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ID:19447
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 05/10/1995, Ref. VIII ZR 264/94, WM 1995, 1231 = NJW 1995, 2290
Area:KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe
Keywords:Verbraucherkreditgesetz; Dauerschuldverhältnis; Widerrufsfrist
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:VIII ZR 264/94
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:05/10/1995
Found at:WM 1995, 1231 = NJW 1995, 2290
Norm:AbzG § 1b ; AbzG § 1c ; VerbrKrG § 2 ; VerbrKrG § 7 ; BGB § 184 ; BGB § 305
Basic principle:1. Ein unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes geschlossener Bierlieferungsvertrag, der mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung des Bezugsverpflichteten schwebend unwirksam ist, wird nicht dadurch voll wirksam, daß er von einem Dritten nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes übernommen wird und dieser die Vertragsübernahme nicht mehr widerrufen kann.
2. Auf die nach dem 1. 1. 1991 vereinbarte Übernahme eines unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes geschlossenen Bierlieferungsvertrages finden nicht die §§ 1b, 1c Nr. 3 AbzG, sondern die §§ 2 Nr. 3, 7 VerbrKrG Anwendung.
3. Auf langfristige Lieferverträge i.S. des § 2 VerbrKrG ist die Vorschrift des § 7 III VerbrKrG nicht anwendbar.
4. Genehmigt der Verbraucher den Abschluß eines unter § 2 Nr. 3 VerbrKrG fallenden Vertrages, der für ihn von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen worden ist, so beginnt die Jahresfrist des § 7 II 3 letzter Halbs. VerbrKrG nicht bereits mit der Erklärung des Vertreters, sondern erst mit der Genehmigung durch den Verbraucher.
Fulltext:Die Kl., eine Brauerei, schloß gemeinsam mit einer weiteren Brauerei, deren Beteiligung im Revisionsrechtszug nicht mehr von Bedeutung ist, am 5. 11. 1985 mit dem Streithelfer der Kl. (künftig: Streithelfer) einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag für die Gaststätte "R-Krug" in O. Als Gegenleistung für ein ihm gewährtes Darlehen von 30000 DM übernahm der Streithelfer eine Bierbezugsverpflichtung für die Dauer von zehn Jahren. Der Vertrag enthält im Anschluß an die Unterschriften der Beteiligten folgende "Widerrufsbelehrung und Bestätigung", die der Streithelfer unterschrieben hat: 1. Ich bin darüber belehrt worden, daß ich meine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen einer Woche ab heute widerrufen kann, der Widerruf schriftlich an die K-Brauerei ... zu richten ist und zur Wahrung der Wochenfrist die rechtzeitige Absendung genügt ... 2. Gleichzeitig wird hiermit bestätigt, eine Ausfertigung der Vereinbarung nebst obiger Belehrung ausgehändigt erhalten zu haben.
Der Streithelfer machte von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch. Am 11. 7. 1991 schloß der Streithelfer mit den Bekl., diese vertreten durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht, einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Gaststättengrundstück. In diesem Vertrag heißt es unter III: "In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt der Käufer das Darlehen des Verkäufers bei der K-Brauerei gemäß Darlehensvertrag vom 5. 11. 1985 ... zum Valutastand per 25. 8. 1991. Gleichzeitig übernimmt der Käufer die in diesem Vertrag enthaltene Bierbezugsverpflichtung gegenüber der K-Brauerei." Die Bekl. wurden über ein Recht zum Widerruf ihrer Erklärungen bei Vertragsschluß nicht belehrt. Sie genehmigten den Vertragsschluß durch den vollmachtlosen Vertreter - wie sie im zweiten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen haben - am 25. 7. 1991. Mit gleichlautenden - der Kl. am 17. und 22. 7. 