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ID:32791
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 09/30/2003, Ref. IX ZR 426/01, iff-intern
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken; ZI/Zahlungsverkehr: international, grenzüberschreitend
Keywords:Devisenhandel; Kreditinstitute; Staatsbanken; Devisen; Devisenumtausch; Gesetzgebung; Verjährungsfrist; Verjährung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:IX ZR 426/01
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:09/30/2003
Found at:iff-intern
Norm:FKPG Art. 38; DDR: ZGB § 330
Basic principle:a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt (Bestätigung von BGHZ 133, 117).

b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.

c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen nach dem 30. Juni 1990 Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.
Fulltext:Tatbestand:

Die klagende Bank verlangt als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin von der Beklagten im Zusammenhang mit sog. Transferrubel-Geschäften aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. AG (im folgenden: D.) Schadensersatz in Höhe von 515.801,50 DM nebst Zinsen. Die D. war in der früheren DDR im Rahmen des Außenhandels mit den Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs betraut. Dieser Zahlungsverkehr wurde über die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Moskau abgewickelt und fand in Verrechnungseinheiten statt, die als transferable Rubel (XTR) bezeichnet wurden. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der LPG S. (im folgenden ebenfalls: Beklagte), die eine Vermehrungszucht für Schweinehybriden betrieb. Mit Verträgen vom 16. Mai 1990 verkauften sie und fünf weitere Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Mastschweine und Mastläufer an ein polnisches Staatsgut. Die Beklagte, die weder über eine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer sogenannten Trockensiegelung verfügte, berechnete dem polnischen Staatsgut darauf zwischen dem 21. Mai und dem 7. Juni 1990 für die Lieferung von 1.160 Mastschweinen und 400 Mastläufern insgesamt 1.324.152,10 Mark der DDR. Die Rechnungen waren in Transferrubeln zu begleichen. Zolldokumente oder sonstige Ausfuhrbelege sind nicht vorhanden. Bereits am 14. Mai 1990 war auf Veranlassung des polnischen Staatsguts ein für die nicht an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligte LPG Milchproduktion O. (im folgenden: LPG O.) bestimmter Betrag von 70.900 XTR bei der D. eingegangen, die ihn zu einem Kurs von 1 : 4,67 in 331.103 Mark der DDR umstellte und an die LPG O. überwies. Diese leitete den erlangten Betrag Ende Mai 1990 an die Beklagte weiter. Am 12. Juni 1990 gingen auf Veranlassung des polnischen Staatsguts weitere 150.000 XTR, die für die Beklagte bestimmt waren, bei der D. ein, die sie zum gleichen Kurs in 700.500 Mark der DDR konvertierte und auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwies. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den aus der Gesamtsumme von 1.031.603 Mark der DDR bei einer Währungsumstellung zum Kurs von 2 : 1 sich ergebenden Betrag von 515.801,50 DM an sie zurückzuzahlen. Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte unberechtigt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilgenommen habe. Sie habe nicht über die dafür erforderliche staatliche Zulassung verfügt und die Viehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt. Durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei der D. oder der Staatsbank Berlin ein Schaden in Höhe der umgestellten Beträge entstanden. Die Beklagte behauptet, sie und die anderen beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hätten die dem Staatsgut berechneten Mastschweine und Mastläufer nach Polen geliefert. Die Ausfuhr sei von dem 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nah-rungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und von dem 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F., von deren Zuständigkeit sie habe ausgehen dürfen, initiiert und gestattet worden. Die Überweisung des Betrages von 331.103 Mark der DDR durch die LPG O. an sie sei dadurch zu erklären, daß dem polnischen Staatsgut aus dem XTR-Vorauskasseverfahren ein Rückerstattungsanspruch gegen die LPG O. zugestanden habe, den es an sie abgetreten habe. Sie habe den ihr im Mai und Juni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR bis auf einen auf die Lieferungen aus ihren eigenen Viehbeständen entfallenden Anteil von 176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und als sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen Staatsguts weitergeleitet. Die Beklagte stellt ferner einen Schaden der D. und der Staatsbank Berlin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat der am 11. Mai 2000 eingereichten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der D. ein Anspruch nach § 330 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) zu. Gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB sei das Recht der DDR anzuwenden. Die Beklagte habe unter Verletzung ihr obliegender Pflichten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden der beteiligten Banken verursacht. Dies folge daraus, daß sie die aus dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren erlangten Beträge für tatsächlich nicht durchgeführte Liefergeschäfte in Anspruch genommen habe. Zwar sei die Klägerin für die negative Tatsache darlegungs- und beweispflichtig, daß die Beklagte die von ihr behaupteten Viehlieferungen nicht vorgenommen habe. Die Beklagte habe jedoch der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen und die Erfüllung der Verträge vom 16. Mai 1990 nicht ausreichend dargelegt. Außerdem habe sie schon deshalb rechtswidrig gehandelt, weil sie nicht über die erforderliche Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren verfügt habe. Der 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und der 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F. seien für eine solche Zulassung nicht zuständig gewesen. Die Beklagte habe sich zumindest fahrlässig verhalten, weil sie sich über die geltenden Bestimmungen habe informieren müssen. Auf ein Mitverschulden der D. könne sie sich nicht berufen, da die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen könnten, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibe. Ob das Handeln der Beklagten einen Schaden der Klägerin oder aber der D. verursacht habe, könne dahinstehen, da die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der D. vorgehe. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Für sie gelte die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993. Als dieses Gesetz am 26. Juni 1993 in Kraft getreten sei, sei die zunächst vierjährige Verjährungsfrist (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB), die durch Art. 231 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB auf drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.), beginnend mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, verkürzt worden sei, noch nicht abgelaufen gewesen. Obwohl die Beklagte aus der Verrechnung von Transferrubeln nicht DM-Gegenwerte, sondern Beträge in Mark der DDR erlangt habe, erfasse Art. 38 FKPG die gegen sie gerichteten Ansprüche. Zwar spreche der Wortlaut nur von DM-Beträgen und ergebe die Gesetzesbegründung keine letzte Klarheit. In der Überschrift sei aber allgemein von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften die Rede. Auch hätten nach der Gesetzesbegründung alle Fallgruppen erfaßt werden sollen, in denen es aufgrund der Teilnahme am Transferrubel-Verrechnungsverkehr zu materiell ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen gekommen sein könne. Unter DM-Gegenwerten seien daher auch DM-Beträge zu verstehen, die aus der Umstellung von zu Unrecht in Mark der DDR erlangten Beträgen resultierten.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Frage, ob die Beklagte sich durch die streitgegenständlichen Transferrubel-Geschäfte schadensersatzpflichtig gemacht hat, nach dem Zivilgesetzbuch der früheren DDR zu beurteilen ist. Da die Aktivitäten, in denen die Klägerin eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung sieht, vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 stattgefunden hatten, ist für sie nach Art. 232 §§ 1 und 10 EGBGB das Recht der DDR maßgebend.

