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ID:21948
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 05/12/1998, Ref. XI ZR 79/97, WM 1998, 1325 = NJW 1998, 2529
Area:SD/Finanzderivate: Zertifikate, Optionen, Futures, hedge-fonds, private equity, Terminbörsen
Keywords:Börsentermingeschäftsfähigkeit; Termingeschäfte; Optionsscheine; Verluste; Haftung; Bereicherungsrecht; Entreicherungseinwand; Nutzungen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:XI ZR 79/97
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:05/12/1998
Found at:WM 1998, 1325 = NJW 1998, 2529
Norm:BGB § 818; BörsG § 52
Fulltext:1. Kreditinstitute können sich gegenüber Bereicherungsansprüchen nicht termingeschäftsfähiger Kunden auf den Wegfall der Bereicherung wegen eigener Aufwendungen bei der Beschaffunf von Optionsscheinen nicht berufen.

2. Kreditinstitute sind zur Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB nur verpflichtet, soweit ihnen Vermögenswerte zugeflossen sind, die sie wirtschaftlich nutzen konnten. Soweit sie von Kunden georderte Optionsscheine unter Einsatz eigener Mittel erworben haben, hat sich ihr wirtschaftlich nutzbares Vermögen nicht erhöht.

3. Die von Kreditinstituten herauszugebenden Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) können nach einem Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank ohne Kapitalisierung der Zinsen berechnet werden.

4. Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Prozeßzinsen nicht.

5. Vereinnahmte Sollzinsen, die auf Ansprüche aus unverbindlichen Börsentermingeschäften entfallen, haben Kreditinstitute ohne Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben.

Zum Sachverhalt:
Der Kl. verlangt von der bekl. Bank die Erstattung des Verlustes aus Geschäften mit Devisenoptionsscheinen sowie die Herausgabe von Nutzungen. In den Jahren 1990 und 1991 erteilte der Kl., vertreten durch seinen Vater, der Bekl. mehrere Aufträge zum Kauf und Verkauf selbständiger Dollaroptionsscheine. Die Bekl. erwarb die Scheine im eigenen Namen und auf eigene Kosten an der Börse, lieferte sie in das Depot des Kl., belastete sein bei ihr geführtes Kontokorrentkonto mit den Kaufpreisen sowie der Courtage und schrieb Verkaufserlöse gut. Durch die Geschäfte fielen am 15. 3. 1990, 20. 6. 1990, 16. und 22. 7. 1991 Provisionen der Bekl. in Höhe von 250 DM, 316 DM 348 DM und 900 DM, insgesamt 1814 DM, an, die ebenfalls dem Kontokorrentkonto belastet wurden. Die Geschäfte mit den Dollaroptionsscheinen endeten für den Kl. mit einem Verlust von insgesamt 119 135,14 DM. Diesen sowie aus dem Betrag gezogene Nutzungen in Höhe von 81 091,75 DM für die Zeit bis zum 31. 12. 1995 zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. 1. 1996, aufgezinst zu jedem Quartalsbeginn, und weitere 4% Prozeßzinsen verlangt der Kl. von der Bekl. erstattet. Er macht geltend, alle Optionsscheingeschäfte seien unverbindlich, da er als Maschinenbauingenieur nicht börsentermingeschäftsfähig sei. Aus dem zu Unrecht vereinnahmten Betrag von 119 135,14 DM habe die Bekl. Nutzungen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz, aufgezinst zu jedem Quartalsbeginn, gezogen. In gleicher Höhe seien ihm Gewinne entgangen.