1992 zugegangenen - Schreiben wiederrufen die Bekl. "den Darlehens-und Bierbezugsvertrag" gegenüber der Kl. Einen Scheck über die restliche Darlehenssumme übersandten sie der Kl. im September 1992. Die Kl. nimmt die Bekl. auf Erfüllung der Bierbezugsverpflichtung, hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hält auf die Übernahme der Bezugspflicht die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für anwendbar und den Widerruf der Bekl. danach für unwirksam, weil er nicht innerhalb der Frist von einem Jahr nach Vertragsschluß erklärt und das Darlehen überdies nicht, wie erforderlich, binnen zweier Wochen nach der Widerrufserklärung zurückgezahlt worden sei. Die Bekl. vertreten in erster Linie die Ansicht, ihr Widerrufsrecht richte sich nach dem Abzahlungsgesetz, unter dessen Geltung der Vetrag vom 5. 11. 1985 abeschlossen worden sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das BerGer. hat ihr nach dem Hauptvertrag - unter Zurückweisung einer Klageerweiterung im zweiten Rechtszug - stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebten die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat ausgeführt:
Die Rechtsbeziehungen der Parteien seien nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes zu beurteilen, weil die Vertragsübernahme durch die Bekl. - anders als bei vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes geschlossenen Bierlieferungsverträgen - erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sei und die Bekl. auch erst zu diesem Zeitpunkt Verbraucherschutz benötigt hätten. Der Widerruf gelte nach § 7 III VerbrKrG als nicht erfolgt, weil die Bekl. das Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach dem Widerruf an die Kl. zurückgezahlt hätten. Die Bekl. seien deshalb verpflichtet, die übernommene Bierbezugsverpflichtung zu erfüllen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
1. Das BerGer. hat bereits übersehen, daß der Bierlieferungsvertrag vom 5. 11. 1985 zur Zeit der Übernahme durch die Bekl. schwebend unwirksam war und auch danach keine volle Wirksamkeit erlangt hat.
a) Auf derartige Verträge finden die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auch nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes in entsprechender Anwendung des Art. 9 I VerbrKrG/ZPOuaÄndG weiterhin uneingeschränkt Anwendung (BGHZ119, 283 (294f.) = NJW 1993, 64 = LM H. 2/1993 § 34 GWB Nr. 29; BGHZ 126, 56 (59) = NJW 1994, 1800 = LM H. 9/1994 § 1b AbzG Nr. 30; Senat, NJW-RR 1993, 562 = LM H. 6/1993 § 305 BGB Nr. 59 = WM 1993, 114 unter II 2). Danach ist der Vertrag vom 5. 11. 1985 nicht wirksam zustande gekommen, weil die einwöchige Widerrufsfrist des § 1b I AbzG mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 1b II 2, 3 AbzG nicht in Lauf gesetzt worden ist. Zum einen war die Belehrung über den Fristbeginn ("binnen einer Woche ab heute") inhaltlich irreführend, weil sie das unrichtige Verständnis nahelegte, der Tag der Aushändigung der Vertragsurkunde werde - entgegen § 187 I BGB - bei der Berechnung der Wochenfrist mitgezählt (dazu BGHZ 126, 56 (62f.) = NJW 1994, 1800 = LM H. 9/1993 § 305 BGB Nr. 59). Zum anderen war die Widerrufsbelehrung vom Streithelfer zusammen mit der Bestätigung des Empfangs eines Vertragsexemplars und der Belehrung selbst und somit entgegen § 1b II 3 AbzG nicht "gesondert" unterschrieben (dazu BGHZ 119, 283 (295 ff.); Senat,NJW-RR 1993, 562 = LM H. 6/1993 § 305 BGB Nr. 59 = WM 1993, 114; zu § 2 I 3 HWiG ebenso BGH, NJW 1993, 2868 = LM H. 1/1994 HWiG Nr. 13 = WM 1993, 1840 unter II 1 und 22). Das deshalb bestehende Widerrufsrecht des Streithelfers ging nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 97, 127 (134f.) = NJW 1986, 1679 = LM § 1b AbzG Nr. 11 und ständig) auch nach längerem Zeitablauf nicht unter und hätte auch zur Zeit des Vertragsschlusses vom 11. 7. 1991 noch ausgeübt werden können.
