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ID:18599
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 10/18/1994, Ref. XI ZR 194/93, WM 1994, 2273 = NJW 1995, 320
Area:ZG/Current account
Keywords:Saldoanerkenntnis; Gutschrift; Verfügungsbefugnis
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:XI ZR 194/93
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:10/18/1994
Found at:WM 1994, 2273 = NJW 1995, 320
Norm:BGB § 185
Fulltext:Das fiktive Saldoanerkenntnis nach Nr. 15 S. 3 AGB-Banken a.F. stellt keine rechtsgeschäftliche Genehmigung anderweitiger Verfügungen der Bank über Zahlungseingänge dar, die dem Konto gutzuschreiben waren.

Zum Sachverhalt:
Die Kl. sind Gesellschafter der GFV V, einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft und die Rechtsvorgängerin der Real-GmbH erwarben von der Stadt K. zum Kaufpreis von 720000 DM ein Grundstück, um darauf ein Bauprojekt zu errichten. Der Grundstücksankauf wurde von der Bekl. durch zwei Darlehen, die der GFV V in Höhe von 612000 DM und der Real-GmbH in Höhe von 108000 DM gewährt wurden, finanziert. Der Bekl. wurde zu dem Zweck der Sicherung "aller Ansprüche aus der Darlehensgewährung für die Grundstücksfinanzierung" an dem Baugrundstück eine Grundschuld in Höhe von 720000 DM bestellt. Da sich das geplante Projekt nicht verwirklichen ließ, kaufte die Stadt K. das Grundstück zurück. Der nach Abzug von Unkosten verbliebene Kaufpreisrest in Höhe von 524655,84 DM wurde für die GFV V und die Real-GmbH zur Tilgung der Darlehensschulden auf ein Konto der Bekl. überwiesen. Diese brachte den Betrag am 16. 12. 1987 den bei der Kreditgewährung für den Grundstückskauf angelegten Darlehenskonten gut, und zwar dem Konto der GFV V 183655,84 DM und dem Konto der Real-GmbH 341000 DM. Von dem Darlehenskonto der Real-GmbH, das zuletzt mit 156133,29 DM im Soll stand, buchte die Bekl. am 30. 12. 1987 den dort nach Tilgung der Darlehensschuld nicht mehr benötigten Betrag von 184866,71 DM ab und überwies ihn zur Tilgung ihr zustehender, nicht gesicherter Forderungen auf andere debitorische Konten der Real-GmbH.
Die Kl. hatten zunächst Klage auf Zahlung von 341000 DM erhoben. Nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz beanspruchen sie noch den von der Bekl. anderweitig verbuchten Betrag in Höhe von 184866,71 DM, da er nach ihrer Ansicht der GFV V hätte gutgebucht werden müssen. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Bekl. entsprechend dem gestellten Klageantrag.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat angenommen, daß die Kl. das landgerichtliche Urteil zulässig mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten hätten, daß insb. ihre Berufungsschrift den nach § 519 III Nr. 2 ZPO zu stellenden Mindestanforderungen genüge, weil sie hinreichend deutlich erkennen lasse, daß die Rechtsanwendung durch das LG gerügt werde. Das ist entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem das LG die eigenmächtige Verbuchung des streitigen Betrages durch die Bekl. für rechtswidrig gehalten und die Klage nur deshalb abgewiesen hatte, weil sich die Vermögenslage der GFV V dadurch nicht verschlechtert habe, genügte es zur ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, wenn die Kl. im wesentlichen diese Rechtsauffassung bekämpften (zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vgl. z.B. Senat, WM 1993, 1735 (1736); BGH, NJW-RR 1992, 1340 = LM H. 3/1993 § 519 ZPO Nr. 113).
