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ID:23151
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 01/13/2000, Ref. III ZR 62/99, WM 2000, 426
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Kapitalanlagen; Vermittler; Finanzberater; Aufklärungspflichten; Anlageberatung; Rentabilität
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:III ZR 62/99
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:01/13/2000
Found at:WM 2000, 426
Norm:BGB § 675
Basic principle:1. Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers, der es unterlässt, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (im Anschluss an Senat, NJW-RR 1993, 1114 = LM H. 1/1994 § 676 BGB Nr. 44).
2. Der Auskunftsverpflichtete kann sich von seiner (Kardinal-)Pflicht, richtig und vollständig Auskunft zu erteilen, nicht im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen freizeichnen. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
BGH, Urteil v. 13.01.2000 - III ZR 62/99 (Hamm)


Zum Sachverhalt:
Der Bekl. vermittelte dem Kl. von der P-GmbH angebotene Kapitalanlagen. Nach Gesprächen mit der Bekl. unterzeichnete der Kl. am 2. 8. 1993 einen Beteiligungsantrag über 30000 DM zzgl. einer Abschlussgebühr von 10%, die der P-GmbH zufließen sollte. Nach Annahme des Antrags durch die P-GmbH zahlte der Kl. über einen Treuhänder 33000 DM an eine GbR, die von der P-GmbH als alleiniger Geschäftsführerin und Vertreterin geführt wurde. Am 30. 1. 1994 und am 7. 10. 1994 zeichnete der Kl. - wiederum durch Vermittlung des Bekl. - weitere Beteiligungen über 30000 DM und 3000 DM, jeweils zzgl. Abschlussgebühr, und entrichtete die entsprechenden Beträge (33000 DM sowie 3300 DM) an die GbR, in der die P-GmbH die Gelder der Anleger sammelte. Nach dem prospektierten Anlagekonzept sollten 91% der Beteiligungssumme als Kapitalsicherheit in US-Staatsanleihen (Triple A-Papiere) angelegt, die restlichen 9% für Termingeschäfte verwandt werden. Die realisierten Erträge sollten zu je 50% der GbR und der P-GmbH zustehen. Die P-GmbH geriet 1995 in Vermögensverfall; über ihr Vermögen wurde das Konkursverfahren eröffnet. Es stellte sich heraus, dass sie nach dem Schneeballsystem gearbeitet hatte. Der Kl. nimmt den Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler obgelegen hätten, schlecht erfüllt habe. Der Bekl. schulde ihm daher in Höhe von insgesamt 69300 DM Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die Beteiligung an dem Anlagemodell der P-GmbH entstanden seien.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgte der Kl. sein Klagebegehren weiter. Die Revision hatte überwiegend Erfolg; sie führte insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen dem Kl. und dem die Kapitalanlage vermittelnden Bekl. sei ein Auskunftsvertrag zu Stande gekommen. Den Bekl. habe die Verpflichtung getroffen, sich über das Kapitalanlagesystem der P-GmbH zu informieren, den Kl. auf Besonderheiten hinzuweisen und eventuelle Informationslücken zu offenbaren. Hätte der Bekl. den Prospekt der P-GmbH kritisch auf innere Schlüssigkeit untersucht, hätte ihm auffallen können, dass das im Prospekt beschriebene Konzept zumindest fragwürdig erscheine.
Zu den Informationspflichten eines Kapitalanlagevermittlers habe es ferner gehört, bei Anlageobjekten auf dem so genannten grauen Kapitalmarkt die einschlägigen Informationsdienste und die von der Verbraucherzentrale B herausgegebene Liste der unseriösen Geldanlageangebote auszuwerten. Das habe der Bekl. unterlassen. In dem Verhalten des Bekl. könne aber letztlich ein Verstoß gegen die von ihm zu fordernde Sorgfalt nicht gesehen werden. Der Bekl. habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die der Beschreibung im Prospekt und den kritischen Anmerkungen in der Fachpresse zu entnehmenden Bedenken ausgeräumt seien. Denn eine Vielzahl von als Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater tätigen Personen habe sich mit der P-GmbH befasst und ihre teils internen Informationen nicht zum Anlass genommen, sich davon zu distanzieren. Es komme hinzu, dass die Kapitalanleger von 1989 bis 1993/1994 ordnungsgemäß bedient worden seien, der Bekl. selbst Geld bei der P-GmbH angelegt und gute Erfahrungen gemacht habe.
