FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(22618)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:22618
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 01/23/2001, Ref. X ZR 247/98, WM 2001, 687
Area:zxKI/nach Konvertierung II per Hand
Keywords:Abtretungsverbot; Handelsrecht; Handelsgesetzbuch; HGB; Anwendungsbereich
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:X ZR 247/98
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:01/23/2001
Found at:WM 2001, 687
Norm:HGB § 354a
Basic principle:§ 354a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Fulltext:Zum Sachverhalt:
Die L & B mbH (im Folgenden: L) beauftragte am 8. 9. 1992 die W Erd- und Landschaftsbau GmbH (im Folgenden: W-GmbH) mit der Durchführung von Erdarbeiten auf dem …-Gelände in K. Nr. 9.3 der dem Vertrag zu Grunde liegenden „zusätzlichen Vertragsbedingungen" lautete wie folgt: „Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte nicht abtreten oder verpfänden". Die Kl. erbrachte für die W-GmbH Transportleistungen, die mit den durchzuführenden Erdarbeiten in Zusammenhang standen. „Zum Ausgleich" ihrer hieraus herrührenden Verbindlichkeiten trat die W-GmbH - nach den Feststellungen des BerGer. - ohne Zustimmung der L am 6. 4. 1994 ihre Forderungen gegen diese an die Kl.ab. Am 30. 7. 1994 trat § 354a HGB in Kraft, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Das bekl. Land hatte 1994 Ansprüche gegen die W-GmbH in Höhe von 437799,38 DM wegen rückständiger Abgaben. Mit Verfügung vom 7. 11. 1994 pfändete es die Ansprüche der W-GmbH gegen die L „aus Leistungen aus Bauvorhaben …-Gelände K". und ordnete die Einziehung der gepfändeten Forderung an. Die W-GmbH stellte ihre Erdarbeiten der L am 14. 10. 1994 in Rechnung. Die L errechnete die Vergütung der W-GmbH auf 220662,25 DM nebst Zinsen und hinterlegte diesen Betrag beim AG Stuttgart. Unter Hinweis auf die Abtretung vom 6. 4. 1994 verlangt die Kl. von dem bekl. Land, die Freigabe des hinterlegten Betrags zu bewilligen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgte die Kl. ihr Klagebegehren weiter. Das bekl. Land bat um Zurückweisung der Revision. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat die Beschränkung der Abtretungsbefugnis der W-GmbH in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags vom 8. 9. 1992 für zulässig gehalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH zu dem damals geltenden Recht (vgl. BGHZ 102, 293 [300] = NJW 1988, 1210 = LM § 2 AGBG Nr. 7; BGHZ 108, 172 [175] = NJW 1990, 109 = LM § 399 BGB Nr. 29).
II. Das BerGer. hat weiter nicht als erwiesen angesehen, dass die L der Abtretung der W-GmbH vom 6. 4. 1994 an die Kl. zugestimmt oder auf die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses verzichtet hat. Auch dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
III. 1. Das im Vertrag vom 8. 9. 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsverbot verstößt nach Auffassung des BerGer. auch nicht gegen § 354a HGB. Dazu hat das BerGer. ausgeführt, eine rückwirkende Anwendung der am 30. 7. 1994 in Kraft getretenen Vorschrift scheide jedenfalls aus, wenn die Forderung, die entgegen einem vertraglichen Abtretungsverbot abgetreten worden sei, schon vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift entstanden sei. Ihre rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Vorgänge sei verfassungsrechtlich unzulässig.
2. Dies beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das BerGer. hat zutreffend eine rückwirkende Geltung des § 354a HGB auf die mit Vertrag vom 8. 9. 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsbefugnis der W-GmbH und die von dieser an die Kl. abgetretene Vergütungsforderung verneint.