Der Vertrag ist auch nicht durch nachträgliche Belehrung der Bekl. voll wirksam geworden. Die Kl. hat zwar vorgetragen, sie habe die Bekl. nach dem Vertragsschluß vom 11. 7. 1991 über das ihnen zustehende Recht zum Widerruf ihrer Erklärungen über die Übernahme der Bierbezugsverpflichtung belehrt. Nach der Behauptung der Bekl., der die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kl. nicht entgegengetreten ist, hatte die nachträgliche Widerrufsbelehrung jedoch keinen gesetzmäßigen Inhalt.
b) Volle Wirksamkeit hat der Vertrag vom 5. 11. 1985 schließlich nicht dadurch erlangt, daß die Bekl. die Bierbezugsverpflichtung mit dem Vertrag vom 11. 7. 1991 übernommen haben.
aa) Das BerGer. hat die Vereinbarung vom 11. 7. 1991 in dem hier maßgeblichen Punkt trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts ("... übernimmt der Käufer die ... Bierbezugs verpflichtung ...") als Vertragsübernahme gewertet. Diese interessengerechte Auslegung entspricht dem im Rechtsstreit vertretenen Verständnis der seinerzeitigen Vertragschließenden, wird auch im Revisionsrechtszug nicht in Zweifel gezogen und bindet als tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, den Senat.
bb) Ein Entfallen der bisher bestehenden schwebenden Unwirksamkeit durch eine Vertragsübernahme ist gesetzlich nicht vorgesehen, wie diese oder ähnliche Rechtsfolgen auch der Zession (vgl. § 404 BGB) und der Schuldübernahme (vgl. § 417 I BGB) grundsätzlich unbekannt sind. Die mit der Vertragsübernahme herbeigeführte Rechtsnachfolge in den übernommenen Vertrag bewirkt die bloße Auswechslung des Vertragspartners unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages. Der Rechtsnachfolger erlangt eben die Rechtsstellung, die der ausscheidende Vertragspartner innehatte (BGHZ 95, 88 (94f.) = NJW 1985, 2528 = LM § 765 BGB Nr. 40; BGH, NJW 1986, 2108 (2110) = LM § 305 BGB Nr. 40 = WM 1986, 763 unter I 1b, insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt). Ein schwebend unwirksamer Vertrag wird also grundsätzlich in seiner Schwebelage übernommen (vgl. Nörr/Scheyhing, Sukzessionen, 1983, S. 269).
Im Schrifttum wird allerdings vereinzelt - und ohne nähere Begründung - die Ansicht vertreten, bei der Übernahme eines Vertrages, der aus in der Person des Ausscheidenden liegenden Gründen, beispielsweise wegen dessen beschränkter Geschäftsfähigkeit, schwebend unwirksam ist, sei die Wirksamkeit nach der Übernahme an der Person des Übernehmers zu messen, so daß im Beispielsfall der Vertrag bei Übernahme durch einen unbeschränkt Geschäftsfähigen wirksam werde (vgl. Nörr/Scheyhing,S. 269f.). Ob dieser Auffassung gefolgt werden könnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls auf den hier gegebenen Sachverhalt kann sie selbst dann nicht übertragen werden, wenn das Widerrufsrecht der bei der Vertragsübernahme ihrerseits nicht belehrten Bekl. erloschen wäre oder ihr Widerruf - wie das BerGer. meint - als nicht erfolgt zu gelten hätte. Es fehlt bereits an einem gerade in der Person des ausscheidenden Vertragsteils begründeten Wirksamkeitshindernis, weil eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung weit weniger seiner Person als vielmehr dem Vertrag "anhaftet". Daß die schwebende Unwirksamkeit nicht durch eine bloße Auswechslung des Vertragspartners behoben wird, zeigt sich auch daran, daß die Widerruflichkeit des Vertrages zwar zunächst zum Schutz des Käufers eintritt, der Fortbestand der Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit indessen nicht davon abhängig ist, daß der Käufer als Vertragspartner schutzwürdig bleibt. So wird der Vertrag nicht dadurch wirksam, daß der Käufer nach Vertragsschluß als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen wird und deshalb gem. § 8 AbzG nicht mehr zu dem geschützten Personenkreis gehört (Senat, NJW 1995, 519 = LM H. 4/1995 § 535 BGB Nr. 145 = WM 1995, 394 unter II 2b; ebenso z.B. H. P. Westermann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 8 AbzG Rdnr. 3; Soergel/Höhn, BGB, 12. Aufl., § 8 AbzG Rdnr. 2). Ebensowenig kann die schwebende Unwirksamkeit dadurch entfallen, daß anstelle des schutzwürdigen, weil nicht (ordnungsgemäß) belehrten, Vertragsteils ein anderer Vertragspartner eintritt, der nicht schutzbedürftig ist.