II. Die Erwägungen des BerGer. halten in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Dem BerGer. ist darin zu folgen, dass die Parteien stillschweigend einen Auskunftsvertrag geschlossen haben. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senat, NJW-RR 1993, 1114 = LM H. 1/1994 § 676 BGB Nr. 44 m.w.Nachw.). Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen stillschweigenden Vertragsschluss zwischen dem Kl. und dem Bekl. persönlich hat das BerGer. festgestellt. Es hat den Bekl. auch rechtsfehlerfrei als bloßen Anlagevermittler, nicht als Anlageberater angesehen und danach seine vertraglichen Pflichten im Rahmen des Auskunftsvertrags bestimmt. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.
2. Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zu Stande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil zumindest offen legen (Senat, NJW-RR 1993, 1114 [1115] = LM H. 1/1994 § 676 BGB Nr. 44 m.w.Nachw.).
a) Das BerGer. ist im Wesentlichen von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat den bekl. Kapitalanlagevermittler für verpflichtet gehalten, das Kapitalanlagekonzept anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Prospekts auf innere Plausibilität zu überprüfen. Bei fehlender Plausibilität müsse er Nachforschungen anstellen oder den Kapitalanlageinteressenten über Informationslücken unterrichten. Der Auffassung des BerGer. ist beizutreten. Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muss der Anlagevermittler dem Vertragspartner offen legen.
b) Die Plausibilitätsprüfung ist hier - wie die Revision mit Recht hervorhebt - unterblieben. Das stellt das BerGer. zwar nicht ausdrücklich im Tatbestand fest. Den Entscheidungsgründen ist aber zu entnehmen, dass es davon ausgeht, der Bekl. habe die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts nicht geprüft. Denn es legt dar, was dem Bekl. hätte auffallen können, wenn er den Prospekt untersucht hätte. Der Bekl. hat sich auch nicht darauf berufen, die Plausibilität einer Anlage bei der P-GmbH überprüft zu haben. Er hat sich vielmehr damit verteidigt, ihm seien diverse positive Auskünfte von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bekannt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der P-GmbH möglicherweise um ein unseriöses Unternehmen handele, habe er nicht gehabt und deshalb selbst erheblich in das Anlagemodell der P-GmbH investiert. Dieser Einwand schließt - entgegen der Ansicht des BerGer. - eine schuldhafte Verletzung des Auskunftsvertrags nicht aus.
c) Der Bekl. war der Plausibilitätsprüfung - und sich gegebenenfalls daran anschließender Ermittlungen - nur dann enthoben, wenn er bei pflichtgemäßer Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen durfte, bereits auf
dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage bei der P-GmbH erteilen zu können. So lag der Fall hier jedoch nicht.
aa) Die von dem Bekl. geltend gemachte Einsichtnahme in den „Positiven Prüfbericht" des Wirtschaftsprüfers W vom 23. 2. 1993 bzw. 23. 3. 1994 konnte ebenso wenig wie die Bestätigungsvermerke vom 24. 5. 1993 und 26. 10. 1992 eine Plausibilitätsprüfung ersetzen (vgl. BGHZ 100, 117 [123 ] = NJW 1987, 1815 = LM § 676 BGB Nr. 32). Der Wirtschaftsprüfer hatte die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs auf den Anderkonten des Treuhänders untersucht und festgestellt, dass der Geschäftsablauf bezüglich der finanziellen Abwicklung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß erfolgt sei. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts gab dies erkennbar nichts her.
bb) Entsprechendes gilt für den Bericht des Rechtsanwalts und Notars B vom 6. 9. 1991, der nach einer Überprüfung der Kapitalanlagesicherung zu dem Ergebnis gelangt war, die im Prospekt ausgewiesene „Kapitalsicherheit" über 91% der Nettozeichnungshöhe werde tatsächlich gestellt. Das besagte nichts darüber, ob die nach den Feststellungen des BerGer. vom Bekl. erwartete Rendite von etwa 15% realistisch war.