a) § 354a HGB, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots nach § 399 BGB wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist, trat am 30. 7. 1994 in Kraft. Eine Übergangsregelung ist in dem zur Einfügung des § 354a HGB ergangenen Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. 7. 1994 (BGBl I, 1682) für diese Vorschrift nicht vorgesehen. Fehlt eine Überleitungsvorschrift, kommt der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz zur Anwendung, dass Schuldverhältnisse hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestands galt (BGHZ 10, 391 [394] = NJW 1954, 231 = LM § 362 BGB Nr. 5; BGHZ 44, 192 [194 ] = NJW 1966, 155 = 1. DVO/AVG Nr. 2; Heinrichs, in: MünchKomm, 3. Aufl., Art. 170 Rdnr. 4; Staudinger/Hönle, BGB, 13. Bearb., Art. 170 EGBGB Rdnrn. 1, 5). Mit diesem Grundsatz wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot Rechnung getragen (BAG, NZA 1996, 475 = DTZ 1996, 188 [189] zu Art. 232 § 1 EGBGB). Voraussetzung für die Anwendung früheren Rechts ist, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand unter seiner Geltung verwirklicht hat (BAG, NZA 1996, 475 = DTZ 1996, 188; Heinrichs, in: MünchKomm, Art. 170 Rdnr. 5; RGZ 76, 394 [397]).
In Rechtsprechung und Schrifttum sind die Voraussetzungen für die intertemporale Geltung des § 354a HGB umstritten. Während eine Ansicht § 354a HGB nicht anwenden will, wenn das Abtretungsverbot vor In-Kraft-Treten der Vorschrift am 30. 7. 1994 vereinbart worden ist (OLG Rostock, OLG-Report 1998, 363; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1248; OLG Schleswig, BB 2001, 61 [63]; LG Bonn, WM 1996, 930 [931]; Röhricht/v. Westphalen/Wagner, HGB, 2. Aufl., § 354a Rdnr. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. [2000], § 399 Rdnr. 9; Grub, ZIP 1994, 1650; Henseler, BB 1995, 5 [9]; Bruns, WM 2000, 505 [510]), hält die Gegenmeinung die Neuregelung auch dann für anwendbar, wenn zwar das Abtretungsverbot vorher vereinbart wurde, die abgetretene Forderung aber erst nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens entstanden ist (OLG Braunschweig, WM 1997, 1214; OLG Köln, WM 1998, 859 [861]; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 354a Rdnr. 1; Ruß, in: HK-HGB, 5. Aufl., § 354a Rdnr. 6; Roth, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 354a Rdnr. 5; Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, 6. Aufl., § 354a Rdnr. 9; Wagner, NJW 1995, 180; Karsten Schmidt, NJW 1999, 400).
b) Im Streitfall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn beide maßgeblichen Ereignisse, die Vereinbarung des beschränkten Abtretungsverbots und die Entstehung der abgetretenen Vergütungsforderung, lagen vor In-Kraft-Treten des § 354a HGB. Das BerGer. hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der werkvertragliche Vergütungsanspruch nach § 631 I BGB mit Abschluss des Vertrags im Jahr 1992 entstanden ist. Eine Forderung ist im Allgemeinen dann entstanden, wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist (Larenz, AT des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 14 III, S. 255 u. Verw. auf § 271 II BGB). Der werkvertragliche Vergütungsanspruch gem. § 631 I BGB entsteht mit Abschluss des Werkvertrags (BGH, NJW 1963, 1869 = LM § 404 BGB Nr. 6; NJW 1968, 1962 = LM VOB Teil B Nr. 31; BGHZ 89, 189 [192] = NJW 1984, 1557 = LM § 17 KO Nr. 16 [L]; Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., § 631 Rdnr. 24; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 2 Rdnr. 1; Riedl, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdnr. 1). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann der Anspruch fällig wird (so BGHZ 89, 189 [192] = NJW 1984, 1557 = LM § 17 KO Nr. 16 [L]).
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendung des § 354a HGB an die „Realisierbarkeit" oder Fälligkeit der abgetretenen Forderung zu knüpfen. Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, dass die von ihr geltend gemachte Maßgeblichkeit der „Realisierbarkeit" bzw. Durchsetzbarkeit nicht dagegen spricht, dass hier ein Fall einer unechten Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen gegeben ist. Eine unechte Rückwirkung liegt danach vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, NJW 1997, 722 [723]). Vorliegend ist auch von einem in diesem Sinne noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen, nachdem am 30. 7. 1994 der am 8. 9. 1992 abgeschlossene Bauauftrag noch nicht vollständig abgewickelt war, insbesondere die Schlussrechnung noch ausstand. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 30, 392 [402f.] = NJW 1971, 1211; BVerfG, NJW 1998, 973 [974]), soweit sich nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Ob dies hier der Fall ist, kann schon deshalb offen bleiben, weil der Revision nicht darin beigetreten werden kann, für die Abtretung komme es darauf an, dass die Forderung realisierbar und durchsetzbar sei.
