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ID:22420
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 01/28/1997, Ref. XI ZR 42/96, NJW-RR 1997, 686 = WM 1997, 560
Area:KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung
Keywords:Hypothekenkredite; Ausland; Vertragsstrafe; Individualabrede; Zulässigkeit; Vertragsabschluß; Unmöglichkeit; EG-Gemeinschaftsrecht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:XI ZR 42/96
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:01/28/1997
Found at:NJW-RR 1997, 686 = WM 1997, 560
Norm:EGBGB 1986 Art. 27; BGB § 275; BGB § 339
Fulltext:1. Zur konkludenten Wahl deutschen Rechts in einer Individualvereinbarung.
2. Die Verweigerung eines behördlichen Dispenses nach Abschluß eines Vertrags, der ohne den Dispens aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchführbar ist, ist kein Fall der anfänglichen, sondern der nachträglichen Unmöglichkeit.
3. Vertragsparteien können individualvertraglich vereinbaren, daß eine Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden verwirkt wird.
Zum Sachverhalt:
Die Kl., eine deutsche Hypothekenbank, nimmt den Bekl., einen deutschen Diplomkaufmann, aus einem Vertragsstrafeversprechen, hilfsweise aus einer Bürgschaft in Anspruch. Der Bekl. ist alleiniger Aktionär der C-AG, Z./Schweiz, diese alleinige Aktionärin der spanischen M-S. A. (künftig: M). Die M, Eigentümerin einer Hotelanlage in Spanien, befand sich Ende 1989 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Bekl. wandte sich deshalb an die Kl. mit der Bitte um ein Umschuldungsdarlehen über 50 Mio. DM. Diese sollte der C-AG gewährt und von ihr als Gesellschaftsdarlehen an die M weitergereicht werden. Auf diese Weise sollte eine Befreiung der M von der Bardepotpflicht durch die spanische Devisenkontrollbehörde erreicht werden. Das damals geltende spanische Devisenrecht sah bei der Aufnahme eines Kredits im Ausland die Hinterlegung von 30 % der Valuta in einem Bardepot vor. Am 12. 1. 1990 verpflichtete sich der Bekl. in einem "Darlehensvorvertrag", an den er vier Wochen, längstens jedoch bis zur Ablehnung der Darlehenszusage durch die Kl. gebunden sein sollte, für den Abschluß eines notariellen Darlehensvertrags mit näher festgelegten Konditionen durch die C-AG Sorge zu tragen. Als Sicherheiten und Auszahlungsvoraussetzungen waren eine erstrangige Hypothek am Hotelgrundstück der M, eine Ergebnisgarantie sowie eine Bank- und eine persönliche Bürgschaft des Bekl. vorgesehen. In dem Vertrag heißt es u.a.: "Herr G (Bekl.) verpflichtet sich für den Fall, daß es nicht zum Abschluß des Darlehensvertrags kommt oder nach Abschluß des Darlehensvertrags das Darlehen nicht abgenommen wird oder die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, R (Kl.) eine Vertragsstrafe von 500000 DM zu zahlen." Unter dem 18. 1. 1990 erklärte die Kl. ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Kreditgewährung, allerdings zu geänderten Bedingungen, da der Bekl. die Bankbürgschaft nicht mit dem vereinbarten, sondern nur mit anderem Inhalt beibringen konnte. Nachdem der Bekl. die im Vorvertrag festgelegte selbstschuldnerische Bürgschaft mit einer jährlichen Inanspruchnahme von maximal 1 Mio. DM für alle Ansprüche der Kl. aus dem noch abzuschließenden Darlehensvertrag übernommen hatte, schlossen die Kl. und die C-AG im Februar 1990 einen privatschriftlichen Darlehensvertrag über 50 Mio. DM. Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehensvaluta ist danach neben der Eintragung der erstrangigen Hypothek u.a. der Nachweis, daß mit dem Darlehen sämtliche Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Hotelanlage stehen, ausgeglichen werden können. In der Folgezeit lehnte es die spanische Devisenbehörde ab, die M von der Bardepotpflicht zu befreien. Der aus der Darlehenssumme über 50 Mio. DM danach frei verfügbare Betrag von 35 Mio. DM reichte nicht aus, die Hypothekengläubiger der M zu befriedigen. Der Kl. konnte eine erstrangige Hypothek daher nicht verschafft werden. Nach erfolglosen Verhandlungen über Ersatzlösungen lehnte sie deshalb die Auszahlung des Darlehens ab. Mit der Klage nimmt sie den Bekl. auf Zahlung eines Teilbetrags von 100000 DM zzgl. Zinsen aus dem Vertragsstrafeversprechen, hilfsweise aus der Bürgschaft u.a. für die im Darlehensvertrag vereinbarte Bearbeitungsgebühr von 250000 DM in Anspruch. Der Bekl. wendet u.a. ein, die vereinbarte Vertragsstrafe sei nicht verwirkt. Er habe das Scheitern des Darlehensvertrags nicht zu vertreten. Durch die Nichtbefreiung der M von der Bardepotpflicht sei die Geschäftsgrundlage für den Vertrag weggefallen.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebte die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.