2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte unter Verletzung ihr obliegender Pflichten rechtswidrig im Sinne von § 330 ZGB handelte, indem sie ohne staatliche Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann daher dahinstehen, ob die Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, die von ihr abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt und das zur Finanzierung des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedsländern des RGW bestimmte (vgl. BGHZ 131, 149, 154) Verfahren schon deshalb unbefugt in Anspruch genommen hat.

a) Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren setzt unmittelbare Geschäftsbeziehungen zwischen der Bank und dem Anspruchsgegner nicht zwingend voraus; es genügt, wenn der Anspruchsgegner bewußt einen Weg beschritten hat, auf dem er in den Genuß der Vorteile des Abrechnungsverfahrens gelangte (BGHZ 133, 117, 123). Diese Voraussetzungen liegen sowohl hinsichtlich des unmittelbar von der D. auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwiesenen Betrags von 700.500 Mark der DDR als auch in Bezug auf den von der LPG O. an die Beklagte weitergeleiteten Betrag von 331.103 Mark der DDR vor. Wer, wie die Beklagte, aufgrund eines in Transferrubeln zu erfüllenden Vertrags Leistungen eines Dritten in Mark der DDR entgegennahm, deren Gegenwert der Dritte auf Veranlassung des ausländischen Vertragspartners durch Konvertierung von Transferrubeln erlangt hatte, nutzte ebenfalls bewußt die Vorteile des Abrechnungsverfahrens.

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 133, 117, 123 f.) setzte die Berechtigung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraus.

aa) An dieser von der Revision angegriffenen Rechtsprechung ist festzuhalten.

(1) Das Erfordernis einer staatlichen Zulassung ergab sich aus dem System der Verrechnung gegenseitiger Lieferungen und Leistungen der Mitgliedsstaaten des RGW auf Transferrubelbasis und dem Abkommen der Mitgliedsländer des RGW über die mehrseitige Verrechnung in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (GBl. 1981 II, 93) sowie den Allgemeinen Bedin-gungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW (ALB/RGW) 1968/1988 (GBl. 1989 II, 41). Nach Art. I des Abkommens hatte jedes Mitgliedsland der Bank zu gewährleisten, daß die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln innerhalb des Kalenderjahres oder eines anderen von den Mitgliedsländern der Bank abgestimmten Zeitraumes mit allen anderen Mitgliedsländern der Bank insgesamt ausgeglichen waren. Dieses war nur möglich, wenn die einzelnen Außenhandelspartner jeweils nur mit staatlicher Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnehmen durften und die Mitgliedsländer der Bank, darunter die DDR, auf diese Weise den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe und damit die Zahlungseingänge und -ausgänge kontrollieren und beeinflussen konnten (BGHZ aaO, S. 124).

(2) Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Erfordernis einer staatlichen Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren in den oben genannten Vorschriften nicht ausreichend bestimmt sei. Das Zulas-sungserfordernis kommt in deren Wortlaut hinreichend zum Ausdruck. Nach der Präambel der ALB/RGW 1968/1988 galten diese und damit auch das in §§ 58 ff. geregelte Zahlungsverfahren in transferablen Rubeln nur für Organisationen der Mitgliedsländer des RGW, die zur Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt waren (vgl. BGHZ aaO, S. 124 f.).