cc) Ist der Bierlieferungsvertrag vom 5. 11. 1985 danach schwebend unwirksam geblieben, so kann die Kl. aus ihm keine Rechte gegenüber den Bekl. herleiten (BGHZ 119, 283 (298) = NJW 1993, 64 = LM H. 2/1993 § 34 GWB Nr. 29; Senat, NJW 1994, 1800 unter II 4, insoweit in BGHZ126, 56 nicht abgedruckt).
c) Ein anderes Ergebnis ergäbe sich nur dann, wenn die vertraglichen Erklärungen vom 11. 7. 1991 über die Bewirkung einer bloßen Rechtsnachfolge hinausgingen und entweder eine Bestätigung des Vertrages vom 5. 11. 1985 entsprechend §§ 141 I, 144 I BGB enthielten oder als Neuabschluß eines Bierlieferungsvertrages gewertet bzw. in einen solchen umgedeutet werden könnten. Das ist nicht der Fall.
aa) Eine Bestätigung gem. §§ 141 I, 144 I BGB setzt voraus, daß die bestätigenden Vertragsparteien den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kennen (z.B. BGH, WM 1961, 785 unter 2b) oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben (z.B. BGH, NJW 1977, 1151 = LM § 55 GmbHG Nr. 6 = WM 1977, 387 unter 4a; NJW 1982, 1981 = LM § 138 (Ba) BGB Nr. 7 = WM 1982, 740 unter II 1). Im vorliegenden Fall sind aber die Parteien und der Streithelfer stets von der uneingeschränkten Wirksamkeit des zwischen der Kl. und dem Streithelfer geschlossenen Bierlieferungsvertrages ausgegangen.
bb) Anhaltspunkte dafür, daß die Bekl. nicht nur den Vertrag zwischen der Kl. und dem Streithelfer in seinem Bestand übernehmen, sondern einen neuen Bierlieferungsvertrag mit der Kl. schließen wollten, hat weder das BerGer. festgestellt, noch hat die Kl. solche aufgezeigt. Auch eine Umdeutung der - jedenfalls zunächst - schwebend unwirksamen Vertragsübernahme in den Neuabschluß eines Bierbezugsvertrages kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Vorschrift des § 140 BGB auf schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte überhaupt angewendet werden kann (dazu z.B. BGHZ 40, 218 (222) = NJW 1964, 347 = LM § 140 BGB Nr. 5). Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, daß die Vertragsparteien bei Kenntnis der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages vom 5. 11. 1985 zugunsten der Kl. (§ 328 BGB) eine neue Bezugsverpflichtung der Bekl. hätten begründen wollen. Eine Umdeutung muß aber schon daran scheitern, daß auch die Vertragsübernahme selbst, wie sogleich zu zeigen ist (unten II 2), nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nie wirksam geworden ist und der Neuabschluß eines Bierlieferungsvertrages aus denselben Gründen keine Wirksamkeit hätte erlangen können.

2. Denn die Klage kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Vertragsübernahme vom 11. 7. 1991 ihrerseits schwebend unwirksam war und durch Widerruf der Bekl. endgültig unwirksam geworden ist.
a) Allerdings hat das BerGer. zu Recht angenommen, daß auf die vertragliche Übernahme einer Bierbezugspflicht, die nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (1. 1. 1991) erfolgt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, auch wenn die Bezugsverpflichtung als solche bereits vor dem 1. 1. 1991 begründet worden ist.