Das LG hat der Klage über 200 226,89 DM zuzüglich Zinsen nur in Höhe von 119 135,14 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit stattgegeben. Das OLG hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung weiterer 81 091,75 DM zuzüglich Zinsen. Die Bekl. verfolgt mit ihrer Revision den Klageabweisungsantrag weiter. Der erkennende Senat hat die Revision der Bekl. nicht angenommen. Die Revision des Kl. war nur zu einem geringen Teil begründet.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat Ansprüche des Kl. auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung und auf Ersatz eines entgangenen Gewinns aus Verschulden bei Vertragsschluß verneint und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Bekl. aus dem ausgeurteilten Betrag von 119 135,14 DM Nutzungen gezogen habe. Die von der Bekl. erbrachten Leistungen zur Anschaffung der Optionsscheine und die vom Konto des Kl. abgebuchten Beträge seien zwar nicht identisch, aber wirtschaftlich gleichzusetzen. Die Möglichkeit, aus den abgebuchten Beträgen tatsächlich Nutzungen zu ziehen, sei durch die eigenen Aufwendungen der Bekl. für die Anschaffung der Optionsscheine entfallen. Nach der risikoreichen Anlagestrategie, die der Kl., vertreten durch seinen Vater, verfolgt habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß er bei gehöriger Information nach § 53 II BörsG eine renditestarke Anlage gewählt und daraus Gewinne in der geltend gemachten Höhe erzielt hätte. Die Möglichkeit, daß Gewinne gemacht worden wären, sei nicht größer als die, daß Gewinne und Verluste sich ausgeglichen hätten.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar im wesentlichen, nicht aber in allen Punkten stand.
1. Dem Kl. steht gem. §§ 812 I 1, 818 I BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus den von den Bekl. vereinnahmten, nach §§ 52, 53 I BörsG unverbindlichen Provisionen über insgesamt 1814 DM zu.
a) Die Frage, ob ein Kunde, dessen Konto zu Unrecht mit Kaufpreisen aus unwirksamen Optionsgeschäften belastet worden ist, unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe von Nutzungen eine Verzinsung der belasteten Beträge verlangen kann, ist streitig. Ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ist der Ansicht, die Bank erwerbe durch unberechtigte Sollbuchungen im Zusammenhang mit unverbindlichen Optionsscheingeschäften einen wirtschaftlich nutzbaren Vermögenswert und müsse die daraus erzielten Nutzungen gem. § 818 I BGB an den Kunden herausgeben (OLG Frankfurt a. M., ZIP 1993, 1855 [1859 f.]; OLG Zweibrücken, WM 1995, 1272 [1275 f.]; OLG Stuttgart, ZIP 1996, 2162 [2163 f.]; OLG Saarbrücken, ZIP 1997, 1961 f.; OLG Karlsruhe, EWiR 1997, 983; LG Hamburg, ZIP 1992, 615 [616]; LG Frankfurt a. M., ZIP 1997, 975 [976]; LG Düsseldorf, EWiR 1997, 981; Tilp, in Allmendinger-Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte, Rdnr. 535; Kälberer, ZIP 1997, 1055 [1056 f.]; Drygala, EWiR 1997, 981 [982] ). Ein anderer Teil ist demgegenüber der Auffassung, ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bestehe nicht, soweit die Bank ihrerseits für den Erwerb der Optionsscheine habe Aufwendungen machen müssen, denn insoweit habe sie keine Gelegenheit, Nutzungen aus den Beträgen zu ziehen, die sie ihrem Kunden belastet habe (OLG Frankfurt a. M., ZIP 1997, 1740 [1743]; LG Hannover, WM 1996, 2111 [2112]; AG Kaufbeuren, WM 1996, 672 [673]; Allmendinger, in Allmendinger-Tilp, Rdnrn. 525 ff.; Koller, WuB I G 7. - 6.96; Zeller, WuB I G 1. - 4.97; Hartung, EWiR 1997, 983 [984]).
b) Der erkennende Senat, der zu der Frage noch nicht Stellung genommen hat, entscheidet den Streit dahin, daß eine Bank zur Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verpflichtet ist, als ihr im Zusammenhang mit unverbindlichen Börsentermingeschäften ein Vermögenswert zugeflossen ist, den sie wirtschaftlich nutzen kann.