cc) Der Vermerk von Rechtsanwalt und Notar N vom 28. 7. 1994 lag noch nicht vor, als die Parteien die Beteiligungsanträge des Kl. vom 2. 8. 1993 und 30. 1. 1994 besprachen; er hätte also höchstens Bedeutung für den letzten Beteiligungsantrag des Kl. vom 7. 10. 1994 über 3300 DM. Vor allem wurde durch den Vermerk von Rechtsanwalt und Notar N weder die Sicherheit noch die Wirtschaftlichkeit einer Kapitalanlage bei der P-GmbH belegt; der Verfasser hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob und wie die Absicherung der Einlage funktioniere. Zur Plausibilität der Renditeerwartungen hatte er überhaupt nicht Stellung genommen.
dd) Die Mitwirkung des Rechtsanwalts und Notars W als Treuhänder mochte die Erwartung begründen, dass die Gelder der Anleger - solange sie in seiner Hand waren - ordnungsgemäß verwaltet wurden. Das bot aber keine Gewähr für die Wirtschaftlichkeit des Anlagekonzepts der P-GmbH.
ee) Das BerGer. hat betont, dass der Bekl. selbst in Kapitalanlagen der P-GmbH investiere und dabei - zunächst - gute Erfahrungen machte. Deshalb durfte der Bekl. eine Plausibilitätsprüfung jedoch nicht für entbehrlich halten. Die Tatsache, dass eine Kapitalanlage über eine gewisse Zeit sehr hoch rentiert - hier bis zu 1,915% pro Monat - kann jedenfalls dann nicht als zuverlässiges Indiz für die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts angesehen werden, wenn es um „konservative" Anlagen geht. Dazu muss aber das Anlagemodell der P-GmbH gerechnet werden; denn 91% der Anlagegelder sollten in Triple A-Papiere fließen. Damit war eine solch hohe Rendite schwerlich zu erzielen.
ff) Nach dem festgestellten Sachverhalt lagen dem Bekl. mithin keine objektiven Informationen vor, die die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage bei der P-GmbH verlässlich belegt hätten. Solche lieferten weder die Berichte bzw. Vermerke des Wirtschaftsprüfers W noch die der Rechtsanwälte und Notare N und B. Sie ergaben sich auch nicht aus den eigenen Erfahrungen des Bekl. mit der P-GmbH. Der Prospekt und die „Monatlichen Informationen", die der Bekl. zur Grundlage für die Erläuterungen gegenüber dem Kl. nahm, beruhten auf den Angaben der P-GmbH und waren deshalb ohne objektiven Aussagewert (vgl. Senat, NJW-RR 1993, 1114). Der Bekl. hätte sich daher selbst sachkundig machen müssen, bevor er zum Anlagemodell der P-GmbH Auskunft gab. Insbesondere hätte er die wirtschaftliche Plausibilität dieser Kapitalbeteiligung prüfen müssen; bei pflichtgemäßer Prüfung - entsprechend den vom BerGer. angestellten Überlegungen - wäre ihm die oben schon angesprochene Fragwürdigkeit einer angeblich im Wesentlichen mit fest verzinslichen Staatsanleihen erwarteten Rendite von 15% aufgefallen. Der Bekl. beging eine schuldhafte Verletzung des mit dem Kl. geschlossenen Auskunftsvertrags, indem er ihm die Anlage bei der P-GmbH anhand der „Monatlichen Informationen" darlegte, ohne gleichzeitig zu offenbaren, dass es sich dabei im Grunde nur um Erklärungen der Geschäftsführung der P-GmbH handelte und er weder deren Schlüssigkeit geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage hatte. Nicht erst im Rechtsstreit, sondern schon bei den Besprechungen, die zu den Beteiligungsanträgen des Kl. führten, hätte der Bekl. darlegen müssen, dass er „davon, welche Geschäfte die Firma P, ihr Geschäftsführer G und die zahlreichen mitwirkenden weiteren Gesellschaften und Einzelpersonen mit dem Geld der Anleger, weit entfernt von seinem Einblickbereich, tätigten … keine Ahnung" hatte. Darin hätte keine, vom BerGer. befürchtete, Überschüttung mit Informationen gelegen.
