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ID:22210
Type:U/Judgements
Cite:OLG Köln, Urteil from 10/30/1997, Ref. 12 U 40/97, WM 1998, 707
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Gewährleistungsbürgschaft; Bürgschaft; Mängelrüge; Bürgenhaftung; Bürgschaft; Unterlassungsanspruch; Einwendungen; Rechtsmißbrauch; Bürgschaftsvertrag
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:12 U 40/97
Court:OLG Köln
State:Urteil
Date of judgment:10/30/1997
Found at:WM 1998, 707
Norm:BGB § 765; BGB § 768
Fulltext:1. Bei einer auf erstes Anfordern ausgestellten Gewährleistungsbürgschaft ist der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Inanspruchnahme des Bürgen diesem gegenüber die Mängel des Werks konkret darzulegen (gegen OLG München WM 1994, 2108). Etwas anderes gilt nur dann, wenn (ausnahmsweise) eine spezifizierte Mängelauflistung von dem Bürgen als Voraussetzung seiner Inanspruchnahme in der Bürgschaftsurkunde gefordert wird.
2. Will der Hauptschuldner dem Gläubiger gerichtlich untersagen lassen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen (sog. Erstprozeß), so kann er nur mit denjenigen Einwendungen gehört werden, die auch vom Bürgen in derselben prozessualen Situation geltend gemacht werden können.
3. Im Erstprozeß gegen den Gläubiger der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Hauptschuldner (oder Bürge) nur obsiegen, wenn es offensichtlich oder mindestens liquide beweisbar ist, daß der Gläubiger eine formale Rechtsposition rechtsmißbräuchlich ausnutzt. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Einwands des Rechtsmißbrauchs kommt nicht in Betracht.
4. Eine rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition durch den Auftraggeber kann dann vorliegen, wenn dieser den Bürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes anfordern in Anspruch nimmt, obwohl er den Werklohnanspruch des Auftragnehmers noch nicht in vollen Umfang erfüllt hat.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 08/02/99. Last changed: 08/02/99.
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