aa) Nach § 818 I BGB sind nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben (BGHZ 115, 268 [270] = NJW 1992, 109 = LM H. 2-1992 § 252 BGB Nr. 49; Senat, DTZ 1997, 64 = LM H. 2-1997 § 20 b DDRPatG Nr. 2 = WM 1996, 2247 [2250]). Einen Kaufpreis für Optionsscheine kann eine Bank zur Anlage am Kapitalmarkt nutzen, wenn und soweit sich ihre Anlagemittel dadurch erhöht haben. Das ist nicht der Fall, wenn die Bank die Optionsscheine nach Erteilung der Order des Kunden im eigenem Namen an der Börse erwirbt und dafür ihrerseits den entsprechenden Kaufpreis aufwenden muß. In einem solchen Fall erhöhen sich ihre Mittel, die zur Anlage zur Verfügung stehen, nur in Höhe ihrer Provision. Nur daraus kann sie tatsächlich Nutzungen ziehen, nicht aber aus dem (übrigen) vereinnahmten Kaufpreis für die Optionsscheine. Eine Bereicherung der Bank durch tatsächlich gezogene Nutzungen, die § 818 I BGB ausgleichen soll, ist insoweit ausgeschlossen.
bb) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden (vgl. aber OLG Saarbrücken, ZIP 1997, 1961; Kälberer, ZIP 1997, 1055 [1056]; Tilp, in: Allmendigner-Tilp, Rdnr. 535), die Bank, die die Kauforder eines Kunden mit Hilfe der Börse ausführe, leite nicht den Kaufpreis weiter, den sie ihrem Kunden belaste, sondern setze bei der Beschaffung der Optionssscheine eigenes Kapital ein und stelle einen eigenen unklagbaren Anspruch gegen den Kunden ins Kontokorrentkonto ein, der Einwand der Entreicherung nach 818 III BGB wegen eigener Aufwendungen bei der Beschaffung der Optionsscheine stehe der Bank gegenüber einem nicht termingeschäftsfähigen Kunden nicht zu.
(1) Letzteres trifft allerdings zu. Die Beantwortung der Frage, inwieweit nach eingetretener Bereicherung der Schuldner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstands bereicherungsmindernd geltend machen kann, hängt maßgeblich davon ab, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäfts das Entreicherungsrisiko zu tragen hat (BGHZ 109, 139 [145] = NJW 1990, 314 = LM § 535 BGB Nr. 123; BGHZ 116, 251 [256] = NJW 1992, 1037 = LM H. 6-1992 § 818 III BGB Nr. 35; s. auch Senat, NJW 1995, 3315 = LM H. 2-1996 Art. 13 ScheckG Nr. 2 = WM 1995, 1950 [1952]). Dieses Risiko trifft nach dem Börsengesetz die Bank. Der von §§ 52 ff. BörsG bezweckte Schutz des nicht termingeschäftsfähigen Publikums würde leerlaufen, wenn Banken in Höhe ihrer Aufwendungen bei der Beschaffung von Optionsschienen oder im Zusammenhang mit anderen Börsentermingeschäften den Entreicherungseinwand erheben könnten. Der BGH ist dementsprechend ohne weiteres davon ausgegangen, daß sich die Bank gegenüber dem Bereicherungsanspruch eines nicht termingeschäftsfähigen Kunden nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gem. § 818 III BGB durch eigene Beschaffungsaufwendungen berufen kann (vgl. BGH, WM 1985, 744 [745]).