Aus den Gründen:
Das BerGer. hat zur Abweisung der Klage im wesentlichen ausgeführt:
Die Kl. habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finde deutsches Recht Anwendung. Eine entsprechende Rechtswahl hätten die Parteien, beide Inländer, in dem in Deutschland in deutscher Sprache geschlossenen Darlehensvorvertrag konkludent getroffen. Gegen dessen Wirksamkeit bestünden keine Bedenken; der Vertrag sei nicht auf Abschluß eines gesetzwidrigen Darlehensvertrags zur Umgehung spanischer Devisenbestimmungen gerichtet, sondern habe - rechtlich unbedenklich - die Bardepotpflicht vermeiden sollen. Die Bindung des Bekl. an den Vorvertrag und das darin enthaltene Vertragsstrafeversprechen sei auch nicht erloschen; die Kl. habe die Darlehenszusage innerhalb der festgelegten Bindungsfrist des Bekl. von vier Wochen erteilt. Die ins Auge gefaßte notarielle Form sei bei Abschluß des Darlehensvertrags abbedungen worden. Das Vertragsstrafebegehren der Kl. scheitere aber daran, daß die Auszahlung der Valuta nach dem Darlehensvertrag auch von dem Nachweis abhängig sei, daß alle im Zusammenhang mit der Hotelanlage stehenden Altverbindlichkeiten beglichen werden könnten. Daß dieser Nachweis über den Wortlaut des Vorvertrags hinaus von Anfang an Vertragsgrundlage gewesen sei, sei den vorgelegten Urkunden nicht eindeutig zu entnehmen. Angesichts der beträchtlichen Höhe der Vertragsstrafe müsse sich der Bekl. darauf verlassen können, daß nur die schriftlich fixierten Verwirkungsgründe zu seinen Lasten durchgriffen.
II. Diese Begründung trägt die Abweisung der Klage nicht.
1. Soweit die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils reichen, weisen sie allerdings keinen Rechtsfehler auf.
a) Anders als der Bekl. meint, bestehen gegen die Anwendung deutschen Rechts, gegen die Wirksamkeit des Darlehensvorvertrags und gegen die Fortdauer der Bindung des Bekl. an das darin enthaltene Vertragsstrafeversprechen keine Bedenken.
aa) Die nur eingeschränkt nachprüfbare Auslegung des Vorvertrags, einer Individualvereinbarung, durch das BerGer., die Parteien hätten sich konkludent auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt, ist rechtsfehlerfrei. Die Umstände des Falles lassen die Annahme einer solchen Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit zu (Art. 27 I 2 EGBGB). Bei Abschluß eines Vertrags in Deutschland zwischen im Inland ansässigen Deutschen in deutscher Sprache bestehen ausreichende Indizien für die konkludente Wahl deutschen Rechts (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 55). Das gilt besonders, wenn der Vertrag - wie hier im Zusammenhang mit der zu stellenden Bankbürgschaft -ausdrücklich auf Bestimmungen des BGB verweist. Eine Verletzung anerkannter Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder die Außerachtlassung wesentlichen Auslegungsstoffs durch das BerGer. vermag der Bekl. nicht aufzuzeigen. Daß das Darlehen insbesondere durch eine Hypothek an einem in Spanien gelegenen Grundstück gesichert werden sollte und der Vorvertrag deshalb auch die Beachtung spanischen Rechts in dem abzuschließenden Darlehensvertrag vorsah, hat das BerGer. berücksichtigt.
bb) Entgegen der Ansicht des Bekl. sind der Darlehensvorvertrag und damit auch das Vertragsstrafeversprechen nicht wegen Verstoßes gegen spanische Devisenbestimmungen nichtig oder unklagbar. Abgesehen davon, daß ausländische Devisengesetze auf Verträge, die - wie hier - deutschem Recht unterliegen, nicht anzuwenden sind, ist der Vorvertrag nicht auf den Abschluß eines gesetzeswidrigen Darlehensvertrags zur Umgehung spanischer Devisenvorschriften gerichtet. Auf die Unklagbarkeit von Devisenkontrakten nach dem Bretton Woods-Abkommen (IWFÜ) kann sich der Bekl. schon deshalb nicht berufen, weil Art. VIII Abschn. II 2 (b) S. 1 (IWFÜ) nur Geschäfte des laufenden Zahlungsverkehrs, nicht aber Kreditverträge im internationalen Kapitaltransfer erfaßt (BGH, NJW 1994, 390 = LM H. 5/1994 Intern. Währungsfonds, Abk. üb. Nr. 8 = WM 1994, 54 (55f.); NJW 1994, 1868 = LM H. 8/1994 Intern. Währungsfonds, Abk. üb. Nr. 9 = WM 1994, 581 (582)).