(3) Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, daß es eine gesonderte Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren in der früheren DDR jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 nicht gab. Da der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten des RGW nach Art. I des Abkommens grundsätzlich in Transferrubeln abzuwickeln war, begründete jedoch die Genehmigung des Warenexports in einen Mitgliedsstaat des RGW zugleich die Berechtigung, den Zahlungsverkehr in Transferrubeln durchzuführen. Eine derartige, für eine berechtigte Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren jedenfalls hinreichende Genehmigung war nach § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 28. März 1962 (GBl. 1962 I, 42) in Verbindung mit § 2 der 15. Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz vom 20. Oktober 1970 (GBl. 1970 II, 611) für die Ausfuhr von Handelswaren erforderlich. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 11 des Zollgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. 1990 I, 451) erst am 1. Juli 1990 außer Kraft getreten.

(4) Das Erfordernis einer Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. 1990 I, 141) beseitigt worden. Danach durften Unternehmen Exportverträge ausdrücklich nur "im Rahmen der Ein- und Ausfuhrbestimmungen" abschließen.

(5) Die Rechtsprechung des Senats steht schließlich nicht im Widerspruch zu den Urteilen des VII. Zivilsenats vom 26. März 1998 (VII ZR 123/96, WM 1998, 1637) und des 5. Strafsenats vom 18. Februar 1998 (5 StR 682/96, wistra 1998, 179), auf die sich die Revision beruft. Der VII. Zivilsenat hat die Frage geprüft und verneint, ob eine nach dem 1. Juli 1990 vereinbarte Umwandlung von Importverträgen, die in transferablen Rubeln abgeschlossen worden waren, in eine konvertierbare Währung und der Neuabschluß von Importverträgen nach dem 1. Juli 1990 in konvertierbarer Währung mit Ländern, mit denen in transferablen Rubeln verrechnet worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstieß (BGH aaO, S. 1639 f.). Das Urteil enthält dagegen keine Aussage zu den Voraussetzungen, unter denen das Transferrubel-Abrechnungsverfahren für Exporte in Mitgliedsstaaten des RGW in Anspruch genommen werden durfte. Der 5. Strafsenat hat zwar ausgeführt, daß in der früheren DDR ansässige Firmen bis zum 30. Juni 1990 Exportverträge auf XTR-Basis abschließen durften (BGH aaO, S. 180). Dies ist aber vor dem Hintergrund zu sehen, daß in dem zu entscheidenden Fall nicht die vorgeschobene Ost-Berliner Gesellschaft, sondern ein Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) Lieferantin sein sollte, der das Transferrubel-Abrechnungsverfahren in keinem Fall offen stand. Mit den Voraussetzungen, unter denen in der DDR ansässige natürliche und juristische Personen dieses nutzen durften, hat sich der 5. Strafsenat daher ebenfalls nicht befaßt.

bb) Die Beklagte verfügte weder über eine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer Trockensiegelung oder eine sonstige staatliche Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren. Ihre Behauptung, daß der Abschluß der Exportverträge vom 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und durch den 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F. gestattet worden sei, ist unerheblich. Die Zuständigkeit lag zunächst beim Ministerium für Außenwirtschaft, dessen Geschäftsbereich nach der Volkskammerwahl im März 1990 vom Ministerium für Wirtschaft übernommen wurde (vgl. Bud-de/Flüh ZIP 1992, 369, 370; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 7 Rdn. 32).

3. Der Einwand der Beklagten, daß die von ihr aufgrund der Verträge vom 16. Mai 1990 vorgenommenen Ausfuhren im Fall einer Antragstellung genehmigt worden wären, ist nach dem Zweck der verletzten Pflicht unbeachtlich. Wie bereits ausgeführt wurde, bedurfte es einer staatlichen Zulassung zum Transferrubelverkehr, damit die frühere DDR den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe kontrollieren und beeinflussen und damit die Ausgeglichenheit der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln gewährleisten konnte. Wer einen genehmigungsfähigen, aber nicht genehmigten Export durchführte, entzog sich dieser Steuerung und nahm der früheren DDR in diesem Umfang die Möglichkeit, einen nicht mehr ausgleichbaren Handelsüberschuß gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten des RGW zu vermeiden.

4. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Trans-ferrubel-Abrechnungsverfahren zumindest fahrlässig (§ 333 ZGB) ohne staatliche Zulassung in Anspruch genommen, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, daß sich die Beklagte und zwar bei einer für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen Einrichtung darüber hätte informieren müssen, welche Genehmigungen und Zulassungen für die von ihr beabsichtigte Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern notwendig waren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beklagte ausweislich der Verträge vom 16. Mai 1990 selbst davon ausging, daß sie für "den grenzüberschreitenden Handel erforderliche Dokumente" beizubringen hatte.