(2) Daraus folgt indes nicht, daß solche Aufwendungen für die Erledigung der Kundenorder mit Hilfe der Börse auch im Rahmen des § 818 I BGB nicht zu berücksichtigen sind. Daß sich der Bereicherungsschuldner - wie hier - auf eine tatsächlich eingetretene Entreicherung nach § 818 III BGB nicht berufen kann, weil §§ 52 ff. BörsG ihm das Entreicherungsrisiko aufbürden, besagt nicht, daß er sich so behandeln lassen muß, als habe er aus dem Bereicherungsbetrag Nutzungen gezogen, obwohl ihm in Höhe der Entreicherung ein wirtschaftlich nutzbarer Vermögenswert tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Es muß insoweit unterschieden werden zwischen der rechtlichen Verteilung des Entreicherungsrisikos und dem tatsächlich zur Ziehung von Nutzungen zur Verfügung stehenden Vermögen. Der Bereicherungsschuldner würde ansonsten schlechter stehen, als er ohne die unverbindlichen Börsentermingeschäfte gestanden hätte. Das ist mit § 818 I BGB, der nur zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen verpflichtet, sowie mit dem Sinn und Zweck der §§ 812 ff. BGB, die, von der verschärften Haftung nach §§ 818 IV, 819 I BGB abgesehen, nur eine tatsächlich eingetretene Bereicherung ausgleichen wollen, nicht vereinbar.
cc) Die vorstehenden Ausführungen bedeuten nicht, daß die Bank bei einem debitorisch geführten Girokonto berechnete Sollzinsen, die auf Ansprüche aus unverbindlichen Börsentermingeschäften entfallen und in Rechnungsabschlüsse und Saldenanerkenntnisse eingegangen sind, behalten dürfte. Da die Belastungen aus solchen Geschäften nach Kondiktion der Anerkenntnisse bei der erforderlichen Neuabrechnung des Girokontos nicht zu berücksichtigen sind, entfallen auch die durch die Belastungen bedingten Sollzinsen, ohne daß auf § 818 I BGB zurückgegriffen werden müßte.
c) Eine Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen in Form von Zinsen kommt danach hier nur in Betracht, soweit die Bekl., die die vom Kl. georderten Optionsscheine ihrerseits an der Börse gekauft und bezahlt hat, bei den Geschäften eine Provision vereinnahmt hat. Das ist nach den vorgelegten Wertpapierabrechnungen nur in Höhe von 1814 DM der Fall. Daß die bekl. Bank diesen Betrag zinsbringend angelegt hat, entspricht der Lebenserfahrung (vgl. BGHZ 64, 322 [323] = NJW 1975, 1510 = LM § 818 II BGB Nr. 17; BGHZ 102, 41 [48] = NJW 1988, 258 = LM § 9 [Bf] AGBG Nr. 12).
aa) Die Höhe des Zinssatzes ist, wenn - wie hier - hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gem. § 287 I ZPO zu schätzen. Dabei sind das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der Betrag zur Anlage zur Verfügung steht, zu berücksichtigen. Dies kann durch Anknüpfung an den Diskontsatz und einen Aufschlag von 5% geschehen.
(1) Bei Krediten mit Ausnahme von Realkrediten können Banken ihren Verzugsschaden auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 11 I VerbrKrG nach einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz abstrakt berechnen (BGHZ 115, 268 [273 f.] = NJW 1992, 109 = LM H. 2-1992 § 252 BGB Nr. 49; Senat, WM 1992, 566 [567]; 1995, 1055).
(2) Was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gilt, muß bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 I BGB auch zu ihren Lasten gelten; in beiden Fällen geht es um die Höhe der Wiederanlagezinsen. Daß der Zinsertrag der Bank durch Aufwendungen und Zinsausfälle gemindert wird, ist ohne substantiiertes Vorbringen im Rahmen der Schätzung nach § 287 I ZPO nicht zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß liegt ein Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz nicht unerheblich unter den Zinssätzen, die Banken üblicherweise für Kontokorrentkredite oder gar für Ratenkredite berechnen (vgl. Monatsberichte der Deutschen Bundesbank für Kontokorrent- sowie für Ratenkredite, Statistischer Teil). Wenn eine Bank die Forderung von Nutzungszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz durch ihren Kunden nicht akzeptieren will, steht es ihr frei, zur geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen unter Darlegung ihres Zinsgewinnaufwands und ihrer Zinsausfälle substantiiert vorzutragen.