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats fällt die Übernahme eines Getränkelieferungsvertrages - auch wenn sie in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart wird (zum Neuabschluß vgl. BGHZ 97, 127 (131 ff.) = NJW 1986, 1679 = LM § 16 AbzG Nr. 11; BGH, NJW-RR 1993, 243 = LM H. 4/1993 § 138 (Bc) BGB Nr. 74 unter B I 1baa) - unter den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 1c Nr. 3 AbzG, 2 Nr. 3 VerbrKrG (BGH,NJW 1991, 2093 = LM H. 5/1992 § 16 AbzG Nr. 25 = WM 1991, 1675 unter II 1a, aa; NJW-RR 1992, 593 = LM H. 8/1992 § 1018 BGB Nr. 43 = WM 1992, 951 unter III 2e; zum Schuldbeitritt vgl. auch BGHZ 109, 314 (317f.) = NJW 1990, 567 = LM § 138 (Ca) BGB Nr. 19).
Die Anwendung dieser Vorschriften auf die Vertrags- und die Schuldübernahme ist geboten durch das Schutzbedürfnis des Übernehmers, das kein anderes ist als das Schutzbedürfnis desjenigen, der durch den Abschluß eines neuen Bierlieferungsvertrages mit einer sich nach Dauer und Höhe erst in Zukunft realisierenden Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen belastet wird. Entscheidend ist die erstmalige Begründung einer solchen Verpflichtung für den Übernehmer, nicht sein Eintritt in eine Verpflichtung, die schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung für den früheren Schuldner den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes oder des Verbraucherkreditgesetzes unterlag. Dem Übernehmer steht ein originäres - nicht von dem Altschuldner abgeleitetes - Widerrufsrecht zu, das von dem (Fort-) Bestehen eines etwaigen Widerrufsrechts des Altschuldners unabhängig ist. Es geht nicht um einen Widerruf der übernommenen Verpflichtung, sondern um den Widerruf der Übernahmeerklärung selbst. Die Voraussetzungen für dieses eigene Recht des Übernehmers zum Widerruf seiner Übernahmeerklärung können sich nur aus den im Zeitpunkt der Übernahme geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Denn der Schutz des Übernehmers einer Verbindlichkeit der in § 1c AbzG und § 2 VerbrKrG bezeichneten Art kann nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als der Schutz desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit durch einen neuen Getränkelieferungsvertrag eingeht. Beide genießen Verbraucherschutz (nur) in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung zur Verfügung stellt.
bb) Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der oben (II 1a) angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der auf vor dem 1. 1. 1991 geschlossene Verträge die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes weiterhin anwendbar sind. Dort ging es um die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluß eines Bierlieferungsvertrages, also den Tatbestand der Begründung eines Vertragsverhältnisses, hier dagegen um die Voraussetzungen für die wirksame Übernahme eines solchen Vertrages durch einen Dritten, mithin den Tatbestand der Übertragung eines Vertragsverhältnisses.
cc) Die von der Revision befürchteten Friktionen für den Fall, daß das Verbraucherkreditgesetz auf die Übernahme einer unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes begründeten Verpflichtung angewendet wird, sind nicht spezifisch für diese Fallgestaltung und sprechen deshalb nicht gegen die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes: Die Frage, ob bei einem Schuldbeitritt zu einer Darlehensverbindlichkeit der Beitretende im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts gem. § 7 II VerbrKrG das Darlehen ganz oder teilweise zurückzahlen muß, stellt sich nicht nur, wenn die Darlehensverbindlichkeit für den Altschuldner vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes begründet worden ist, sondern ganz ebenso, wenn dies danach geschehen ist und der Altschuldner sein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz durch Zeitablauf bereits verloren hat. Ob und welchen Formerfordernissen des § 4 VerbrKrG der Vertrag über die Übernahme einer Bezugspflicht genügen muß - § 2 VerbrKrG verweist lediglich auf § 4 I 1, III VerbrKrG - und ob gem. § 6 II VerbrKrG eine etwaige Formnichtigkeit des Übernahmevertrages geheilt werden kann, bedarf auch dann der Prüfung, wenn die übernommene Verpflichtung selbst erst nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes gem. §§ 4, 6 VerbrKrG formwirksam begründet worden ist. Eine Verkürzung der Rechte, die das Abzahlungsgesetz gewährt, wenn auch der für frühere Vertragspartner über das Recht zum Widerruf seiner Vertragserklärung nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, tritt durch eine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die spätere Vertragsübernahme entgegen der Auffassung der Revision nicht ein (dazu o. II 1).
