangkok verlegt hat, weil die dortigen Rechtsordnungen das
Personalstatut einer Gesellschaft an deren Gründungsrecht anknüpfen (vgl.
Kindler in Münch.Komm./BGB, 3. Aufl. Bd. 11 IntGesR Rdn. 381 f.) und dies
gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch für deutsche Gerichte maßgebend ist (vgl.
Kindler aaO Rdn. 406 m.w.N.). Davon abgesehen ergäbe sich die passive Parteifähigkeit
der Beklagten zu 1 auch schon aus dem Rechtsgedanken des § 50
Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 97, 269, 270 f.; Kindler aaO Rdn. 332).

4. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den in
den Rubren der Klage und der vorinstanzlichen Urteile als gesetzlichen Prozeßvertreter
der Beklagten zu 1 aufgeführten Beklagten zu 3 zu Recht als deren
inländischen Repräsentanten i.S. von §§ 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 AuslInvestmG angesehen.
Als solcher hatte er die Beklagte zu 1 bei Zustellung der Klage und in
dem anschließenden Rechtsstreit zu vertreten.

a) Der Vertrieb der stillen Beteiligungen an der Beklagten zu 1 fiel unter
die Vorschriften des 1. Abschnitts des Auslandinvestmentgesetzes, was auch
die Revision nicht in Zweifel zieht. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes erstreckt
sich dessen Geltungsbereich auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile,
womit - nach der Legaldefinition der Vorschrift - Anteile an
einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten, ausländischem
Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, verbrieften Forderungen
aus Gelddarlehen oder Einlagen (...) gemeint sind. Die von der Beklagten zu 1
vertriebenen stillen Beteiligungen sind als "ausländische Investmentanteile" in
dem genannten Sinne anzusehen. Das Merkmal "ausländischem Recht unterstehend"
bezieht sich nicht auf das - im vorliegenden Fall gemäß Art. 27
EGBGB nach dem deutschen Recht der stillen Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) zu
beurteilende (vgl. unten II 1) - Rechtsverhältnis zu den Anlegern, sondern auf
das Investmentvermögen als solches (vgl. Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer,
KAGG/AuslInvestmG, § 1 AuslInvestmG Rdn. 26), das hier - ebenso wie die
Beklagte zu 1 als Rechtsträgerin selbst - ausländischem Recht unterstand und
zur Anlage auf asiatischen Wertpapiermärkten nach dem Prinzip der Risikomischung
bestimmt war. Daß die Beklagte zu 1 einen Teil der Anlegergelder zum
Erwerb der Null-Coupon-Anleihen eingesetzt und zur Auffüllung der Einlagen in
einem gegen § 2 Nr. 4 lit. f AuslInvestmG verstoßenden Umfang Kredite aufgenommen hat, steht der Anwendbarkeit der §§ 1 ff. AuslInvestmG nicht entgegen,
sondern führt umgekehrt dazu, daß schon aus diesem Grunde die erleichterten
Vertriebsvoraussetzungen für EG-Investmentanteile gemäß § 15 ff.
AuslInvestmG i.V.m. Richtlinie 85/611/EWG (sog. OGAW-Richtlinie - ABl EG
1985 Nr. L 375, 3; abgedr. bei Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. Anh. 15)
- ungeachtet ihrer zweifelhaften räumlichen Anwendbarkeit auf die Beklagte
zu 1 mit statutarischem Sitz auf den Virgin Islands (vgl. Art. 3 OGAWRichtlinie)
- keine Anwendung finden, weil die Voraussetzungen des § 15
AuslInvestmG i.V.m. Art. 36 der OGAW-Richtlinie nicht erfüllt sind (vgl. Baur
aaO § 15 AuslInvestmG Rdn. 8; ders. in Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR
2. Aufl. § 19 Rdn. 94 b). Die sonach anzuwendenden §§ 1 ff.
AuslInvestmG erfassen im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den
Vertrieb von Investmentanteilen ausländischer Investmentgesellschaften im
Inland in allen dafür in Betracht kommenden Gestaltungsformen, unabhängig
davon, ob die Anteile Miteigentum, mitgliedschaftliche Rechte oder einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung an dem Fondsvermögen verkörpern
(BT-Drucks. V/3494, S. 17; Baur aaO § 1 AuslInvestmG Rdn. 26 f.; Pfeiffer,
IPrax 2003, 233, 235).