3. Das BerGer. hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, offen lassen können, ob die im „Beteiligungsantrag" erklärte Haftungsfreistellung auch für den Bekl. gilt. Diese Frage ist in dem Sinne zu entscheiden, dass sich der Bekl. auf die Freistellungsklausel nicht berufen kann; denn es handelt sich dabei um eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Bestimmung in AGB, die gem. § 9 I AGBG unwirksam ist. Der Kl. hatte in den an die P-GmbH gerichteten Beteiligungsanträgen jeweils formularmäßig bestätigt, „f) die beteiligten Firmen (ebenso Vermittler) sowie deren gesetzliche Vertreter von jeglicher Haftung frei zu stellen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind davon ausgeschlossen…" Darin ist eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer so genannten Kardinalpflicht zu sehen (§ 9 II Nr. 2 AGBG; vgl. BGHZ 124, 351 = NJW 1994, 1060 = LM H. 6/1994 1994 § 8 AGBG Nr. 23 = BGHR AGBG § 9 II Nr. 2 - Haftungsfreizeichnung 4). Die Haftungsfreistellung unterscheidet nämlich zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, umfasst also bei einem Auskunftsvertrag, wie er hier zwischen den Parteien geschlossen wurde, auch die Auskunftsverpflichtung selbst. Die Erfüllung eines Auskunftsvertrags „steht und fällt" aber gerade mit der Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft. Davon kann sich der Auskunftsverpflichtete nicht durch AGB freizeichnen.
4. Soweit der Kl. Erstattung der am 7. 10. 1994 eingelegten 3300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. 7. 1997 fordert, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen.
a) Wie oben (unter II 2 c ff) ausgeführt, fällt dem Bekl. eine schuldhafte Verletzung des mit dem Kl. geschlossenen Auskunftsvertrags zur Last, weil er im Vermittlungsgespräch nicht offen legte, dass er das Anlagekonzept der P-GmbH, dessen Fragwürdigkeit sich ihm schon im Blick auf die Höhe der angegebenen Rendite hätte aufdrängen müssen, weder auf Plausibilität hin geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit dieser Kapitalanlage hatte. Wegen dieser positiven Vertragsverletzung ist der Bekl. dem Kl. zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Auskunft ursächlich für die Beteiligungsentscheidung des unstreitig auf eine sichere, „garantierte" Anlage bedachten Kl. war (vgl. Senat, NJW 1998, 2898 [2899] = LM H. 5/1998 § 276 [Fa] BGB Nr. 153; BGH, NJW 1995, 130 [132] = LM H. 5/1995 § 276 [Fa] BGB Nr. 138). In den Tatsacheninstanzen hat der Bekl. die Kausalität nicht in Zweifel gezogen. Zu Unrecht vermisst die Revisionserwiderung Vortrag des Kl., dass er von der Beteiligung Abstand genommen hätte, wenn der Bekl. ihn auf das Ausstehen einer Plausibilitätsprüfung hingewiesen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast lag bei dem Aufklärungspflichtigen, d.h. bei dem Bekl. (vgl. BGHZ 115, 213 = NJW 1992, 228 [231] = LM H. 3/1992 § 276 [Fa] BGB Nr. 120).
b) Der Kl. kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell der P-GmbH nicht beteiligt (vgl. BGHZ 115, 213 = NJW 1992, 228 [230] = LM H. 3/1992 § 276 [Fa] BGB Nr. 120). Erstattungsfähige Aufwendungen sind darum die vom Kl. im Zuge der Beteiligungsanträge vom 2. 8. 1993 und vom 30. 1. 1994 eingezahlten 66000 DM. Dagegen kann der Kl. nicht Ersatz der am 7. 10. 1994 investierten weiteren 3300 DM beanspruchen. Dabei
handelte es sich nämlich um eine Renditezahlung aus der ersten Beteiligung an dem Anlagemodell der P-GmbH, die der Kl. durch Vermittlung des Bekl. sogleich wieder anlegte. Dieser Betrag kann nicht zu den Aufwendungen gerechnet werden, die dem Kl. erspart geblieben wären, wenn er die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. Der Kl. hätte im Falle, dass er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt hätte, auch keine wiederanlagefähige Ausschüttung erlangt.
Weitere Abzüge muss sich der Kl. - vorbehaltlich der im Folgenden angesprochenen Frage des Mitverschuldens - nicht gefallen lassen. Die Behauptung des Bekl., der Kl. habe - über den unstreitigen Betrag von 3300 DM hinaus - Renditezahlungen erhalten, ist unsubstantiiert.
c) Das BerGer. hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Kl. ein Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft. Zwar gibt derjenige, der einen Anlagevermittler als Sachkundigen hinzuzieht, zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens begründet sein (vgl. Senat, NJW-RR 1993, 114). Anhaltspunkt hierfür könnte im Streitfall das Versprechen einer auch für Unkundige auffällig hohen Rendite sein. Insoweit wird das BerGer. den Sachverhalt ggf. weiter aufklären und bewerten müssen.
Fulltext:Tatbestand:

