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ID:20742
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 06/25/1992, Ref. IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629 = WM 1992, 1444
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Baufinanzierung; Immobilienfinanzierung; Haushalte,private; Bürgschaft; Zwangsversteigerungen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:IX ZR 24/92
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:06/25/1992
Found at:NJW 1992, 2629 = WM 1992, 1444
Norm:BGB § 765; ZVG § 10; ZVG § 161
Basic principle:Der Bürge, der für einen Ausfall an Kapital und Zinsen einer grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensforderung haftet, hat die vorrangige Befriedigung des Gläubigers wegen eines Vorschusses nach § 161 III ZVG hinzunehmen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Fulltext:Zum Sachverhalt:
Ende 1974 gewährte die Kl. einem Wohnungsbauunternehmen zur Finanzierung eines Bauvorhabens vier durch Briefhypotheken gesicherte Darlehen. Für die beiden letztrangig gesicherten Darlehen übernahm die Bekl., die W-Anstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, zusätzlich Ausfallbürgschaften. Den Bürgschaftserklärungen wurden jeweils die Bestimmungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues sowie der Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden (BürgB 1962) und die dazugehörenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB 1962) vom 18. 12. 1961 (Runderlaß des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten, NRWMBl S. 1308) beigefügt. Nr. I.1 II AVB 1962 lautet: "Die ... (Bekl.) haftet aus den abgegebenen Bürgschaftserklärungen für Ausfälle, welche die Gläubiger des verbürgten Darlehens oder Darlehensteils an Kapital, Zinsen, laufenden Verwaltungskosten, Verzugszinsen und baren Auslagen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleiden." Später kam der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr nach. Die Kl. betrieb deshalb die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des belasteten Grundbesitzes. Auf Anforderung des Vollstreckungsgerichts leistete sie einen Vorschuß auf die besonderen Aufwendungen des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 161 III ZVG) in Höhe von 68000 DM. Dieser Vorschuß wurde der Kl. nach Durchführung der Zwangsversteigerung aus der Teilungsmasse gem. § 10 I Nr. 1 ZVG vorweg zugeteilt. Die Kl. errechnete einen Forderungsausfall an Kapital und Zinsen ihrer letztrangigen Hypothek in Höhe von 258855,12 DM. Von diesem Betrag sind noch 26283,62 DM im Streit. Die Bekl. sieht darin einen Teilbetrag des im Rahmen der Zwangsverwaltung gezahlten Vorschusses, auf den sich ihre Bürgenhaftung nicht erstrecke. Diesen Betrag macht die Kl. mit ihrer Klage geltend.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen:
Das BerGer. hat ausgeführt, die Bekl. hafte als Ausfallbürgin nicht für den von der Kl. geleisteten Vorschuß, weil es sich hierbei nicht um "Auslagen" im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehandelt habe. Da Nr. I.1 II AVB 1962 auf eine Begrenzung der staatlichen Haftung abziele und die Kl. bei der Vorschußzahlung ohnehin rangmäßig durch § 10 I Nr. 1 ZVG geschützt sei, habe diese nicht davon ausgehen können, daß die Bekl. sich auch für ihre besonderen Aufwendungen gem. § 161 III ZVG habe verbürgen wollen.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das BerGer. hat übersehen, daß sich der Ausfall der Kl. nicht auf den geleisteten Vorschuß, sondern auf Kapital und Zinsen bezieht.
