Fulltext: | 1. Art. 1 I, 2 und 5 Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Gesch"ftsr"umen geschlossenen Vertr"gen sind in bezug auf die
Bestimmung der Berechtigten und die Mindestfrist für die Anzeige
des Rücktritts unbedingt und hinreichend genau.
2. Wenn die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb
der vorgesehenen Frist erlassen worden sind, kann der Verbraucher
ein Widerrufsrecht gegenüber dem Gewerbetreibenden, mit dem er einen
Vertrag geschlossen hat, nicht auf die Richtlinie selbst stützen
und vor einem nationalen Gericht geltend machen. Das nationale
Gericht hat jedoch, wenn es vor oder nach der Richtlinie erlassene
nationale Rechtsvorschriften anwendet, deren Auslegung soweit wie
m"glich am Wortlauf und Zweck der Richtlinie auszurichten. |