Der Beklagte vermittelte dem Kläger von der P. GmbH angebotene Kapitalanlagen.
Nach Gesprächen mit dem Beklagten unterzeichnete der Kläger
am 2. August 1993 einen Beteiligungsantrag über 30.000 DM zuzüglich einer
Abschlußgebühr von 10 %, die der P. GmbH zufließen sollte. Nach Annahme
des Antrages durch die P. GmbH zahlte der Kläger über einen Treuhänder
33.000 DM an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von der P. GmbH als
alleiniger Geschäftsführerin und Vertreterin geführt wurde.
Am 30. Januar 1994 und am 7. Oktober 1994 zeichnete der Kläger
- wiederum durch Vermittlung des Beklagten - weitere Beteiligungen über
30.000 DM und 3.000 DM, jeweils zuzüglich Abschlußgebühr, und entrichtete
die entsprechenden Beträge (33.000 DM sowie 3.300 DM) an die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, in der die P. GmbH die Gelder der Anleger sammelte.
Nach dem prospektierten Anlagekonzept sollten 91 % der Beteiligungssumme
als Kapitalsicherheit in US-Staatsanleihen (Triple A-Papieren) angelegt,
die restlichen 9 % sollten für Termingeschäfte verwandt werden. Die realisierten
Erträge sollten zu je 50 % der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der
P. GmbH zustehen.
Die P. GmbH geriet 1995 in Vermögensverfall; über ihr Vermögen wurde
das Konkursverfahren eröffnet. Es stellte sich heraus, daß sie nach dem
Schneeballsystem gearbeitet hatte.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil
dieser Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler obgelegen hätten, schlecht erfüllt habe. Der Beklagte schulde ihm daher in Höhe von insgesamt
69.300 DM Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die Beteiligung an
dem Anlagemodell der P. GmbH entstanden seien. Die Klage ist in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist überwiegend begründet; sie führt insoweit zur Aufhebung
des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Zwischen dem Kläger und dem die Kapitalanlage vermittelnden Beklagten
sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Den Beklagten habe die
Verpflichtung getroffen, sich über das Kapitalanlagesystem der P. GmbH zu
informieren, den Kläger auf Besonderheiten hinzuweisen und eventuelle Informationslücken zu offenbaren. Hätte der Beklagte den Prospekt der P. GmbH
kritisch auf innere Schlüssigkeit untersucht, hätte ihm auffallen können, daß
das im Prospekt beschriebene Konzept zumindest fragwürdig erscheine. Zu
den Informationspflichten eines Kapitalanlagevermittlers habe es ferner gehört,
bei Anlageobjekten auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt die einschlägigen Informationsdienste und die von der Verbraucherzentrale B. herausgegebene
Liste der unseriösen Geldanlageangebote auszuwerten. Das habe der
Beklagte unterlassen.
In dem Verhalten des Beklagten könne aber letztlich ein Verstoß gegen
die von ihm zu fordernde Sorgfalt nicht gesehen werden. Der Beklagte habe
vielmehr darauf vertrauen dürfen, daß die der Beschreibung im Prospekt und
den kritischen Anmerkungen in der Fachpresse zu entnehmenden Bedenken
ausgeräumt seien. Denn eine Vielzahl von als Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer
oder Steuerberater tätigen Personen habe sich mit der P. GmbH
befaßt und ihre teils internen Informationen nicht zum Anlaß genommen, sich
davon zu distanzieren. Es komme hinzu, daß die Kapitalanleger von 1989 bis
1993/1994 ordnungsgemäß bedient worden seien, der Beklagte selbst Geld bei
der P. GmbH angelegt und gute Erfahrungen gemacht habe.