5. Die Beklagte hat durch ihr rechtwidriges Handeln jedenfalls einen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin in Höhe von 350.250 DM verursacht. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen weiteren Schaden in Höhe von 165.551,50 DM verursacht habe, wird dagegen von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.

a) Der D. ist dadurch, daß sie den ihr im XTR-Verfahren zugeflossenen Betrag von 150.000 XTR, auf den die Beklagte keinen Anspruch hatte, nach erfolgter Umstellung auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwies, ein Schaden in Höhe von 700.500 Mark der DDR oder 350.250 DM entstanden. Sofern die Staatsbank Berlin, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. 1990 I, 504) die bankmäßige Abwicklung des Transferrubelver-kehrs der früheren DDR oblag, die D. refinanzierte, verlagerte sich der Schaden auf die Staatsbank Berlin. In diesem Fall wäre entweder die D. zur Drittschadensliquidation befugt oder es bestünde ein Schadensersatzanspruch der Staatsbank Berlin als mittelbarer Geschädigter gemäß § 332 Satz 2 ZGB (vgl. BGHZ 133, 117, 126). Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. vorgeht, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen, wer zunächst Inhaber des Schadensersatzanspruchs war.

b) Soweit die Klägerin wegen des weiteren Betrags von 331.103 Mark der DDR, den die D. an die LPG O. überwiesen und den diese an die Beklagte weitergeleitet hat, Ersatz verlangt, ist die Verursachung eines Schadens der D. oder der Staatsbank Berlin durch die Beklagte nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu verneinen. Der Schaden ist bereits mit der Überweisung an die LPG O. entstanden, die unstreitig unbefugt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm und daher keinen Anspruch auf den ihr überwiesenen Betrag hatte. Eine Haftung der Beklagten hierfür wäre allerdings wegen gemeinschaftlicher Schadensverursachung im Sinne von § 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu bejahen, wenn sie im Zusammenwirken mit der LPG O. Viehlieferungen vor-gespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu dem von der Klägerin behaupteten gemeinschaftlichen Vorgehen keine Feststellungen getroffen. Im übrigen hätte das rechtswidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin in Höhe von 331.103 Mark der DDR oder 165.551,50 DM nur verursacht, sofern deren gegen die LPG O. gerichteter Erstattungsanspruch infolge der Weiterleitung der überwiesenen Summe an die Beklagte nicht mehr durchsetzbar gewesen wäre. Einen entsprechenden Sachverhalt hat die Klägerin nicht vorgetragen.

6. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch im Ergebnis zutreffend nicht wegen eines Mitverschuldens der D. gemäß § 341 ZGB gemindert. Die nach dieser Vorschrift ebenso wie bei § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verantwortlichkeiten ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahingehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGHZ 98, 148, 158; 133, 117, 127 f.).

a) Einer solchen Nachprüfung hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der D. verneint hat, allerdings nicht stand. Es hat darauf abgestellt, daß die Minderung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen darf, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. hierzu BGHZ 131, 149, 156 m.w.Nachw.). Für das Revisionsverfahren ist jedoch, da das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, von dem Vortrag der Beklagten auszugehen, daß ihr von dem im Mai und Juni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR selbst nur 176.176 Mark der DDR verblieben seien, nachdem sie die auf die Lieferungen der anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entfallenden Anteile und die an den Direktor des polnischen Staatsguts zu entrichtende Organisationspauschale ausgezahlt habe. Danach würde selbst eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen eines erheblichen Mitverschuldens der D. nicht dazu führen, daß der Beklagten ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbliebe.

b) Ein fahrlässiges Verhalten, das bei einer Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 341 ZGB zu berücksichtigen wäre, ist der D. indessen nicht vorzuwerfen. Die ALB/RGW 1968/1988 sahen nur für das Sofortbezahlungsverfahren in § 59 Nr. 2 vor, daß die Bank des Verkäuferlandes vor der Bezahlung des Verkäufers bestimmte von diesem vorzulegende Dokumente zu überprüfen hatte. Wählten die Vertragspartner dagegen, wie das polnische Staatsgut und die in der DDR ansässigen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, das sogenannte Vorauskasseverfahren, also eine direkte Überweisung, so traf sie eine entsprechende Prüfungspflicht nicht (vgl. KG Berlin KG-Report 1998, 324, 326). Besondere Umstände, die für die D. eine unberechtigte Teilnahme der Beklagten am Transferrubel-Abrechnungsverfahren nahe legten, und die ihr, die den Transferrubelverkehr als Massengeschäft abwickelte, daher ausnahmsweise Anlaß zu einer Überprüfung hätten geben können, sind weder von den Parteien vorgetragen worden noch ersichtlich.