b) Unterfiel die Beklagte zu 1 sonach dem 1. Abschnitt des Auslandinvestmentgesetzes,
hatte sie nach dessen § 2 Nr. 1 einen inländischen Repräsentanten
zu benennen. Daß sie eine Vertriebsanzeige mit entsprechenden
Angaben gegenüber der zuständigen Behörde entgegen § 7 AuslInvestmG
unterlassen und entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG in ihrem Prospekt nur
ein "Informationsbüro Europa" unter der Adresse des Beklagten zu 3 neben
ihren ausländischen Tätigkeitsorten angegeben hat, kann ihr nicht zugute
kommen. Der Beklagte zu 3, der in der Korrespondenz den Titel eines "Generalmanagers"
der Beklagten zu 1 führte und - worauf die Revisionserwiderung der Klägerin hinweist - nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seit 1996 an der Spitze der Vertriebshierarchie in Deutschland stand, war gemäß den Beitrittsformularen der Beklagten zu 1 zur Entgegennahme eines etwaigen Widerrufs der Beteiligungserklärung zuständig. Er hatte insofern die in § 11 AuslInvestmG einem Repräsentanten zugewiesene Funktion, dessen Zuständigkeit
hierauf nicht beschränkbar ist (vgl. Baur in: Assmann/Schütze aaO § 19
Rdn. 33). Darüber hinaus findet sich in einem Schreiben der Beklagten zu 1 der
"wichtige Hinweis", daß "die Verwaltung und Betreuung von unserem neuen
Informationsbüro Europa" (unter der Adresse des Beklagten zu 3) durchgeführt
wird. Angesichts ihrer eigenen Kundgebungen und der sonstigen Umstände
kann die Beklagte zu 1 sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte zu 3
habe keinerlei Befugnisse ihr gegenüber gehabt. Vielmehr hat er als ihr Repräsentant
zu gelten.

c) Soweit die Beklagte zu 1 in der Revisionsinstanz mit einem Antrag auf
Rubrumsberichtigung darauf hinweist, daß sie ihr "Informationsbüro" nach
Bangkok verlegt habe und "die Funktion des Managing Directors, des Generalmanagers"
seit März 2002 eine dort ansässige Frau Ch. P. ausübe, ist
dies entsprechend §§ 241, 246 ZPO unerheblich. In dem Antrag der nunmehr
durch Frau P. vertretenen Beklagten zu 1 auf Rumbrumsberichtigung läge
überdies eine (konkludente) Genehmigung der bisherigen Prozeßführung. Die
Zustellung der Klage wäre - auch unabhängig von der Repräsentantenfunktion
des Beklagten zu 3 - gegenüber der Beklagten zu 1 spätestens dadurch wirksam
geworden, daß der von ihr durch ein zuständiges Organ beauftragte erstinstanzliche
Prozeßbevollmächtigte, der Beklagte zu 2, die Klageschrift erhalten
und für die Beklagte zu 1 umfassend hierauf erwidert hat (§ 187 a.F. ZPO; vgl.
BGH, Urt. v. 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154).

II. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Beklagte zu 1 schulde
der Klägerin zwar nicht aus den Verträgen über die stillen Beteiligungen, wohl
aber aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den als
Schutzgesetze zu qualifizierenden §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG Rückerstattung der
über das verlustgeminderte Auseinandersetzungsguthaben hinaus geleisteten
Einlagen nebst Zinsen. Die Beklagte zu 1 habe zumindest fahrlässig ihre Anzeigepflicht
gegenüber der zuständigen Behörde gemäß § 7 AuslInvestmG
mißachtet und darüber hinaus gegen die materiellen Mindestanforderungen an
den Vertrieb ausländischer Investmentanteile gemäß § 2 Nr. 1, 2 sowie insbesondere
gegen die Beschränkung der Kreditaufnahme gemäß § 2 Nr. 4 lit. f
AuslInvestmG verstoßen, was im Fall pflichtgemäßer Anzeige der Vertriebsabsicht
der Beklagten zu 1 gegenüber dem (damaligen) Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen zu einer Vertriebsuntersagung gemäß § 8 AuslInvestmG geführt
hätte. Die Klägerin und der Zedent hätten ihre Einlagen dann nicht gezeichnet.
Infolgedessen hafte die Beklagte zu 1 für den Teilverlust der Einlage.
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stünden dem deliktischen
Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Er unterliege auch weder der formularmäßigen
Haftungsbeschränkung für eine Verletzung von Aufklärungs- und
Hinweispflichten noch der hierfür vereinbarten zweijährigen Verjährungsfrist und
sei gemäß § 852 BGB nicht verjährt.
Die angefochtene Entscheidung hält insoweit rechtlicher Nachprüfung im
Ergebnis stand.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schuldet die Beklagte
zu 1 allerdings vollständige Rückzahlung der Einlagen nach Kündigung schon
deshalb, weil in dem "Gesellschaftsvertrag" eine Verlustbeteiligung des stillen
Gesellschafters ausgeschlossen ist.

a) Auf das Rechtsverhältnis der Prozeßparteien ist deutsches Recht anzuwenden.
Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozeßparteien
i.S. von Art. 27 EGBGB ergibt sich daraus, daß der (formularmäßige) Gesellschaftsvertrag
in deutscher Sprache abgefaßt ist, einen deutschen Gerichtsstand
vorsieht, den Begriff der stillen Gesellschaft sowie sonstige Begriffe des
deutschen Gesellschaftsrechts verwendet (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000
- VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1004) und die Parteien sich in den Vorinstanzen
wie auch in der Revisionsinstanz ausschließlich auf Vorschriften des
deutschen Rechts berufen haben (vgl. Senat BGHZ 103, 84, 86; BGH, Urt. v.
9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, WM 1999, 916 f.; v. 12. Dezember 1990
- VIII ZR 332/89, WM 1991, 464 f.), weshalb auch die vorinstanzlichen Urteile
zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt haben. Die Bereichsausnahme für
Fragen des Gesellschaftsrechts gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt für stille
Gesellschaften als nur interne Beteiligungen an einem Unternehmen nicht (vgl.
Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB Art. 37 EGBGB Rdn. 4; Erman/Hohloch,
BGB 11. Aufl. Art. 37 EGBGB Rdn. 5).

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27. November 2000
- II ZR 218/00, ZIP 2001, 243) unterliegen die von einem Unternehmen für eine
Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten
Vertragsbedingungen einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle
wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Unklarheiten gehen zu Lasten des
Verwenders. Wenn es in § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich
heißt, der stille Gesellschafter sei "anteilig am Gewinn, nicht am Verlust des
Unternehmens beteiligt", so ist damit entsprechend § 231 Abs. 2 HGB eine Verlustbeteiligung
ausgeschlossen und sind sonach die demgegenüber nachrangigen
"Risikohinweise" am Ende des Formulars aus der Sicht des Anlegers auf
das Risiko eines Einlageverlustes durch Insolvenz des Unternehmens zu beziehen.
Aus dieser Sicht dienten die in das Anlagekonzept eingebauten Schuldverschreibungen
lediglich der Abdeckung dieses - gegenüber einer Verlustbeteiligung
vergleichsweise gering erscheinenden - Risikos, was auch den Verzicht
zahlreicher Anleger auf dessen Absicherung im Interesse einer Gewinnmaximierung
zu erklären geeignet ist. Aus der Auseinandersetzungsregelung
gemäß § 10 aaO, wonach dem stillen Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft
sein Guthaben auf dem Beteiligungs- und Gewinnkonto auszuzahlen
ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

2. Über die Rückzahlung der Einlagen (vgl. oben II 1) hinaus schuldet die
Beklagte zu 1 der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.) auch die
geltend gemachten Zinsen ab den jeweiligen Einlageleistungen.