II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidenden
Punkt der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Parteien stillschweigend
einen Auskunftsvertrag geschlossen haben.
Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten
und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest
stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse
und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler
die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteil vom 13. Mai 1993
- III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzungen
für einen solchen stillschweigenden Vertragsschluß zwischen dem Kläger
und dem Beklagten persönlich hat das Berufungsgericht festgestellt. Es hat
den Beklagten auch rechtsfehlerfrei als bloßen Anlagevermittler, nicht als Anlageberater, angesehen und danach seine vertraglichen Pflichten im Rahmen
des Auskunftsvertrages bestimmt. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.

2. Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande
gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger
und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für
den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu
bedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität
des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür
maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht
zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.
Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels
Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende
Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (Senatsurteil
vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 m.w.N.).

a) Das Berufungsgericht ist im wesentlichen von diesen Grundsätzen
ausgegangen und hat den beklagten Kapitalanlagevermittler für verpflichtet
gehalten, das Kapitalanlagekonzept anhand des hierzu zur Verfügung stehenden
Prospekts auf innere Plausibilität zu überprüfen. Bei fehlender Plausibilität müsse er Nachforschungen anstellen oder den Kapitalanlageinteressenten
über Informationslücken unterrichten.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Kapitalanlagevermittler
sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet,
das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen,
(wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit
hin, zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende
Sachkunde muß der Anlagevermittler dem Vertragspartner offenlegen.

b) Die Plausibilitätsprüfung ist hier - wie die Revision mit Recht hervorhebt
- unterblieben. Das stellt das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich im
Tatbestand fest. Den Entscheidungsgründen ist aber zu entnehmen, daß es
davon ausgeht, der Beklagte habe die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts nicht
geprüft. Denn es legt dar, was dem Beklagten hätte auffallen können, wenn er
den Prospekt untersucht hätte. Der Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen,
die Plausibilität einer Anlage bei der P. GmbH überprüft zu haben. Er hat
sich vielmehr damit verteidigt, ihm seien diverse positive Auskünfte von
Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bekannt gewesen. Anhaltspunkte dafür,
daß es sich bei der P. GmbH möglicherweise um ein unseriöses Unternehmen
handele, habe er nicht gehabt und deshalb selbst erheblich in das
Anlagemodell der P. GmbH investiert.
Dieser Einwand schließt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
- eine schuldhafte Verletzung des Auskunftsvertrages nicht aus.

c) Der Beklagte war der Plausibilitätsprüfung - und sich gegebenenfalls
daran anschließender Ermittlungen - nur dann enthoben, wenn er bei pflichtgemäßer
Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen durfte, bereits auf dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage bei der P. GmbH erteilen zu können. So lag der Fall hier jedoch nicht.

aa) Die von dem Beklagten geltend gemachte Einsichtnahme in den
"positiven Prüfbericht" des Wirtschaftsprüfers W. vom 23. Februar 1993 bzw.
23. März 1994 konnte ebensowenig wie die Bestätigungsvermerke vom 24. Mai
1993 und 26. Oktober 1992 eine Plausibilitätsprüfung ersetzen (vgl.
BGHZ 100, 117, 123). Der Wirtschaftsprüfer hatte die ordnungsgemäße Abwicklung
des Zahlungsverkehrs auf den Anderkonten des Treuhänders untersucht
und festgestellt, daß der Geschäftsablauf bezüglich der finanziellen Abwicklung
entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß erfolgt
sei. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts gab dies
erkennbar nichts her.

bb) Entsprechendes gilt für den Bericht des Rechtsanwalts und Notars
B. vom 6. September 1991, der nach einer Überprüfung der Kapitalanlagesicherung
zu dem Ergebnis gelangt war, die im Prospekt ausgewiesene "Kapitalsicherheit"
über 91 % der Nettozeichnungshöhe werde tatsächlich gestellt. Das
besagte nichts darüber, ob die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
vom Beklagten erwartete Rendite von etwa 15 % realistisch war.

cc) Der Vermerk von Rechtsanwalt und Notar N. vom 28. Juli 1994 lag
noch nicht vor, als die Parteien die Beteiligungsanträge des Klägers vom
2. August 1993 und 30. Januar 1994 besprachen; er hätte also höchstens
Bedeutung für den letzten Beteiligungsantrag des Klägers vom 7. Oktober 1994
über 3.300 DM. Vor allem wurde durch den Vermerk von Rechtsanwalt und
Notar N. weder die Sicherheit noch die Wirtschaftlichkeit einer Kapitalanlage
bei der P. GmbH belegt; der Verfasser hatte ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß es sich seiner Kenntnis entziehe, ob und wie die Absicherung der Einlage
funktioniere. Zur Plausibilität der Renditeerwartungen hatte er überhaupt nicht
Stellung genommen.