1. Die Kl. hat zwecks Befriedigung ihrer Darlehensforderungen gegen den Darlehensnehmer die Zwangsvollstreckung in dessen Grundvermögen betrieben. Dabei hat sie Forderungen in Höhe von 5341333,08 DM angemeldet. Diese Summe umfaßt Forderungen auf Kapital und Zinsen aus den vier Briefhypotheken mit einem Gesamtbetrag von 5251031,88 DM und die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 90301,20 DM. Der zuletzt genannte Betrag enthält den Vorschuß für den Zwangsverwalter. Nach Durchführung der Zwangsversteigerung hat das Versteigerungsgericht gem. §§ 143, 144 ZVG einen vereinfachten Teilungsplan zur außergerichtlichen Befriedigung der Gläubiger erstellt. Darin ist die Teilungsmasse mit 5198400 DM angegeben. Aus dieser Teilungsmasse waren - den gesetzlichen Anordnungen (§ 109 I, II i. V. mit § 10 I Nr. 1 ZVG) folgend - als erstes die Verfahrenskosten in Höhe von 27000,80 DM zu entnehmen, als zweites der von der Kl. geleistete Vorschuß in Höhe von 68000 DM. Erst danach hatten die von der Kl. angemeldeten Forderungen aus ihren Briefhypotheken Berücksichtigung zu finden. Der Teilungsplan schließt mit der Feststellung, daß die Gläubigerin des Rechts Abteilung III Nr. 191 teilweise und die übrigen Gläubiger ganz ausfallen. Gläubigerin des Rechts Abteilung III Nr. 191 war die Kl. mit ihrer letztrangigen Briefhypothek. Entsprechend diesem Teilungsplan hat der Ersteher die Kl. befriedigt. Hieraus folgt, daß die Kl. nicht mit dem geleisteten Vorschuß, sondern mit Kapital und Zinsen ihrer verbürgten Darlehensforderung ausgefallen ist.
2. Für diesen Ausfall hätte die Bekl. nur dann nicht einzustehen, wenn ihre Bürgenhaftung dahin beschränkt wäre, daß ein Ausfall an Kapital und Zinsen, der auf der gem. § 10 I Nr. 1 ZVG vorrangigen Befriedigung eines Anspruchs auf Ersatz eines gem. § 161 III ZVG geleisteten Vorschusses beruht, keine Berücksichtigung findet. Für eine derartige Beschränkung gibt es indessen keine zureichenden Anhaltspunkte.
a) Maßgeblich für den Umfang der Ausfallhaftung des Bürgen ist die Vereinbarung mit dem Gläubiger (Schuler, NJW 1953, 1689; Staudinger-Horn, BGB, 12. Aufl., § 771 Rdnr. 15; Mormann, in: RGRK, 12. Aufl., § 765 Rdnr. 21). Der Kreis der von der Bürgschaft erfaßten Forderungen ist in Nr. I.1 II AVB 1962 geregelt. Dabei handelt es sich um eine Allg. Geschäftsbedingung, die bundeseinheitlich eingeführt worden ist (Pergande-Heix, in: Fischer=Dieskau-Pergande-Schwender, WohnungsbauR, Bd. 1, II. WoBauG § 24 Anm. 7; Bd. 2 Anh. A Nr. 10c). Der Senat kann die Klausel deshalb selbst auslegen (BGHZ 6, 373 (375 f.) = NJW 1952, 1294 = LM § 549 ZPO Nr. 11; BGHZ 22, 109 (112 f.) = NJW 1956, 1915 = LM § 67 VVG Nr. 8; BGHZ 62, 251 (254) = NJW 1974, 1135 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 55; BGHZ 71, 144 (149 f.) = NJW 1978, 311 = LM § 633 BGB Nr. 31; BGHZ 98, 256 (258) = NJW 1987, 319 = LM § 1 AGBG Nr. 6; BGHZ 105, 24 (27) = NJW 1988, 2536 = LM § 9 (Bf) AGBG Nr. 14).
b) AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 7, 365 (368) = NJW 1953, 21 = LM § 398 BGB Nr. 2; BGHZ 33, 216 (218) = NJW 1961, 212 = LM § 67 VVG Nr. 16; BGHZ 60, 174 (177) = NJW 1973, 514 = LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Ziff. 19; BGHZ 84, 268 (272) = NJW 1982, 2776 = LM § 2 VVG Nr. 3; BGHZ 98, 256 (260) = NJW 1987, 319 = LM § 1 AGBG Nr. 6; BGHZ 102, 384 (389) = NJW 1988, 1261 = LM § 631 BGB Nr. 60).
Wenn jemand "für Ausfälle" zu haften verspricht, "welche die Gläubiger des verbürgten Darlehens oder Darlehensteils an Kapital, Zinsen, laufenden Verwaltungskosten, Verzugszinsen und baren Auslagen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleiden", muß der Vertragspartner grundsätzlich davon ausgehen, daß er wegen eines Ausfalls, der eine der genannten Forderungen betrifft, gesichert ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gläubiger ausschließlich Forderungen hat, die in der Bürgschaftserklärung genannt sind. Selbst wenn man mit dem BerGer. annehmen wollte, die Bekl. habe für die besonderen Aufwendungen i. S. von § 161 III ZVG das Ausfallrisiko nicht übernommen, dürfte die Kl. davon ausgehen, daß die Bekl. für den Ausfall an Kapital und Zinsen voll einsteht, und zwar auch dann, wenn dieser Ausfall deshalb größer ist, weil ein Teil des Versteigerungserlöses für den Vorschuß "verbraucht" worden ist.