a) Die Art der Vertragsgestaltung der Beklagten zu 1 war geeignet, die
Anleger darüber in die Irre zu führen, daß sie - entgegen dem Wortlaut des § 8
Nr. 1 - tatsächlich doch an dem Verlust beteiligt werden sollten, die Beklagte
zu 1 also nicht bereit war, den Vertrag so zu erfüllen, wie er dem objektiven Anschein
nach abgeschlossen worden ist. Darin liegt ein zumindest fahrlässiges
Verschulden der Beklagten zu 1 bei Vertragsverhandlungen, von dessen Ursächlichkeit
für die Anlageentscheidung der Klägerin und des Zedenten, die
sich hierauf auch nur wegen der angeblichen Risikolosigkeit eingelassen haben
wollen, nach der Lebenserfahrung auszugehen ist (vgl. zur Prospekthaftung
Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 f.; v. 19. Juli 2004
- II ZR 354/02, Umdr. S. 5 z.V.b.). Infolgedessen hat die Beklagte zu 1 die Klägerin
und den Zedenten so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie diese Anlage
nicht gezeichnet (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 aaO), ihr Kapital also behalten oder anderweitig angelegt hätten. Das rechtfertigt auch den Zinsanspruch
(§§ 249 Satz 1, 252 BGB).

b) Die auf grobes Verschulden beschränkte (typisierte) Prospekthaftung
gemäß § 12 AuslInvestmG (Abs. 3) schließt eine weitergehende Haftung aus
Verschulden bei Vertragsverhandlungen und die dafür geltenden Haftungsmaßstäbe
nicht aus (vgl. Sen.Urt. v. 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611 f.;
Baur aaO § 12 AuslInvestmG Rdn. 18). Die in der formularmäßigen "Verantwortlichkeits-
und Vollständigkeitserklärung" der Beklagten zu 1 enthaltene Haftungsbeschränkung
auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Hinweis-
und Aufklärungspflichten sowie auf einen Schaden in Höhe der geleisteten
Einlage kann der Beklagten zu 1 schon deshalb nicht zugute kommen, weil
die Beschränkung erst mit Vertragsschluß wirksam werden konnte, das Verschulden
bei Vertragsverhandlungen aber schon davor lag (vgl. BGH, Urt. v.
27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1077; v. 13. November 1990
- XI ZR 268/89, NJW 1991, 694 f.; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rdn. 64;
Becker in: Bamberger/Roth, BGB § 309 Rdn. 40) und ein nachträglicher Haftungsverzicht
des Anlegers der Klausel nicht hinreichend zu entnehmen ist (vgl.
OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1078, 1080; Becker aaO; Ziegler, BB 1990,
2345). Zudem geht es hier nicht nur um eine unterlassene Aufklärung, sondern
um eine irreführende Vertragsgestaltung. Es versteht sich von selbst, daß eine
Anlagegesellschaft in ihren Vertragsformularen nicht eine Verlustbeteiligung
des Anlegers ausschließen darf, wenn sie das Gegenteil zu praktizieren beabsichtigt.
Insofern hielte die Haftungsbeschränkung auch einer Inhaltskontrolle
(vgl. oben II 1 b) nach dem Grundgedanken des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F.
(jetzt: § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht stand, zumal zusätzlich die Haftungshöhe
(entgegen § 11 Nr. 7 AGBG a.F.) selbst bei grobem Verschulden auf die Einlage
beschränkt ist.

c) Dem - wirtschaftlich auf eine Rückabwicklung der Beteiligung hinauslaufenden
- Schadensersatzanspruch stehen die Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft nicht entgegen, weil er sich nicht gegen die - ohnehin nicht rechtsfähige
- stille Gesellschaft, sondern gegen den schuldhaft handelnden Unternehmensinhaber
i.S. des § 230 BGB als Vertragspartner des Stillen richtet (vgl.
Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 aaO Umdr. S. 8). Daß es wegen der Vielzahl stiller
Gesellschafter mit gleichartigen Schadensersatzansprüchen zu einem Gläubigerwettlauf
kommen kann, rechtfertigt - wie auch sonst bei einer Gläubigerkonkurrenz
z.B. gegenüber einem prospektverantwortlichen Gründungsgesellschafter
- keine andere Beurteilung.

d) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt.

aa) Eine höchstens dreijährige Verjährungsfrist gilt nach der Rechtsprechung
des Senats (BGHZ 83, 222) nur für Ansprüche aus typisierter Prospekthaftung
(vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001,
369 f.), nicht aber für die Haftung eines Gründungsgesellschafters und Vertragspartners
des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluß. Hieraus resultierende
Ansprüche verjährten nach dem auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren
§ 195 BGB a.F. auch dann in 30 Jahren, wenn das Verschulden auf
Prospektmängeln beruhte (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 124/82, WM
1985, 534 f.; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851 f.; v. 14. Januar
2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 f.; v. 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR
2003, 1494). Die Prospekthaftungsregelung in § 12 AuslInvestmG mit höchstens
dreijähriger Verjährungsfrist (Abs. 5) steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift
bezweckt eine Verbesserung des Anlegerschutzes, nicht aber den Ausschluß
der "allgemeinen Rechtsbehelfe des bürgerlichen Rechts" (BT-Drucks.
V/3494, S. 22; Baur aaO § 12 Rdn. 2, 18), läßt also u.a. Ansprüche aus Verschulden
bei Vertragsschluß mit der dafür geltenden Verjährungsfrist unberührt
(vgl. auch Sen.Urt. v. 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611; Assmann in
Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR 2. Aufl. § 7 Rdn. 196). Soweit der
Zinsanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB a.F. unterliegen
sollte, ist sie durch die Klageerhebung im Januar 2001 jedenfalls rechtzeitig
unterbrochen worden.

bb) Die in der "Verantwortlichkeits- und Vollständigkeitserklärung" der
Beklagten zu 1 ausbedungene Abkürzung der Verjährungsfrist für "sämtliche
Ansprüche" auf zwei Jahre ab dem Beitritt hält - abgesehen von der "überraschenden"
Lokation der Klausel (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003
- III ZR 118/03, ZIP 2004, 414 f.) - einer Inhaltskontrolle (vgl. oben I 1) nicht
stand (offen gelassen für eine Verkürzung auf drei Jahre im Sen.Urt. v. 1. März
2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930). Es handelt sich jedenfalls unter den
vorliegenden Umständen nicht um einen "auch unter Berücksichtigung der Interessen
des Anlegers noch angemessenen zeitlichen Rahmen" (BGH, Urt. v.
11. Dezember 2003 aaO). Denn die Beklagte zu 1 hat die Anleger, die regelmäßig
erst aufgrund der Abrechnungen im Folgejahr nach ihrem Beitritt von den
Verlusten Kenntnis nehmen konnten, von vornherein dadurch vor besondere
Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung gestellt, daß sie es - entgegen § 3 Abs. 2
Nr. 2 AuslInvestmG - unterlassen hat, in ihrem Prospekt klar und eindeutig
einen inländischen Repräsentanten zu benennen (vgl. oben I 4).

3. Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die
Beklagte zu 1 in mehrfacher Hinsicht gegen anlegerschützende Vorschriften
des Auslandinvestmentgesetzes verstoßen hat, weshalb sie der Klägerin auch
aus dem - kollisionsrechtlich als Tatortrecht anzuwendenden (BGHZ 93, 214,
216; 132, 105, 115 sowie nunmehr Art. 40 EGBGB) - § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig
ist.