dd) Die Mitwirkung des Rechtsanwalts und Notars W. als Treuhänder
mochte die Erwartung begründen, daß die Gelder der Anleger - solange sie in
seiner Hand waren - ordnungsgemäß verwaltet wurden. Das bot aber keine
Gewähr für die Wirtschaftlichkeit des Anlagekonzepts der P. GmbH.

ee) Das Berufungsgericht hat betont, daß der Beklagte selbst in Kapitalanlagen
der P. GmbH investierte und dabei - zunächst - gute Erfahrungen
machte. Deshalb durfte der Beklage eine Plausibilitätsprüfung jedoch nicht für
entbehrlich halten. Die Tatsache, daß eine Kapitalanlage über eine gewisse
Zeit sehr hoch rentiert - hier bis zu 1,915 % pro Monat - kann jedenfalls dann
nicht als zuverlässiges Indiz für die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts angesehen
werden, wenn es um "konservative" Anlagen geht. Dazu muß aber das
Anlagemodell der P. GmbH gerechnet werden; denn 91 % der Anlagegelder
sollten in Triple A-Papiere fließen. Damit war eine solch hohe Rendite schwerlich
zu erzielen.

ff) Nach dem festgestellten Sachverhalt lagen dem Beklagten mithin keine
objektiven Informationen vor, die die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage bei
der P. GmbH verläßlich belegt hätten. Solche lieferten weder die Berichte bzw.
Vermerke des Wirtschaftsprüfers W. noch die der Rechtsanwälte und Notare
N. und B. Sie ergaben sich auch nicht aus den eigenen Erfahrungen des Beklagten
mit der P. GmbH. Der Prospekt und die "Monatlichen Informationen",
die der Beklagte zur Grundlage für die Erläuterungen gegenüber dem Kläger
nahm, beruhten auf den Angaben der P. GmbH und waren deshalb ohne objektiven
Aussagewert (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO). Der Beklagte hätte sich daher selbst sachkundig machen müssen, bevor er zum Anlagemodell der P. GmbH Auskunft gab. Insbesondere hätte er die wirtschaftliche Plausibilität dieser Kapitalbeteiligung prüfen müssen; bei pflichtgemäßer Prüfung - entsprechend den vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen - wäre ihm die, oben schon angesprochene, Fragwürdigkeit einer angeblich im wesentlichen mit fest verzinslichen Staatsanleihen erwarteten Rendite von 15 % aufgefallen. Der Beklagte beging eine schuldhafte Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrages, indem er ihm die Anlage bei der
P. GmbH anhand des Prospekts und der "Monatlichen Informationen" darlegte,
ohne gleichzeitig zu offenbaren, daß es sich dabei im Grunde nur um Erklärungen
der Geschäftsführung der P. GmbH handelte und er weder deren Schlüssigkeit
geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit der
Kapitalanlage hatte. Nicht erst im Rechtsstreit, sondern schon bei den Besprechungen,
die zu den Beteiligungsanträgen des Klägers führten, hätte der Beklagte
darlegen müssen, daß er "davon, welche Geschäfte die Firma P., ihr
Geschäftsführer G. und die zahlreichen mitwirkenden weiteren Gesellschaften
und Einzelpersonen mit dem Geld der Anleger, weit entfernt von seinem Einblickbereich,
tätigten ... keine Ahnung" hatte. Darin hätte keine, vom Berufungsgericht
befürchtete, Überschüttung mit Informationen gelegen.

3. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, offenlassen
können, ob die im "Beteiligungsantrag" erklärte Haftungsfreistellung
auch für den Beklagten gilt. Diese Frage ist in dem Sinne zu entscheiden, daß
sich der Beklagte auf die Freistellungsklausel nicht berufen kann; denn es
handelt sich dabei um eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende
Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 9
Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Der Kläger hatte in den an die P. GmbH gerichteten Beteiligungsanträgen jeweils formularmäßig bestätigt, "f) die beteiligten Firmen (ebenso Vermittler) sowie deren gesetzlicher Vertreter von jeglicher Haftung freizustellen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind davon ausgeschlossen ..."
Darin ist eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungsgemäße
Erfüllung einer sogenannten Kardinalpflicht zu sehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2
AGBG, vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = BGHR AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Haftungsfreizeichnung 4). Die Haftungsfreistellung unterscheidet
nämlich nicht zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, umfaßt
also bei einem Auskunftsvertrag, wie er hier zwischen den Parteien geschlossen
wurde, auch die Auskunftsverpflichtung selbst. Die Erfüllung eines Auskunftsvertrages
"steht und fällt" aber gerade mit der Erteilung einer richtigen
und vollständigen Auskunft. Davon kann sich der Auskunftsverpflichtete nicht
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen freizeichnen.
4. Soweit der Kläger Erstattung der am 7. Oktober 1994 eingelegten
3.300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Juli 1997 fordert, kann der Senat in
der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 565
Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

a) Wie oben (unter II. 2.c ff) ausgeführt, fällt dem Beklagten eine schuldhafte
Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrages zur
Last, weil er im Vermittlungsgespräch nicht offenlegte, daß er das Anlagekonzept
der P. GmbH, dessen Fragwürdigkeit sich ihm schon im Blick auf die Höhe
der angegebenen Rendite hätte aufdrängen müssen, weder auf Plausibilität hin
geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit dieser Kapitalanlage hatte. Wegen dieser positiven Vertragsverletzung ist der Beklagte
dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der Lebenserfahrung ist
davon auszugehen, daß die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Auskunft
ursächlich für die Beteiligungsentscheidung des unstreitig auf eine sichere,
"garantierte" Anlage bedachten Klägers war (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli
1998 - III ZR 158/97 = NJW 1998, 2898, 2899; BGH, Urteil vom 10. Oktober
1994 - II ZR 95/93 = NJW 1995, 130, 132). In den Tatsacheninstanzen hat der
Beklagte die Kausalität nicht in Zweifel gezogen. Zu Unrecht vermißt die Revisionserwiderung Vortrag des Klägers, daß er von der Beteiligung Abstand genommen
hätte, wenn der Beklagte ihn auf das Ausstehen einer Plausibilitätsprüfung
hingewiesen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast lag bei dem
Aufklärungspflichtigen, d.h. bei dem Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom
26. September 1991 - VII ZR 376/89 = NJW 1992, 228, 231).

b) Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an
dem Anlagemodell der P. GmbH nicht beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom
26. September 1991 - VII ZR 376/89 = NJW 1992, 228, 230). Erstattungsfähige
Aufwendungen sind darum die vom Kläger im Zuge der Beteiligungsanträge
vom 2. August 1993 und vom 30. Januar 1994 eingezahlten 66.000 DM.
Dagegen kann der Kläger nicht Ersatz der am 7. Oktober 1994 investierten
weiteren 3.300 DM beanspruchen. Dabei handelte es sich nämlich um
eine Renditezahlung aus der ersten Beteiligung an dem Anlagemodell der
P. GmbH, die der Kläger durch Vermittlung des Beklagten sogleich wieder anlegte.
Dieser Betrag kann nicht zu den Aufwendungen gerechnet werden, die
dem Kläger erspart geblieben wären, wenn er die Anlageentscheidung nicht
getroffen hätte. Der Kläger hätte im Falle, daß er sich an dem Anlagemodell
nicht beteiligt hätte, auch keine wiederanlagefähige Ausschüttung erlangt. Weitere Abzüge muß sich der Kläger - vorbehaltlich der im folgenden
angesprochenen Frage des Mitverschuldens - nicht gefallen lassen. Die Behauptung
des Beklagten, der Kläger habe - über den unstreitigen Betrag von
3.300 DM hinaus - Renditezahlungen erhalten, ist unsubstantiiert.

c) Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,
keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Kläger ein Mitverschulden (§ 254
BGB) trifft.
Zwar gibt derjenige, der einen Anlagevermittler als Sachkundigen hinzuzieht,
zu erkennen, daß er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen
Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so daß sein Vertrauen
besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umständen
der Einwand des Mitverschuldens begründet sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO). Anhaltspunkt hierfür könnte im Streitfall das Versprechen
einer auch für Unkundige auffällig hohen Rendite sein. Insoweit wird das Berufungsgericht
den Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufklären und bewerten
müssen.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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