Im Regelfall will der Ausfallbürge nur dann leisten, wenn der Gläubiger weder vom Hauptschuldner noch durch Verwertung anderer Sicherheiten eine Befriedigung für seine Forderung erlangen kann (BGH, NJW 1972, 625 (L) = LM § 535 BGB Nr. 50 = WM 1972, 335 (337); BFH, NJW 1979, 646 = LM § 765 BGB Nr. 25 = WM 1978, 1267; BGH, NJW 1989, 1484 (1485) = LM § 766 BGB Nr. 20). Seine Haftung ist also subsidiär. Hat der Gläubiger Forderungen, von denen ein Teil der Bürgenhaftung unterliegt, ein anderer Teil hingegen nicht, könnte er für die verbürgten Forderungen aus den anderweitigen Sicherheiten mindestens anteilige Befriedigung finden. Ob er in einem solchen Fall daran gehindert ist, wegen der Forderungen, für die nicht gebürgt wird, Befriedigung aus den anderweitigen Sicherheiten zu suchen, um so den Ausfall ausschließlich bei den verbürgten Forderungen zu bewirken, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die vorrangige Befriedigung des Ersatzanspruches wegen des Vorschusses beruhte nicht auf einer Willensentschließung der Kl. Schon gar nicht war sie von ihr gesucht worden, um den Ausfall zum Nachteil der Bekl. zu verlagern. Sie folgte vielmehr aus dem Gesetz. Die Verteilung des Versteigerungserlöses (§§ 109 II, 112 ff. ZVG) richtet sich nach § 10 ZVG (Steiner-Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 10 ZVG Rdnr. 2; Dassler-Schiffhauer-Gerhardt-Muth, ZVG, 12. Aufl., § 10 Rdnr. 1; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und ZwangsverwaltungsR, 1991, S. 28). Dessen Rangordnung ist für das Vollstreckungsgericht und die Bet. bindend (Steiner-Hagemann, § 10 ZVG Rdnr. 6). Deswegen kann die - vorrangige - Befriedigung, die § 10 I Nr. 1 ZVG dem Gläubiger wegen des gezahlten Vorschusses verschafft, weder zur Befriedigung noch zur Sicherung der Ansprüche auf Kapital und Zinsen dienen. Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, hat ein Ausfallbürge die Rangordnung des § 10 ZVG deshalb auch dann hinzunehmen, wenn die vorrangige Befriedigung einer Forderung, für die er nicht haften will, bei einer anderen Forderung, für die er haftet, einen Ausfall verursacht. Hätte der Bekl. sicherstellen wollen, daß die anderen Sicherheiten der Kl. nur für solche Forderungen verwertet werden, die der Bürgenhaftung unterliegen, hätte vereinbart werden müssen, daß die Rangordnung des § 10 ZVG im Verhältnis zwischen den Parteien nicht gilt. Eine solche Vereinbarung, die nur außerhalb des gerichtlichen Verfahrens möglich ist (Steiner-Hagemann, § 10 ZVG Rdnr. 6; Muth, Zwangsversteigerungspraxis, 1989, S. 701), läßt sich der Regelung der Nr. I.1 II AVB 1962 auch nicht ansatzweise entnehmen.