a) In der Aufnahme des Vertriebs ohne vorherige Anzeige gemäß § 7
AuslInvestmG, die eine Überprüfung durch die zuständige Behörde auch im
Interesse des Anlegerschutzes ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. V/3494,
S. 22), liegt ein - gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 AuslInvestmG bußgeldbedrohter -
Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AuslInvestmG. Noch gravierender ist es, daß die Beklagte
zu 1 entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslInvestmG keine Depotbank zur Verwahrung
des Investmentvermögens sowie zur Kontrolle etwaiger Kreditaufnahmen
bei Drittbanken (§ 2 Nr. 4 lit. f aaO) eingeschaltet und mit den von ihr ausdrücklich
vorgesehenen Kreditaufnahmen bei der L. Ltd. in Höhe
von bis zu 300 % des Einlagevermögens das gemäß § 2 Nr. 4 lit. f
AuslInvestmG zulässige Maß bei weitem überschritten hat. Auch diese Vorschriften
dienen unzweifelhaft dem Anlegerschutz (vgl. BT-Drucks. V/3494,
S. 14 ff., 19 f.; Baur in: Assmann/Schütze aaO § 19 Rdn. 30; Kümpel, Bankund
Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. Rdn. 12, 182; Meixner, WuB VII B. Art. 17
EuGVÜ 1.03; Pfeiffer, IPrax 2003, 233, 237; Pfüller in: Brinkhaus/Scherer aaO
§ 2 AuslInvestmG Rdn. 26 f., 88). Ihre Nichtbeachtung führte zur Unzulässigkeit
des Anteilsvertriebs gemäß § 2 AuslInvestmG und hätte - ebenso wie der Verstoß
gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 AuslInvestmG - die zuständige Behörde
zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gemäß § 8
Abs. 2, 3 AuslInvestmG verpflichtet (vgl. Baur aaO § 8 Rdn. 8, 13), wären ihr
die Verstöße bekannt geworden. Es hätte dann nicht zu den vorliegenden Anteilszeichnungen kommen können.

b) Der Einwand der Revision der Beklagten zu 1, daß diese im Fall
pflichtgemäßer Anzeige und nachfolgender behördlicher Beanstandungen die
Mängel behoben und die Klägerin sowie der Zedent dann ebenfalls ihr Kapital
investiert und teilweise verloren hätten, ist unbeachtlich. Er ist rein spekulativ
und verkennt die Beweislast für rechtmäßiges Alternativverhalten (vgl. BGHZ
120, 281, 287). Davon abgesehen liegt der Schaden der Klägerin - entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht erst in dem Verlust der Einlage, sondern
bereits darin, daß die Beklagte zu 1 die Klägerin und den Zedenten unter
Verstoß gegen die genannten anlegerschützenden Normen dazu gebracht hat,
ihr Kapital in das besonders gefährliche (und deshalb gemäß § 2 AuslInvestmG
materiell unzulässige) Anlagemodell zu investieren, was zu verhindern Zweck
der genannten Schutznormen ist. Dies führt dazu, daß die Klägerin gemäß
§ 249 BGB verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätten sie und der Zedent
diese Investition nicht getätigt. Insofern gilt hier im Ergebnis das gleiche
wie für den oben (II 2) dargestellten Schadensersatzanspruch aus Verschulden
bei Vertragsverhandlungen, zumal in der Anbahnung des Anlagegeschäfts unter
Verstoß gegen die genannten Schutznormen des Auslandinvestmentgesetzes
auch eine vorvertragliche Pflichtwidrigkeit bzw. ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen
zu sehen ist.

c) Der deliktische Anspruch fällt schon nicht unter den Wortlaut der formularmäßigen,
ohnehin unwirksamen Haftungsbeschränkung (vgl. oben II 2 b)
und ist gemäß § 852 BGB auch nicht verjährt. Eine analoge Anwendung des
§ 12 Abs. 5 AuslInvestmG kommt - entgegen der Ansicht der Revision - aus
den oben II 2 d aa genannten Gründen nicht in Betracht (vgl. auch Sen.Urt. v.
29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296 f.; v. 11. Februar 1980
- II ZR 259/78, WM 1980, 825).

4. Da die Klage zur Zeit der Teilerledigungserklärung der Klägerin in erster
Instanz in vollem Umfang zulässig und aus Vertrag, Verschulden bei Vertragsschluß und Delikt begründet war, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu
Recht die Teilerledigung der Hauptsache festgestellt.