cc) Auch die Bindung des Bekl. an den Darlehensvorvertrag und an das darin enthaltene Vertragsstrafeversprechen steht entgegen seiner Ansicht außer Frage. Daß im Vorvertrag nur er, nicht aber die Kl. Verpflichtungen übernommen hat, ist für die Bindung rechtlich ohne Belang. Die Auslegung des BerGer., durch die Vereinbarung der Bindungsfrist habe der Kl. ein Zeitraum von vier Wochen für die Erteilung der Darlehenszusage eingeräumt werden sollen, ist nicht nur möglich, sondern angesichts der Begrenzung der Frist durch die Ablehnung der Zusage naheliegend.
Die fristgerechte Erteilung einer verbindlichen Darlehenszusage unterliegt keinem Zweifel. Die Kl. hat das begehrte Darlehen am 18. 1. 1990 vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien zugesagt und den Bekl. sechs Tage später über deren positive Entscheidung unterrichtet. Daß von der im Vorvertrag in Aussicht genommenen notariellen Beurkundung des Darlehensvertrags einvernehmlich abgesehen worden ist, berührt die Bindung des Bekl. an das Vertragsstrafeversprechen nicht. Die Verfahrensrügen, die der Bekl. in diesem und im Zusammenhang mit der angeblich nicht vorhandenen Bereitschaft der Kl. zur Vertragserfüllung erhoben hat, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
b) Anders als die Kl. meint, ist auch die Auslegung des BerGer. nicht zu beanstanden, die im Darlehensvertrag vereinbarte Erbringung des Nachweises, daß der Kredit zur Begleichung aller im Zusammenhang mit der Hotelanlage stehenden Schulden ausreiche, sei nach dem Vorvertrag nicht Voraussetzung für die Auszahlung des Kredits und damit nicht vertragsstrafebewehrt. Die nur eingeschränkt nachprüfbare Auslegung des Vorvertrags, eines Individualvertrags, entspricht dessen Wortlaut. Der angesprochene Nachweis ist darin nicht als Auszahlungsvoraussetzung aufgeführt. Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung zu, da der Vorvertrag eine Aufzählung der Auszahlungsvoraussetzungen enthält, die in den Darlehensvertrag aufgenommen werden durften. Daß die Auslegung des BerGer. anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt, macht die Revision nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
Ihre Rüge, das BerGer. habe bei der Auslegung wesentliches unter Beweis gestelltes Vorbringen der Kl. übergangen, ist unbegründet. Es kann als richtig unterstellt werden, daß der Bekl. vor Abschluß des Vorvertrags zugesagt hat, nach Erhalt der Darlehenszusage mit den ungesicherten Gläubigern einen Vergleich schließen zu können und deshalb in der Lage zu sein, mit Hilfe des Darlehens auch die 50 Mio. DM übersteigenden Altverbindlichkeiten tilgen zu können. Die Kl. hat nämlich substantiiert behauptet, daß die Nichtbeibringung des Vergleichsnachweises durch eine Vertragsstrafe sanktioniert sein sollte.
2. Die Abweisung der Klage ist aber deshalb rechtsfehlerhaft, weil das BerGer., wie die Revision mit Recht rügt, wesentliches Vorbringen zum Vertragsstrafebegehren der Kl. unbeachtet gelassen und sich mit der hilfsweise geltend gemachten Klageforderung aus Bürgschaft nicht befaßt hat.
a) Nach dem Darlehensvorvertrag war vertragsstrafebewehrte Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens dessen Besicherung durch eine erstrangige Hypothek auf dem Hotelgrundstück.
aa) Die Beschaffung der Sicherheit war Sache des Bekl. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, weil ihm die dafür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung standen. Von der Darlehenssumme über 50 Mio. DM waren nach den damals geltenden spanischen Devisenvorschriften ohne Dispens von der Bardepotpflicht nur 70 % frei verfügbar. Diese reichten nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nicht aus, die durch Hypotheken auf dem Hotelgrundstück gesicherten Gläubiger zu befriedigen. Daran, nicht an dem zwar im Darlehens-, nicht aber im Vorvertrag geforderten Nachweis, daß mit dem Darlehen über 50 Mio. DM auch alle dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeiten getilgt werden konnten, ist die Durchführung des Darlehensvertrags vor allem gescheitert.