7. Der Schadensersatzanspruch aus § 330 ZGB ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Die Verjährung ist spätestens im Dezember 1997 eingetreten.

a) In der früheren DDR betrug die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vier Jahre und begann nach § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte vom Entstehen des Anspruchs und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 wurde diese Regelung durch Art. 231 § 6 EGBGB modifiziert. Danach trat die hinsichtlich ihres Beginns ebenfalls kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich an die Stelle der bisherigen Vierjahresfrist (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei jedoch die Dreijahresfrist frühestens am 3. Oktober 1990 beginnen konnte (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und dann nicht maßgeblich war, wenn die Vierjahresfrist vorher endete (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).

b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts die Beklagte in einem Schreiben vom 23. Dezember 1994 zur Rückzahlung der rechtswidrig erlangten Gelder aus der Transferrubel-Umstellung aufgefordert. Damit steht fest, daß die Klägerin spätestens im Dezember 1994 Kenntnis vom Schaden und soweit eine Schadensersatzpflicht entstanden ist auch von der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. lief daher spätestens im Dezember 1997 ab. Da die Klägerin erst im Mai 2000 Klage erhoben hat, konnte eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. dadurch nicht mehr eintreten.

c) Aus Art. 38 Abs. 1 FKPG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

aa) Nach Art. 38 Abs. 1 FKPG verjähren Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von DM-Gegenwerten aus der Verrechnung von Transferrubeln unabhängig von ihrem Rechtsgrund in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung der DM-Forderungen zuständige Stelle von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Aus der Verrechnung von Transferrubeln hat die Beklagte im Mai und Juni 1990 keine DM, sondern Gegenwerte in Mark der DDR erlangt. Diese fallen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht unter Art. 38 Abs. 1 FKPG.

bb) Daran würde sich nichts ändern, wenn die Mark-Beträge, die die Beklagte aus der Transferrubel-Verrechnung erlangt hatte, später im Zuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 vollständig oder teilweise in DM umgestellt wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht dahin ausgelegt werden, daß unter DM Gegenwerten auch DM-Beträge verstanden werden müssen, die aus der Umstellung von zu Unrecht erlangten Beträgen in Mark der DDR resultieren. Dieser Auslegung steht schon der klare Wortlaut der Vorschrift entgegen, der von der Erlangung von DM-Gegenwerten "aus der Verrechnung von Transferrubeln" spricht und damit auf das unmittelbare Ergebnis des Verrechnungsvorgangs abstellt. Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, daß die Überschrift des Art. 38 FKPG weiter gefaßt ist. Die konkreten Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung können regelmäßig nur dem Inhalt der maßgebenden Vorschrift, nicht aber deren naturgemäß schon wegen des Zwangs zur Kürze häufig mehr oder weniger ungenauer Überschrift entnommen werden. Außerdem ist die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung auch sinnwidrig, weil nach ihr die Frage der Verjährung von der weiteren Verwendung der erlangten Mark-Beträge abhinge, ohne daß dafür ein Sachgrund ersichtlich ist. Warum derjenige, der seine aus der Transferrubel-Verrechnung erlangten Mark der DDR später nicht in DM getauscht hat etwa weil er sie in ausländische Währung gewechselt oder noch vor dem 1. Juli 1990 für den Erwerb von Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenständen verwandt hat, bei der Frage der Verjährung besser stehen soll als jemand, der solche Mark-Beträge in DM umstellen ließ, ist nicht erkennbar. Schließlich widerspräche ein solches Abstellen auf die spätere Verwendung aus einer unrechtmäßigen Trans-ferrubel-Verrechnung erlangter Mark-Beträge die für verschiedene Teile eines solchen Betrages unterschiedlich gewesen sein kann auch dem Zweck des Verjährungsrechts. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vermag es nur herbeizuführen, wenn es an klare und für den gesamten Anspruch einheitlich feststellbare Voraussetzungen anknüpft.

cc) Eine vom Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht gedeckte Verlängerung der Verjährungsfrist läßt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche wegen der unberechtigten oder rechtswidrigen Erlangung von Mark der DDR aus der Verrechnung von Transferrubeln rechtfertigen. Es fehlt an einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Gesetzeslücke.

(1) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, daß gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 53, 43, 47; 59, 323, 326; 123, 337, 343; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 X ZR 123/90, WM 1993, 620, 622). Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts zwar nicht von vorneherein aus (vgl. BGHZ 93, 278, 280 ff.; 95, 238, 242 ff.; 98, 59, 63 f.). Im Bereich des Verjährungsrechts sind aber mit Rücksicht auf dessen formalen Charakter an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im Hinblick auf die dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienende Funktion des Verjährungsrechts insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob eine Sondervorschrift über die Verjährung bestimmter Ansprüche auf Fallgestaltungen entsprechend angewandt werden kann, die in ihr nicht ausdrücklich genannt sind.