B. Revision der Klägerin (Haftung der Beklagten zu 2 und 3)

I. Das Berufungsgericht meint, eine Teilnahme der Beklagten zu 2 und 3
(§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) an der unerlaubten Handlung der Beklagten zu 1
komme mangels erweislichen Vorsatzes der Beklagten bzw. ihrer Organe hinsichtlich
der Verstöße gegen das Auslandinvestmentgesetz nicht in Betracht,
was allerdings eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 826 BGB nicht
ausschließe. Beide hätten zwar sittenwidrig gehandelt, indem sie das Vertriebssystem
der Beklagten zu 1 in herausgehobener und für dieses unerläßlicher
Funktion gestützt hätten, wobei sie entweder, was naheliege, gewußt hätten,
daß das Anlagesystem mit den einschlägigen Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes
nicht in Einklang zu bringen gewesen sei, oder sie sich zumindest
leichtfertig um die rechtlichen Rahmenbedingungen des ihrer Verantwortung
unterstehenden Anteilsvertriebs im Inland nicht gekümmert hätten, obwohl
ihnen die Existenz regulierender Normen aufgrund der seit langem geführten
öffentlichen Diskussion über die Schutzbedürfnisse auf dem grauen Kapitalmarkt
nicht unbekannt gewesen sein könne. Jedoch lasse sich ein zumindest
bedingter Vorsatz der Beklagten zu 2 und 3 hinsichtlich des eingetretenen "Substanzschadens"
der Klägerin nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen,
weil das Vertriebskonzept die Absicherung der Einlagen durch werthaltige Null-
Coupon-Anleihen vorgesehen habe und die Klägerin sowie der Zedent wie auch
eine unbekannte Zahl anderer Anleger von sich aus bewußt auf die Absicherung
verzichtet hätten.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Richtig ist allerdings, daß § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 eine vorsätzliche
Mitwirkung an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung voraussetzt. Soweit
gegen die §§ 7, 8 AuslInvestmG i.V.m. den Ordnungswidrigkeitstatbeständen
des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 AuslInvestmG verstoßen worden ist, gelten für das
Vorsatzerfordernis die strafrechtlichen Grundsätze der sog. "Schuldtheorie"
(vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134). Danach
schließt die Unkenntnis einer Verbotsnorm den Vorsatz zwar grundsätzlich nicht
aus. Anderes gilt jedoch, wenn der Täter oder Teilnehmer im Fall eines präventiven
Verbots mit Erlaubnisvorbehalt das Erlaubniserfordernis nicht kennt (vgl.
BGH, Urt. v. 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, NStZ 1993, 594; v. 11. September
2002 - 1 StR 73/02, NStZ-RR 2003, 55). Ob für die Anzeigepflicht des § 7
AuslInvestmG Entsprechendes gilt, die immerhin auch Verstöße gegen die materiellen
Vertriebsvoraussetzungen des § 2 AuslInvestmG schon im Vorfeld zu
verhindern bezweckt, weshalb diese nicht eigens bußgeldbedroht sind, kann im
Ergebnis dahinstehen, weil dadurch eine "Teilnahme im weiteren Sinn" unter
den Voraussetzungen des § 826 BGB nicht ausgeschlossen würde (vgl. Stein in
Münch.Komm./BGB 3. Aufl. § 830 Rdn. 15).