bb) Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung ist die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Bekl. die Nichterfüllung seiner Verpflichtung, der Kl. eine erstrangige Hypothek zu verschaffen, zu vertreten hat (§§ 339 S. 1, 285 BGB). Das ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur dann der Fall, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 276 I BGB). Feststellungen zum Verschulden des Bekl. hat das BerGer. nicht getroffen. Sie waren nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der Schuldner nach ständiger Rechtsprechung des BGH für das Bestehen seiner Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses grundsätzlich verschuldensunabhängig haftet (BGH, NJW 1988, 563 = LM § 24 BNotO Nr. 15 = WM 1987, 1516 (1518); NJW 1988, 2878 = LM § 133 (B) BGB Nr. 30 = WM 1988, 1599 (1600); NJW 1993, 2747 = LM H. 1/1994 § 19 BNotO Nr. 56, 57 = WM 1993, 1889 (1891)). Ein Fall anfänglichen Unvermögens liegt nicht vor.
Bei Abschluß des Darlehensvorvertrags war der angestrebte Dispens von der Bardepotpflicht, ohne den der Bekl. zur Beschaffung der erstrangigen Hypothek wirtschaftlich nicht in der Lage war, zwar ungewiß, erschien aber möglich. Erst die spätere Ablehnung des Dispenses durch die spanische Devisenkontrollbehörde hat zur Leistungsunfähigkeit des Bekl. geführt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die endgültige Versagung einer notwendigen behördlichen Genehmigung des Erfüllungsgeschäfts kein Fall der anfänglichen, sondern der nachträglichen Unmöglichkeit ist (BGHZ 37, 233 (240) = NJW 1962, 1715 = LM § 19 BBauG Nr. 1; BGH, NJW 1969, 837 = LM § 323 BGB Nr. 6 = WM 1969, 294; NJW 1978, 1262 = LM § 259 ZPO Nr. 6 = WM 1978, 18). Für die Verweigerung eines Dispenses nach Abschluß eines Vertrags, der zur Beschaffung einer Sicherheit verpflichtet, die der Schuldner ohne den Dispens aus wirtschaftlichen Gründen nicht stellen kann, kann nichts anderes gelten.
cc) Unabhängig von einem Verschulden des Bekl. verwirkt ist die Vertragsstrafe, wenn die Parteien eine entsprechende Regelung getroffen haben. Eine solche Vereinbarung, die der Vertragsstrafe eine garantieähnliche Funktion gibt, ist individualvertraglich möglich (BGHZ 72, 174 (178) = NJW 1979, 105; BGHZ 82, 398 (402) = NJW 1982, 759 = LM § 313 BGB Nr. 93; BGH, NJW 1972, 1893 = LM § 339 BGB Nr. 16 = WM 1972, 1277 (1279)). Dafür könnte sprechen, daß auch bei Stückbeschaffungsschulden jeder grundsätzlich für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat (vgl. Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 279 Rdnr. 12).
Ein Fall verschuldensunabhängiger Haftung ist hier nach dem Vorbringen der Kl. unter Berücksichtigung des von der Revision herausgestellten Umstands, daß die Verwendbarkeit eines Darlehens grundsätzlich in den Risikobereich des Darlehensnehmers fällt (BGH, NJW 1991, 1817 = LM H. 2/1992 § 252 BGB Nr. 47 = WM 1991, 760 (761) m.w. Nachw.), gegeben. Die Kl. hat unter Beweisantritt behauptet, den Bekl. darauf hingewiesen zu haben, auf Befreiung von Gesellschafterdarlehen von der Bardepotpflicht bestehe in Spanien kein gesetzlicher Anspruch, der Bekl. trage allein das Risiko, wenn der Darlehensvertrag mangels Dispenses von der Bardepotpflicht nicht durchgeführt werden könne. Der Bekl. hat demgegenüber unter Beweisantritt vorgetragen, er habe eine Garantie für die Befreiung von der Bardepotpflicht nicht übernommen, der Darlehensvorvertrag sei nur mit Rücksicht auf die Erklärung der Kl. geschlossen worden, nach ihren Erfahrungen würden Gesellschafterdarlehen von der spanischen Devisenbehörde üblicherweise von der Bardepotpflicht befreit. Feststellungen zum Vorbringen der Parteien in diesem Punkt hat das BerGer. nicht getroffen.
b) Zu beanstanden ist ferner, daß das BerGer. nach Ablehnung der Vertragsstrafeforderung auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Kl. nicht eingegangen ist (§ 551 Nr. 7 ZPO). Diese hat ihre Klage mit Schriftsätzen vom 29. 1. und 28. 8. 1992 unmißverständlich hilfsweise auf die selbstschuldnerische Bürgschaft gestützt, die der Bekl. für alle Ansprüche der Kl. aus dem Darlehensvertrag übernommen hat. Die Bürgschaft umfaßt insbesondere die vereinbarten Bearbeitungskosten von 250000 DM und etwa angefallene Bereitstellungszinsen.
Vertragsschluss:00/00/0000
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