Die Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BGH zur Entstehung eines Anspruchs im Verjährungsrecht berufen. Nach § 198 S. 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, dass der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53, 222 [225] = NJW 1970, 938 = LM § 196 BGB Nr. 21; BGHZ 55, 340 [341] = NJW 1971, 979 = LM § 198 BGB Nr. 7; BGHZ 113, 188 [193] = NJW 1991, 836 = LM § 198 BGB Nr. 21). Bei einem Werkvertrag kommt es demnach auf die Abnahme des Werks (§ 641 I BGB) an, bei vereinbarter Geltung der VOB/B bedarf es darüber hinaus zur Herbeiführung der Fälligkeit nach § 16 Nr. 3 I VOB/B der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung (BGH, NJW-RR 1990, 1170 = LM § 14 VOB/B 1973 Nr. 5 = BauR 1990, 605 [607]). Dies bedeutet aber nicht, dass auch für die Geltung des § 354a HGB auf die Vorschriften des Verjährungsrechts und damit auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen wäre. Die Revision übersieht insoweit, dass die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für § 198 S. 1 BGB aus der Erwägung folgt, dass zu Lasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls eine bereits laufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (BGHZ 55, 340 [341 , 342] = NJW 1971, 979 = LM § 198 BGB Nr. 7).
d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das gesetzgeberische Ziel, schnell und effektiv Erleichterungen für die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen durch eine Ausnahme vom Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB herbeizuführen, bei Werkverträgen unterlaufen werde, wenn für die Anwendung des § 354a HGB auf das Datum eines zuweilen sehr fernen Abschlusses eines Werkvertrags abgestellt werde.
Nach der Begründung des Gesetzes zu § 354a HGB (BT-Dr 12/7912, S. 24ff.) gab zu der Neuregelung Anlass, dass Forderungen bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genützt werden könnten. Die Lieferanten, die sich Abnehmern mit einem Abtretungsverbot gegenübersähen, seien nicht in der Lage, ihre Außenstände zu Finanzierungszwecken zu verwenden, obwohl die Forderungen gegenüber Großabnehmern und öffentlichen Stellen regelmäßig von einwandfreier Bonität seien. Aus dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen folgt aber nicht, dass diese Regelung rückwirkende Geltung haben müsse. Der Gesetzgeber kann die zeitliche Geltung eines Gesetzes in den Grenzen des Art. 14 GG abweichend von dem Grundsatz des Art. 170 EGBGB regeln. Ein solcher Geltungswille muss aber eindeutigen Ausdruck finden (BGHZ 44, 192 [195] = NJW 1966, 155 = LM 1. DVO/HVG Nr. 2; BGHZ 10, 391 [394] = NJW 1954, 231 = LM § 362 BGB Nr. 5). Ein derartiger Geltungswille ist in dem Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes hinsichtlich Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) nicht zum Ausdruck gekommen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach Art. 5 S. 1 tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft; das war der 30. 7. 1994. Die gem. Art. 2 Nr. 2 (§ 267 HGB) und 7 (§ 293 I HGB) geänderten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs dürfen jedoch nach Art. 5 S. 2 auf alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. 12. 1990 beginnen. In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Dr 12/7912, S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwirkende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zu vermeiden, dass kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögerten Anpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden. Weiter heißt es: „Bezüglich der Regelung in Art. 2 Nr. 11 ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit Geldforderungen nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entstehen, können rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, auch wenn sie vorher vereinbart wurden, nur dazu führen, dass die Abtretung dem Schuldner gegenüber wirksam ist". Die Übergangsregelung in Art. 5 S. 2 des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes für §§ 267 und 293 I HGB und der Umstand, dass für § 354a HGB eine entsprechende Bestimmung nicht getroffen worden ist, der Rechtsausschuss des Bundestags aber einen Hinweis auf Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) für erforderlich gehalten hat, lassen den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Frage der Rückwirkung auch dieser Bestimmung zwar gesehen, eine rückwirkende Regelung aber bewusst unterlassen hat, weil es für die Vergangenheit bei der Wirksamkeit von beschränkten Abtretungsverboten nach § 399 BGB verbleiben sollte, wenn die abgetretene Forderung bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes entstanden ist.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 12/04/01. Last changed: 12/04/01.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.