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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 18628 | Type: | U/Judgements | Cite: | AG Freiburg, Urteil from 12/08/1989, Ref. 7 C 4776/88, WM 1990, 1415 | Area: | SK/Sparkonten, Sparbuch, Tages-, Festgeld, Bausparen | Keywords: | AGB-Sparkassen; Bankgebühren | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Reference: | 7 C 4776/88 | Court: | AG Freiburg | State: | Urteil | Date of judgment: | 12/08/1989 | Found at: | WM 1990, 1415 | Norm: | BGB § 315 ; BGB § 612 ; BGB § 675 ; AGB-Sparkassen Nr. 9 | Fulltext: | 1. Für die Erhebung einer Gebühr ist es unerheblich, daß in
den bei Kontoeröffnung geltenden AGB eine Auflösungsgebühr
nicht vorgesehen war, da die jeweiligen Änderungsklauseln
nicht zu beanstanden sind und deshalb die neueste Fassung der
AGB maßgeblich ist.
2. Die konkrete Gebührenfestlegung von DM 5,- pro
Kontoauflösung hält der gerichtlichen Billigkeitskontrolle
nach § 315 BGB stand.
3. Eine Festlegung von Gebühren im Preisaushang und im
Preisverzeichnis hat nicht nur eine positive Aussagekraft
bezüglich der zu erhebeneden Gebühren, sondern auch eine
negative Aussagekraft dahingehend, daß die Nichtaufführung
bestimmter Gebühren so zu verstehen ist, daß diese auch aus
anderen Gesichtspunkten nicht erhoben werden sollen (hier:
vorzeitige prämiennschädliche Auflösung). | Vertragsschluss: | 00/00/0000 | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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