II. 1. Das BerGer. hat zur Begründung der Klageabweisung u.a. folgendes ausgeführt:
Es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß die Bekl. nicht berechtigt gewesen sei, den mit der Klage geltend gemachten Betrag mit Verbindlichkeiten der Real-GmbH zu verrechnen, die mit dem Erwerb des Grundstücks in K. nichts zu tun hatten. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen im Darlehensvertrag und aus der Zweckerklärung der Grundschuld. Ein entsprechender Anspruch der Kl. sei aber dadurch erloschen, daß der Kl. zu 1 als allein geschäftsführender Gesellschafter der GFV V der Verbuchung nur eines Teils des Grundstückskaufpreises auf dem Konto der GFV V zugestimmt habe. Dies sei dadurch geschehen, daß er dem ihm am 11. 1. 1988 übersandten Kontoauszug betreffend das Darlehenskonto Nr. 37.00.3028 der GFV V, aus dem sich die im Dezember erfolgten Buchungen ergäben, nicht widersprochen habe. Der Kl. zu 1 habe sich auch später durch konkludentes Verhalten mit dieser Verrechnung einverstanden erklärt. Er habe nämlich im Jahre 1988 mit ihr - der Bekl. - Verhandlungen über die Ablösung seiner Bürgschaft geführt, die er für die Darlehensschuld der GFV V übernommen hatte. Er habe nicht behauptet, daß er anläßlich dieser Verhandlungen oder im Rahmen des später hinsichtlich der Bürgschaftsforderung abgeschlossenen Ratenzahlungsvergleichs der Verbuchung nur eines Teiles des Rückkaufpreises auf dem Darlehenskonto der GFV V widersprochen habe. Vielmehr habe er diese Verbuchung dadurch genehmigt, daß er als Bürge seine Zahlungen in Höhe des vollen, sich aus dem Darlehenskonto der GFV V ergebenden Betrages erbracht habe.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist allein der Ausgangspunkt des BerGer., daß die Bekl. nicht berechtigt gewesen sei, den mit der Klage geltend gemachten Betrag auf Verbindlichkeiten der Real-GmbH zu verrechnen. Die Bekl. hat, wie sie selbst einräumt, entgegen der getroffenen Sicherungsvereinbarung den ihr überwiesenen Betrag von 524655,84 DM nicht vollständig zur Tilgung der Darlehensforderungen gegen die GFV V und die Real-GmbH verwandt. Sie hat vielmehr eigenmächtig unter Verletzung ihrer Vertragspflicht einen Teilbetrag von 184866,71 DM zur Tilgung sonstiger nicht gesicherter Forderungen gegen die Real-GmbH verwandt, anstatt ihn der GFV V gutzubringen.
b) Entgegen der Ansicht des BerGer. ist der Anspruch der Kl. auf Gutschrift der Klageforderung nicht durch ein Saldoanerkenntnis der GFV V erloschen. Das fingierte Saldoanerkenntbis nach Nr. 15 AGB-Banken a.F. führt zwar auch zum Erlöschen der im Rechnungsabschluß zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Forderungen, kann aber unter den Voraussetzungen der §§ 812ff. BGB zurückgefordert werden (BGH, NJW 1985, 3010 = LM § 355 HGB Nr. 30 m. w. Nachw.), bewirkt also im Ergebnis lediglich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kontoinhabers: Er hat darzulegen und zu beweisen, daß der Saldo falsch berechnet wurde (Senat, NJW-RR 1991, 1251 = LM H. 4/1992 § 355 HGB Nr. 41 = WM 1991, 1630 (1631) m.w. Nachw.). Eine rechtsgeschäftliche Genehmigung rechtswidriger anderweitiger Verbuchung von Beträgen, die bei ordnungsmäßigem Vorgehen der Bank dem Konto hätten gutgeschrieben werden müssen, liegt darin nicht (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 10 Nr. 5 Rdnr. 30 m.w. Nachw.). Daß die Klageforderung dem Darlehenskonto der GFV V zu Unrecht nicht gutgebracht wurde und deshalb der im Jahresabschluß für 1987 mitgeteilte Debetsaldo um diesen Betrag zu hoch war, ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig.
c) Der Anspruch der Kl. ist schließlich auch nicht dadurch erloschen, daß der Kl. zu 1 für die GFV V insoweit keine Ansprüche geltend gemacht hat, als die Bekl. ihn wegen der Darlehensforderung als Bürge in Anspruch nahm und einen Ratenzahlungsvergleich mit ihm abschloß. Entgegen den Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, daß im Rahmen dieser Abmachungen eine Änderung der Zweckabrede zwischen der GFV V und der Bekl. getroffen wurde, daß davon auch deren Forderungen gegen die Real-GmbH erfaßt sein sollten. Anhaltspunkte dafür, daß der Kl. zu 1 dabei nicht nur seine Interessen als Bürge wahrgenommen, sondern darüber hinaus auch für die GFV V als deren Vertreter Erklärungen abgegeben hat, liegen nicht vor. Selbst wenn die Interessen der Kl. als Bürgen einer Änderung der Sicherungsabrede nicht entgegengestanden haben sollten, so hat eine Änderung der Zweckabrede jedenfalls in den Äußerungen des Kl. zu 1 nicht den erforderlichen Ausdruck gefunden. Die Bekl. hat nichts vorgetragen, was einen solchen Schluß rechtfertigen könnte.
Die Kl. können mithin - nach wie vor - die Auskehrung des Betrages verlangen, über den die Bekl. eigenmächtig verfügt hat. Für diesen, sich aus dem Sicherungsverhältnis der Parteien ergebenden Anspruch ist es unbeachtlich, daß das Darlehenskonto inzwischen ausgeglichen und die Darlehensforderung durch die Bürgenrückzahlung auf den Kl. zu 1 übergegangen ist. Der Ausgleich des Kontos führt vielmehr dazu, daß den Kl. nunmehr ein Anspruch auf Zahlung zusteht.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/02/95. Last changed: 30/10/06.
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