(2) Eine entsprechende Anwendung des Art. 38 Abs. 1 FKPG auf Fälle, in denen aus einer Verrechnung von Transferrubeln Gegenwerte in Mark der DDR erlangt wurden, kommt danach nicht in Betracht. Die Vorschrift bewirkt dadurch, daß sie auf DM-Gegenwerte abstellt, eine zeitliche Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen Transferrubel-Verrechnungen nach dem Inkrafttreten der deutschen Währungsunion am 1. Juli 1990 stattfanden und damit zu DM Gutschriften führten. Daß eine solche Eingrenzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach, läßt sich nicht feststellen, insbesondere der in der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Mai 1993 (BT-Drucks. 12/4801, S. 184, 185) enthaltenen Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Soweit dort davon gesprochen wurde, es sollten "alle Fallgruppen" unberechtigter Vermögensverschiebungen aufgrund der Teilnahme am Transferrubel-Verrechnungsverkehr erfaßt werden, ging es ersichtlich nur um die sachliche, nicht aber um die zeitliche Reichweite der angestrebten gesetzlichen Regelung. Der Umstand, daß dabei auf "Rückforderungen bereits ausgezahlter DM-Gegenwerte" abgestellt wurde und daß an anderer Stelle der Gesetzesbegründung Mißbräuche "im 2. Halbjahr 1990" als Grund für die gesetzliche Regelung genannt wurden, deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber mit Art. 38 Abs. 1 FKPG lediglich Transferrubel-Verrechnungen erfassen wollte, die nach dem 30. Juni 1990 stattgefunden und zur Umstellung von Transferrubeln in DM geführt haben. Eine solche Eingrenzung erscheint auch sinnvoll, weil sie die Verlängerung der Verjährungsfrist auf Transferrubel-Mißbräuche beschränkt, die in die durch eine verstärkte Hinwendung zur freien Marktwirtschaft gekennzeichnete Zeit ab dem 1. Juli 1990 fielen, und Vorgänge aus dem alten Wirtschaftssystem der DDR, die innerhalb der allgemein geltenden Verjährungsfristen nicht aufgearbeitet werden können, auf sich beruhen läßt. Ohne diese Eingrenzung würde Art. 38 Abs. 1 FKPG dazu führen, daß selbst Ansprüche aus der Zeit vor dem politischen Umbruch in der DDR im Herbst 1989 der verlängerten Verjährungsfrist unterfielen. Für solche Ansprüche war die allgemein geltende Verjährungsfrist von vier bzw. drei Jahren gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F., die erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der Entstehung des Schadens bzw. des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten begann, bei Inkrafttreten des Art. 38 Abs. 1 FKPG im Juni 1993 in vielen Fällen noch nicht abgelaufen.

III. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich das Berufungsurteil auch insoweit nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.), als ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 330 ZGB in Höhe von 350.250 DM besteht. Der Eintritt der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. steht der Anspruchsdurchsetzung zwar nicht entgegen, soweit der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat; insoweit bleibt der Ersatzpflichtige gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Beklagte kann sich aber nach ihrem Vortrag, der mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, hinsichtlich des zunächst erlangten Betrags von 700.500 Mark der DDR in vollem Umfang oder jedenfalls ganz überwiegend auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), sofern sie nicht, was ebenfalls nicht aufgeklärt ist, nach den allgemeinen Vorschriften haftet (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB).

1. § 852 BGB a.F. findet einschließlich seines Abs. 3 gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf den am 3. Oktober 1990 bestehenden und noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 330 ZGB Anwendung. Die Vorschrift hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGHZ 71, 86, 99). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt. Bei der Bezugnahme auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung handelt es sich demnach um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 130, 288, 297), so daß es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB oder vorliegend des § 356 ZGB erfüllt sind. Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, soll in keinem Fall bereits nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist im Genuß des unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben. Insoweit gilt die mit Begehung der unerlaubten Handlung beginnende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 letzter Halbs. BGB a.F. (BGHZ 98, 77, 82 f.).

2. Nach § 852 Abs. 3 BGB a.F. ist, entsprechend der Regelung in §§ 812 ff. BGB, grundsätzlich das Erlangte oder dessen Wert herauszugeben. Die Beklagte hat dadurch, daß sie unberechtigt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm und die D. den Betrag von 150.000 XTR nach Umstellung in 700.500 Mark der DDR an sie überwies, eine Kontogutschrift in dieser Höhe bei der BLN F. erlangt.

a) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Werts ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 852 Abs. 3 BGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB). Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß sie den ihr insgesamt für die im Mai und Juni 1990 ausgeführten Viehlieferungen zugeflossenen Betrag bis auf einen auf ihre eigenen Lieferungen entfallenden Anteil von 176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und als sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen Staatsguts weitergeleitet habe.

aa) Durch die teilweise Abführung des Erlöses ist die Beklagte entreichert worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 47, 128, 130; BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 IV ZR 317/90, WM 1992, 745, 747 f.), soweit sie hierdurch gegenüber den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und dem Direktor des polnischen Staatsguts Verbindlichkeiten getilgt hat, die ihr infolge des die Bereicherung begründenden Vorgangs, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, entstanden sind. Soweit solche Verbindlichkeiten dagegen nicht bestanden und die Beklagte zur Rückforderung der weitergeleiteten Beträge berechtigt ist, ist die Bereicherung grundsätzlich nicht weggefallen, da die Beklagte einen ihren Nachteil ausgleichenden Wert erlangt hat (vgl. BGHZ 72, 9, 13; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258). Dies kommt insbesondere deshalb in Betracht, weil die Beklagte ohne die erforderliche staatliche Zulassung am Transferrubel-Verkehr teilnahm, den erlangten Betrag im Wege des Schadensersatzes sofort wieder an die D. oder die Klägerin herauszugeben hatte und daher möglicherweise nicht zu dessen teilweiser Weiterleitung an die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des polnischen Staatsguts verpflichtet war. Sollten Rückforderungsansprüche der Beklagten bestehen, aber nicht oder nicht mehr durchsetzbar und daher wertlos sein, verbliebe es allerdings bei einer Entreicherung der Beklagten (vgl. BGH aaO). Ist die Durchsetzbarkeit bestehender Rückforderungsansprüche zweifelhaft, so kann die Klägerin von der Beklagten allein deren Abtretung verlangen (vgl. BGHZ 72, 9, 13). Feststellungen zur Abführung des Erlöses an die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des polnischen Staatsguts sowie zu etwaigen Rückforderungsansprüchen der Beklagten hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht getroffen.