b) Die Wirksamkeit der in dem notariellen Vertrag vom 11. 7. 1991 enthaltenen Erklärungen der Bekl. zur Übernahme der Bierbezugs- und Darlehensverpflichtungen des Streithelfers gegenüber der Kl. ist daher an den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zu messen.
aa) Von der in § 1 I VerbrKrG vorausgesetzten und für Verträge nach § 2 VerbrKrG ebenfalls maßgeblichen (dazu Senat, NJW 1995, 721 = LM H. 6/1995 § 1 VerbrKrG Nr. 1/2 = WM 1995, 284 unter B II 2abb, zur Aufnahme in BGHZ bestimmt) Verbrauchereigenschaft der Bekl. ist auszugehen. Dem festgestellten Sachverhalt ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Bekl. die Bierbezugspflicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit übernommen haben. Derartiges hat die dafür darlegungspflichtige (z.B. Ulmer/Habersack,VerbrKrG, 1992, § 2 Rdnr. 43) Kl. nicht vorgetragen, sie ist im Gegenteil vor und während des Rechtsstreits stets davon ausgegangen, daß die Bekl. bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages über ihr Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz hätten belehrt werden müssen.
bb) Die nach § 7 II VerbrKrG für den Beginn der einwöchigen Widerrufsfrist des § 7 I VerbrKrG erforderliche Widerrufsbelehrung ist bei Vertragsschluß unterblieben und auch später nicht in ordnungsgemäßer Weise nachgeholt worden (dazu o. II 1a). Die Bekl. haben von ihrem Widerrufsrecht mit den der Kl. am 17. und 20. 7. 1992 zugegangenen Schreiben wirksam Gebrauch gemacht. Dabei bestehen keine Bedenken dagegen, die Widerrufserklärungen trotz der anderslautenden Formulierung ("... widerrufen ... den Darlehens- und Bierlieferungsvertrag ...") nicht auf den übernommenen Vertrag vom 5. 11. 1985, sondern auf die Vertragsübernahme selbst zu beziehen (§§ 133, 157 BGB). Die Prozeßbeteiligten und auch die Vorinstanzen haben den Widerruf stets in diesem Sinne verstanden, auch die Revisionserwiderung geht davon aus.
cc) Gegen die Wirksamkeit des Widerrufs bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
aaa) Entgegen der Auffassung des BerGer. gilt der Widerruf nicht deshalb gem. § 7 III VerbrKrG als nicht erfolgt, weil die Bekl. die von ihnen übernommene Darlehensverbindlichkeit des Streithelfers nicht binnen zweier Wochen nach Erklärung des Widerrufs erfüllt haben. Denn in diesem Rechtsstreit geht es nicht um den Widerruf der auf die Übernahme eines Kreditvertrages i.S. des § 4 I 4 Nr. 1 VerbrKrG - auf den § 7 III VerbrKrG allein verweist - gerichteten Willenserklärung der Bekl., sondern um den der Übernahme der Bezugsverpflichtung. Auf die langfristigen Lieferverträge nach § 2 VerbrKrG aber ist § 7 III VerbrKrG nicht anwendbar (z.B. Ulmer/Habersack, § 7 Rdnr. 43; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 2). Nach § 2 VerbrKrG gelten nur die Abs. 1, 2 und 4, nicht aber der Abs. 3 des § 7 VerbrKrG entsprechend. Die Verweisung in § 2 VerbrKrG ist abschließend, so daß sich eine analoge Anwendung von in dieser Bestimmung nicht genannten Vorschriften zu Lasten des Verbrauchers verbietet (zu § 3 I Nr. 2 VerbrKrG vgl. Senat,NJW 1995, 721 = LM H. 6/1995 § 1 VerbrKrG Nr. 1/2 = WM 1995, 284 unter B II 2bbb).