2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien in der
Revisionsinstanz auch nicht angegriffen sind die im einzelnen näher ausgeführten
Feststellungen des Berufungsgerichts zur Sittenwidrigkeit der maßgeblichen
Beteiligung der Beklagten zu 2 und 3 an dem objektiv unzulässigen Vertriebssystem
der Beklagten zu 1. Für den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit
genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil
begründen (vgl. Sen.Urt. v. 26. März 1962 - II ZR 151/60, NJW 1962, 1099,
1101; BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 96/86, NJW 1988, 1965, 1967).
Die Beklagten zu 2 und 3 hätten sich als inländische Funktionsträger der (angeblich) im Ausland residierenden über die rechtlichen Rahmenbedingungen
des Anteilsvertriebs vergewissern müssen. Das haben sie, wenn sie diese nicht
ohnehin kannten, zumindest leichtfertig unterlassen, was für das Sittenwidrigkeitsurteil
ausreicht (vgl. Sen.Urt. v. 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, NJW 1992,
2821, 2822 m.w.N.). Hinzu kommt, daß dem Beklagten zu 2 als Rechtsanwalt
und dem Beklagten zu 3 als Leiter des europaweiten Anteilsvertriebs der hinsichtlich
der Verlustbeteiligung irreführende Text des Gesellschaftsvertrages
bekannt gewesen sein muß, sie aber gleichwohl gegenüber den Organvertretern
der Beklagten zu 1 nicht auf eine Klarstellung gedrungen haben.

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Vorsatz der Beklagten
zu 2 und 3 i.S. von § 826 BGB nicht deshalb zu verneinen, weil sie auf
die systemimmanente Absicherung des Risikos eines "Substanzverlustes" der
Einlage mittels der Null-Coupon-Anleihen vertrauen durften. Das geht schon
deshalb fehl, weil die Beklagten zu 2 und 3 wußten, daß die Beklagte zu 1 formularmäßige
Erklärungen für den Verzicht auf jene Absicherung vorhielt und
etliche Anleger hiervon Gebrauch machen würden. Gemäß der "Treuhandvereinbarung"
in den Vertragsunterlagen wurde die Einzahlung der Anlegergelder
sowie die Aus- und Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen sogar über
den Beklagten zu 2 persönlich abgewickelt, was gemäß dem an den Beklagten
zu 2 gerichteten Schreiben der Klägerin und des Zedenten vom 1. August 1997
auch in ihrem Fall so geschah.
Der Vorsatz i.S. des § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne
eines Beweggrundes oder Zieles voraus (BGHZ 81, 387, 393). Es genügt
bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen (vgl.
BGH, Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634, 636), wobei
jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muß (vgl. BGH,
Urt. v. 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634, 636; v. 14. Juni 2000
- VIII ZR 218/99, NJW 2000, 2896 f.). Ein Schaden i.S. des § 826 BGB liegt
nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter; es genügt
vielmehr u.a. jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (vgl. Sen.Urt.
v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1597) einschließlich der sittenwidrigen
Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko. Abgesehen
davon, daß die Inhaberschuldverschreibungen zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe
das Risiko eines Einlagenverlustes noch keineswegs voll abdeckten, wußten
die Beklagten zu 2 und 3 sogar positiv, daß das angebliche "Sicherheits-Netz"
der Beklagten zu 1 jedenfalls bei den Anlegern, die von dem Verzichtsangebot
der Beklagten zu 1 Gebrauch machten, nicht funktionieren konnte und ihnen
deshalb das Risiko eines Einlagenverlustes drohte. Mit ihrer Verzichtserklärung
haben die Klägerin und der Zedent ihrerseits nicht auf den Schutz der den Anteilsvertrieb
regelnden Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes verzichtet,
die den Beklagten zu 2 und 3 hätten bekannt sein müssen und an deren Mißachtung
durch die Beklagte zu 1 sie sich leichtfertig in sittenwidriger Weise beteiligt
haben. Ebenso wie der von der Beklagten zu 1 zu verantwortende liegt
auch der den Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 826 BGB objektiv und subjektiv
zuzurechnende Schaden der Klägerin und des Zedenten bereits darin, daß sie
ihr Kapital in das riskante Anlagemodell investiert haben, das auf dem inländischen
Markt überhaupt nicht hätte vertrieben werden dürfen.

4. Da der Rechtsstreit nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt entscheidungsreif
ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beklagten
zu 2 und 3 sind als unechte Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 antragsgemäß
zur Zahlung zu verurteilen. Auf den entsprechenden Feststellungsantrag der Klägerin ist die Teilerledigung der Hauptsache auch gegenüber den
Beklagten zu 2 und 3 festzustellen.
Vertragsschluss:00/00/0000
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