bb) Soweit die Beklagte Mastschweine und Mastläufer aus eigenen Viehbeständen an das polnische Staatsgut geliefert und hierfür einen Teil des ihr überwiesenen Betrages behalten hat, ist sie um den Wert der gelieferten Tiere entreichert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich alle Vermögensnachteile zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem die Grundlage der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang stehen (BGHZ 1, 75, 81; 14, 7, 9; BGH, Urteile vom 1. Oktober 1970 VII ZR 224/68, WM 1970, 1421, 1422 und vom 23. Oktober 1980 IVa ZR 45/80, ZIP 1981, 61, 64; jeweils m.w.Nachw.). Ein Teil des Schrifttums hält den Ursachenbegriff dagegen für zu weitgehend und sieht nur solche Aufwendungen und Vermögensnachteile als bereicherungsmindernd an, die der gutgläubige Bereicherte im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses gemacht hat (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II/2 13. Aufl. § 73 I 1 b; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II 7. Aufl. § 51 II 2 b; MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 59; Erman/Westermann, BGB 10. Aufl. § 818 Rdn. 32). Einer Auseinandersetzung mit dieser Meinung bedarf es hier indessen nicht. Der der Beklagten durch die Viehlieferungen aus eigenen Beständen entstandene Nachteil beruht nicht nur auf dem die Bereicherung bildenden Tatbestand, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, sondern er ist ihr nach ihrem Vortrag auch deshalb entstanden, weil sie darauf vertraut hat, die ihr über das Verfahren zufließende Gegenleistung des polnischen Staatsguts behalten zu dürfen. Die Lieferung und den Wert der aus den Beständen der Beklagten stammenden Tiere wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich, noch aufzuklären haben. In diesem Punkt ist eine weitere Klärung des Sachverhalts trotz der in dem ange-fochtenen Urteil enthaltenen Feststellung, daß die abgerechneten Vieh-lieferungen nicht durchgeführt worden seien, geboten, da jene - wie noch darzustellen sein wird - vom Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist.

b) Die Beklagte haftet allerdings nach den allgemeinen Vorschriften und kann sich daher grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. hierzu BGHZ 55, 128, 132; 118, 383, 390), sofern die Voraussetzungen der § 852 Abs. 3 BGB a.F., §§ 819, 818 Abs. 4 BGB vorliegen.

aa) Gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ab dem Zeitpunkt ein, in dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Er muß nicht nur Kenntnis der hierfür maßgeblichen Tatsachen, sondern auch der sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolge haben (BGHZ 118, 383, 392; 133, 246, 249 f.). Dem steht es gleich, wenn der Bereicherungsschuldner sich der wahren Rechtslage bewußt verschließt (BGHZ 133, 246, 250 f.). Dementsprechend haftet auch der Schädiger, dessen Ersatzpflicht sich gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. mit Vollendung der Verjährung auf das Erlangte beschränkt hat, von dem Zeitpunkt an verschärft, in dem er um die die unerlaubte Handlung begründenden Tatsachen und seine Verpflichtung zum Schadensersatz gewußt oder sich diesem Wissen bewußt verschlossen hatte.

bb) Diese Voraussetzungen sind allerdings nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben.

(1) Sie lägen vor, wenn die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, die Viehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. vorgespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die für die Beklagte handelnden Personen in diesem Fall ihrer Schadensersatzpflicht bewußt gewesen wären.

(2) Das Berufungsgericht hat in anderem rechtlichen Zusammenhang jedoch lediglich festgestellt, daß die Beklagte die Viehlieferungen nicht durchgeführt habe. Dies bleibt hinter dem Vortrag der Klägerin zurück und verhält sich insbesondere nicht zu dem ausdrücklich von ihr behaupteten betrügerischen Vorgehen der Beklagten. Ob die Feststellung des Berufungsgerichts gleichwohl den Schluß auf eine Bösgläubigkeit der Beklagten im Sinne von §§ 852 Abs. 3 BGB a.F., 819 Abs. 1 BGB zuließe, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie rechts- und verfahrensfehlerhaft ist.

(a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe, da die Nichtausführung der Viehlieferungen eine von der Klägerin darzulegende und zu beweisende negative Tatsache darstelle und von der Beklagten daher im Rahmen des Zumutbaren ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden könne. Ob dieser Ausgangspunkt zutrifft (vgl. zur sekundären Darlegungslast: BGHZ 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; 145, 170, 184; BGH, Urteil vom 24. November 1998 VI ZR 388/97, ZIP 1999, 105, 106), kann gleichfalls offenbleiben.