Der Gläubiger darf vielmehr aufgrund des § 10 I Nr. 1 ZVG darauf vertrauen, daß ihm ein Vorschuß, den er gem. § 161 III ZVG geleistet hat, bei der Verteilung des Versteigerungserlöses vorrangig erstattet wird, so daß er insoweit keinen Ausfall befürchten muß. Er kann deshalb im guten Glauben, kein Risiko einzugehen, eine Ausfallbürgschaft vereinbaren, bei der für einen Ausfall in Ansehung des Vorschusses nicht gehaftet wird. Würde nun der zuletzt genannte Umstand dahin ausgelegt, daß die im Zuge der Verteilung des Versteigerungserlöses vorgenommene Erstattung des Vorschusses auf die Kapitalforderung angerechnet wird, würde der Gläubiger in seinem Vertrauen enttäuscht. Die Erwägung des BerGer., die Bekl. habe sich "im Zweifel" nicht für den Vorschuß verbürgen wollen, weil der Gläubiger insoweit "ohnehin rangmäßig bereits durch § 10 I Nr. 1 ZVG geschützt" sei, ist denkfehlerhaft. Indem es die Kl. in dem streitigen Umfang bei der Ausfallbürgenhaftung leer ausgehen läßt, hat das BerGer. der Kl. den Schutz des § 10 I Nr. 1 ZVG gerade versagt. Unberücksichtigt blieb auch, wie der Bürge den § 10 I Nr. 1 ZVG zu verstehen hat. Dieser muß damit rechnen, daß ein Teil des Versteigerungserlöses vorab dazu verwendet wird, vom Gläubiger gem. § 161 III ZVG entrichtete Vorschüsse zu erstatten, und daß durch die Schmälerung des Versteigerungserlöses ein höherer Ausfall entsteht.
Allerdings wird im Schrifttum (Heix, Bürgschaften, Wohnungsbau und Modernisierung, 1982, AVB Nr. 8 Anm. 2) zu Nr. 8 II 1 AVB i. d. F. des Runderlasses des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 10. 11. 1980 - AVB 1981 - (NRWMBl S. 2742/NRWSMBl S. 2378), der an die Stelle von Nr. I.1 II AVB 1962 getreten ist, die Auffassung vertreten, die Haftung des Ausfallbürgen sei "auf die Beträge beschränkt, die dem Darlehensgeber zustehen, abzüglich der Beträge, die er durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners oder aus anderen Sicherheiten für das verbürgte Darlehen erhält". Wenn damit gemeint sein sollte, daß sich der Umfang der Ausfallhaftung des Bürgen in erster Linie danach bemißt, für welche Forderungen er sich verbürgt hat, und in zweiter Linie danach, welcher Teil dieser Forderungen nicht anderweitig gedeckt ist, dürfte das aber auf die Bestimmung in Nr. 8 III 2 AVB 1981 zurückzuführen sein ("Werden nicht verbürgte Nebenleistungen bei der Zuteilung in der Zwangsversteigerung berücksichtigt, mindert sich der dort festgestellte Ausfall an Kapital entsprechend"), die erst mit der Neufassung aus dem Jahre 1980 in die AVB aufgenommen worden ist. Die AVB 1962 enthalten keine der Nr. 8 III 2 AVB 1981 entsprechende Regelung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Interessenlage der Beteiligten. Zu den besonderen Aufwendungen für die Festsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens gehören alle Ausgaben, die erforderlich sind, um das verwaltete Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten (Mohrbutter-Drischler-Radtke-Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis II, 7. Aufl., S. 902; Dassler-Schiffhauer-Gerhardt-Muth, § 10 Dassler-Schiffhauer-Gerhardt-Muth § 10 ZVG Rdnr. 3). Das Vorrecht für die Zwangsverwaltungsvorschüsse beruht auf "dem Gesichtspunkt der nützlichen Verwendung" (Denkschrift zum ZVG 1897 S. 37). Die Vorschüsse verhindern, daß bei der Zwangsversteigerung ein größerer Ausfall entsteht, und kommen damit auch den Interessen des Ausfallbürgen entgegen. Sie ohne weiteres allein dem betreibenden Gläubiger anzulasten, besteht somit kein Anlaß.
c) Da die Auslegung der AVB 1962 keinen hinreichenden Anhalt für den Standpunkt der Bekl. ergibt, braucht der Frage, ob im Wege einer AGB die Rangordnung des § 10 I ZVG überhaupt außer Kraft gesetzt werden kann, nicht weiter nachgegangen zu werden.
III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Ausfalls an Kapital und Zinsen ist nach § 765 I BGB in Verbindung mit den Bürgschaftserklärungen der Bekl. vom 28. 11. und 9. 12. 1974 begründet. Deshalb ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Vertragsschluss:00/00/0000
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    Created: 26/08/96. Last changed: 26/08/96.
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