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ID:23165
Type:U/Judgements
Cite:LG Frankfurt a.M., Urteil from 01/27/2000, Ref. 2/2 O 46/99, iff-intern = VSV-Info 1/2000, 8 = WM 2000, 1893
Area:ZG/Current account
Keywords:AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Gebührenklausel; Aufwendungsersatz; Transparenzgebot; Erbschaft
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:2/2 O 46/99
Court:LG Frankfurt a.M.
State:Urteil
Date of judgment:01/27/2000
Found at:iff-intern = VSV-Info 1/2000, 8 = WM 2000, 1893
Norm:AGBG § 9
Fulltext:1. Bestimmungen in AGB, nach denen die Bank für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG.
2. Gibt eine Klausel, wonach Ersatzkosten bei Verlust von PIN- oder TAN-Brief gerechtfertigt sind, keinen Hinweis darauf, daß Ersatzkosten geltend gemacht werden, wenn der Verlust auf Umständen beruht, die von der Beklagten zu vertreten sind, so liegt darin ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
3. Aus der Formulierung "Nachlaßbearbeitung" läßt sich nicht die Erforderlichkeit und der Umfang der Tätigkeit erkennen, für welche ein Aufwendungsersatz verlangt wird. Die Verwendung einer solchen Formulierung in einer Entgeltklausel verstößt ebenfalls gegen das Transparenzgebot.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/05/00. Last changed: 11/05/00.
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