(b) Die Revision wendet sich jedenfalls zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen habe. Sie hat die Erfüllung der Verträge vom 16. Mai 1990 substantiiert dargelegt, insbesondere im einzelnen aufgeführt, an welchen Tagen zwischen dem 21. Mai und 7. Juni 1990 welche Zahl an Mastschweinen oder Mastläufern zu welchen Preisen an das polnische Staatsgut ausgeliefert worden sei und aus welcher der an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Tiere jeweils gestammt hätten. Die Lieferdaten, -mengen und -preise ergeben sich auch aus den vorgelegten Rechnungen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, daß die Tiere durch Mitarbeiter der damaligen Betriebe verladen worden und über den Grenzübergang G. zum polnischen Staatsgut und dann zum Schlachtbetrieb verbracht worden seien. Sie hat ferner einen der an den Transporten beteiligten Fahrer als Zeugen benannt und Veterinärzeugnisse des Rates des Kreises F. für 1.100 Mastschweine und 400 Mastläufer vorgelegt. Das Berufungsgericht hat auch nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht oder hinsichtlich welcher Umstände die Beklagte gehalten gewesen wäre, ihren Vortrag weiter zu substantiieren. Es hat vielmehr zum einen darauf verwiesen, daß das polnische Staatsgut die Zahlung von 150.000 XTR mit dem unzutreffenden Verwendungszweck "Vertrag vom 17.05.90" versehen habe. Ferner entsprächen in Bezug auf die Mastläufer die vereinbarten (13,80 Mark der DDR/kg) und die abgerechneten (10,50 Mark der DDR/kg) Preise einander nicht. Das gleiche gelte für die vereinbarten (700 Mastläufer) und die gelieferten (400 Mastläufer) Mengen. Schließlich ließen sich die Zahlungen des polnischen Staatsguts dem insgesamt berechneten Kaufpreis von 1.324.152,10 Mark der DDR nicht zuordnen. Neben den streitgegenständlichen Zahlungen seien un-streitig auf Veranlassung des polnischen Staatsguts am 15. August 1990 170.000 XTR und am 4. September 1990 99.657 XTR bei der D. eingegangen und nach Umstellung an die Beklagte überwiesen worden. Hieraus errechne sich eine erhebliche Überzahlung. Das Berufungsgericht hat damit Widersprüche und Indizien angeführt, die vor dem Hintergrund fehlender Zolldokumente und sonstiger Ausfuhrbelege möglicherweise geeignet sein könnten, die Darstellung der Beklagten zu widerlegen. Dieser Schluß ist aber verfahrensrechtlich nur zulässig, sofern die von der Beklagten angetretenen Beweise erhoben und in die Würdigung einbezogen werden. Das Berufungsgericht wird dabei, wie die Revision zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen haben, daß einer der Verträge vom 16. Mai 1990 mit einem abgezeichneten handschriftlichen Zusatz "10,50 M/kg" versehen ist und daß die weiteren Zahlungen des polnischen Staatsguts von 170.000 XTR und 99.657 XTR, die von der Klägerin weder zurückgefordert noch beanstandet werden, durch Exporte aufgrund des sogenannten Zusatzprotokolls vom 24. Juli 1990, also eines Vertrags über weitere Viehlieferungen, zu erklären sein können. Außerdem wird es den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand zu erwägen haben, daß die Beklagte und die anderen Landwirtschaftlichen Pro-duktionsgenossenschaften im Frühjahr 1990 auf die Ausfuhr ihrer Tiere angewiesen waren, nachdem die Aufzuchtbetriebe und Schlachthöfe in der früheren DDR Mastschweine und Mastläufer aus heimischer Produktion nicht mehr abnahmen und daher ausreichende Kapazitäten für die Haltung der Tiere nicht mehr vorhanden waren.

IV. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte den weiteren Schaden der D. bzw. der Staatsbank Berlin in Höhe von 331.103 Mark der DDR oder 165.501,50 DM gemeinschaftlich (§ 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB) mit der LPG O. verursacht hat, ob sie hinsichtlich des Betrags von 700.500 Mark der DDR oder 350.250 DM gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F., § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet und, falls dies nicht der Fall ist, ob und in welchem Umfang sie nach § 852 Abs. 3 BGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen: Sollte die Beklagte die abgerechneten Viehlieferungen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt haben, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen, so wäre der von der LPG O. an sie weitergeleitete Betrag von 331.103 Mark der DDR als von ihr im Sinne von § 852 Abs. 3 BGB a.F. erlangt anzusehen. Der an einer unerlaubten Handlung Beteiligte haftet auch bei mittelbarem Erwerb (BGHZ 71, 86, 100; BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914, 1915). Das Berufungsgericht wird schließlich, sofern der Klägerin der für die Zeit seit dem 15. Mai bzw. 14. Juni 1990 geltend gemachte Zinsanspruch zusteht, die von ihm übersehene, nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbare Vorschrift des § 197 BGB a.F. zu beachten haben, nach der Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
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