bbb) Der Widerruf ist auch noch innerhalb der Einjahresfrist des § 7 II 3 VerbrKrG erfolgt. Denn für den Fristbeginn ist nicht auf den Abschluß des Vertrages vom 11. 7. 1991 durch den vollmachtlosen Vertreter der Bekl., sondern auf die von ihnen am 25. 7. 1991 abgegebenen Genehmigungserklärungen abzustellen. Für die für den Beginn des Fristablaufs maßgebliche "Abgabe der ... Willenserklärung des Verbrauchers" kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem die Erklärung nach dem rechtsgeschäftlichen Willen des Verbrauchers erkennbar so geäußert wird, daß an ihrer Endgültigkeit kein Zweifel möglich ist (zutr. Graf v. Westphalen/Emmerich/Keßler, VerbrKrG, 1991, § 7 Rdnr. 40). Das war - für den Streithelfer erkennbar - bei Abschluß des Vertrages vom 11. 7. 1991, bei dem der vollmachtlose Vertreter für die Bekl. "mit dem Versprechen, eine Genehmigung nachzubringen" auftrat, noch nicht der Fall. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rückwirkungsfiktion des § 184 I i.V. mit § 177 I BGB. Sie gilt nur im Zweifel ("soweit nicht ein anderes bestimmt ist") und tritt nicht ein, wenn sich aus dem Gesetzeszweck Einschränkungen der Rückwirkung ergeben (z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 184 Rdnr. 2). Ausnahmen von der Rückwirkung der Genehmigung von Verpflichtungsgeschäften werden beispielsweise dort angenommen, wo die Rückwirkung eine unzulässige Verkürzung von Fristen zur Folge hätte (zu Verjährungsfristen z.B. Schramm, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 184 Rdnr. 12a; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 184 Rdnr. 9, jew. m.w. Nachw.; zur Anfechtungsfrist des § 3 AnfG Senat,NJW 1979, 102 = LM § 182 BGB Nr. 15 = WM 1978, 1237 unter IV 3). So liegt es auch bei der Widerrufsfrist des § 7 VerbrKrG, wobei davon auszugehen ist, daß die Frage der Genehmigungsrückwirkung für die einwöchige Frist nach Abs. 1 und die Jahresfrist nach Abs. 2 S. 3 - ungeachtet der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für den Fristbeginn - nicht differenzierend beantwortet werden kann. Die einwöchige Widerrufsfrist nach Aushändigung einer dem Gesetz entsprechenden Widerrufsbelehrung soll dem Verbraucher - wie schon nach § 1 AbzG - die Möglichkeit verschaffen, seine Entscheidung noch einmal zu überdenken und ggf. rückgängig zu machen (Begründung GE, BT-Dr 11/5462, S. 21). Durch die zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts auf ein Jahr nach § 7 II 3 VerbrKrG soll eine schwebende Unwirksamkeit auf Dauer vermieden werden (Begründung GE, BT-Dr 11/5462, S. 22); die Jahresfrist gibt damit i.E. dem nicht, unrichtig oder unvollständig belehrten Verbraucher Gelegenheit, zutreffende Kenntnis von seinem Widerrufsrecht zu erlangen und sich sodann über dessen Ausübung schlüssig zu werden. Der Zweck des Gesetzes wäre nicht - jedenfalls nicht vollständig - erreicht, wenn der Fristbeginn im Falle der Genehmigung an das Handeln des vollmachtlosen Vertreters angeknüpft würde. Denn bis zur Genehmigung besteht für eine Überlegungs- und Widerrufsfrist keine Veranlassung. Jeder frühere Fristbeginn muß notwendigerweise zu einer Abkürzung und kann sogar, was im Falle der Wochenfrist besonders deutlich wird, zu einem gänzlichen Abschneiden der Überlegungs- und Widerrufsmöglichkeit für den Verbraucher führen.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, der vollmachtlos Vertretene habe ja vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit, seine Entscheidung auch angesichts der Widerruflichkeit des Geschäfts zu überdenken. Dies wird selbst im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung dem Ziel des Gesetzes nicht gerecht, das dem Verbraucher - wie ausgeführt - gerade eine nochmalige und nachträgliche Überlegungfrist verschaffen will. Bei unterbliebener oder unvollständiger Belehrung hingegen wird der vollmachtlos Vertretene bei Erteilung der Genehmigung oft schon keine Kenntnis von seinem Widerrufsrecht haben.
N.
Vertragsschluss:00/00/0000
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    Created: 21/09/95. Last changed: 21/09/95.
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