bb) Die von der Bekl. gezogenen Nutzungen sind danach ausgehend von den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Provisionsbeträgen anhand eines Zinssatzes von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Kapitalisierung der Zinsen nach bestimmten Zeitabschnitten, die auch bei der abstrakten Berechnung eines Verzugsschadens nicht stattfindet (vgl. § 11 I VerbrKrG), zu berechnen. Auszugehen ist dabei für die Zeit vom 16. 3. 1990 bis zum 20. 6. 1991 von einem zu verzinsenden Betrag von 250 DM, für die Zeit vom 21. 6. bis zum 26. 7. 1991 von einem solchen von 566 DM, für die Zeit vom 17. bis zum 22. 7. 1991 von 914 DM und danach von 1814 DM.
2. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kl. auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatz wegen schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung der Bekl. bei Abschluß der Optionsscheingeschäfte zu. Für die geforderte Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fehlt ausreichend substantiiertes Vorbringen. Der Kl. hat nicht dargelegt, in welchen Papieren er das zur Verfügung stehende Kapital bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken von Geschäften mit Optionsscheinen angelegt hätte. Er hat insoweit lediglich vorgetragen, es wären renditestarke Geschäfte in Aktien und in Aktienoptionsscheinen vorgenommen worden. Die Annahme, daß bei diesen Spekulationsgeschäften über Jahre eine vierteljährlich aufgezinste Rendite von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz erzielt worden wäre, ist durch nichts gerechtfertigt.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das BerGer. aufgrund des Klägervorbringens unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterungen der § 252 BGB und § 287 ZPO bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens keinen Mindestschaden geschätzt hat. Seine Erwägung, die Möglichkeit, daß der Kl. bei Spekulationsgeschäften Gewinne erzielt hätte, sei nicht größer als die, daß Gewinne und Verluste sich ausgeglichen hätten, ist nicht ermessensfehlerhaft. Es muß insoweit berücksichtigt werden, daß Bankkunden bei Geschäften mit Optionsscheinen erfahrungsgemäß überwiegend Verluste erleiden und auch bei Spekulationen mit Aktien nicht ohne weiteres von einem Gewinn ausgegangen werden kann.
3. Neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 I BGB steht dem Kl. nicht auch noch ein Anspruch auf Prozeßzinsen zu (OLG Saarbrücken, ZIP 1997, 1961 [1962]; OLG Frankfurt a. M., ZIP 1997, 1740 [1743]; a. A. OLG Hamm, WM 1988, 1441 [1446]). Prozeßzinsen haben die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der Kl. dadurch erleidet, daß er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Wenn dem Kl. - wie hier - ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz zuerkannt wird, ist dieser Nachteil vollkommen ausgeglichen (Büttner, BB 1970, 233 [236]). Die zusätzliche Zubilligung von Prozeßzinsen von 4% würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte. Da das BerGer. dem Kl. bereits 4% Zinsen auch von den Provisionen über 1814 DM seit Rechtshängigkeit zuerkannt hat, war der Anspruch des Kl. auf Herausgabe von Nutzungen nach § 818 I BGB entsprechend zu kürzen.
III. Auf die Revision des Kl. war das Berufungsurteil daher aufzuheben (§ 564 I ZPO). Da es weiterer Feststellungen nicht bedurfte, war in der Sache selbst zu entscheiden (§ 454 III Nr. 1 ZPO) und die Bekl. zur Zahlung von Zinsen auf die ohne Rechtsgrund vereinnahmten Provisionen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verurteilen, abzüglich bereits ausgeurteilter 4% Zinsen von 1814 DM seit Rechtshängigkeit.

Anm. d. Schriftltg.:
S. hierzu auch die Anm. v. Pfeiffer, LM H. 10-1998 § 818 Abs. 1 BGB Nr. 14. Zu § 52 BörsG vgl. auch BGHZ 133, 200 = NJW 1996, 2795 = LM H. 12-1996 BörsG Nr. 42 m. Anm. Koller und Anm. Drygala, JZ 1997, 94.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 15/07/98. Last changed: 15/07/98.
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