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ID:18509
Type:U/Judgements
Cite:BGH Karlsruhe, Urteil from 05/29/1990, Ref. XI ZR 231/89, BB 1990, 1441 = ZBB 1990, 211 = VuR 1990, 252 = NJW 1990, 2250
Area:KA/Kredit, allgemein
Keywords:Kündigungsrecht; Privatautonomie; Disagio; Baufinanzierung; Immobilienfinanzierung; Haushalte,private
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Reference:XI ZR 231/89
Court:BGH Karlsruhe
State:Urteil
Date of judgment:05/29/1990
Found at:BB 1990, 1441 = ZBB 1990, 211 = VuR 1990, 252 = NJW 1990, 2250
Norm:BGB § 247 ; BGB § 607 ; AGBG § 9
Fulltext:1. Bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags, insbesondere aufgrund einer Kündigung nach § 247 BGB a. F., kann der Darlehensnehmer im Regelfall anteilige Erstattung eines vereinbarten Disagios verlangen, auch wenn der Darlehensvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält.
2. Eine AGB-Klausel der Kreditbank, die einen Erstattungsanspruch generell ausschließt, ist unwirksam.
BGH, Urteil v. 29.05.1990 – XI ZR 231/89 (Hamm)
Zum Sachverhalt:
Die Bekl. (Bank) gewährte dem Kl. am 30. 9. 1982 ein Darlehen von 1000000 DM mit einer Zinsfestschreibung auf zehn Jahre. Der Auszahlungskurs betrug 91%, der Nominalzins 7,5%, die jährliche Tilgung 2%. Am 27. 2. 1985 erhielt der Kl. von der Bekl. ein weiteres Darlehen von 510000 DM. Bei einer Zinsfestschreibung auf fünf Jahre betrug der Auszahlungskurs 98%, der Nominalzins 7,5%, die jährliche Tilgung 1%. Der zweite Darlehensvertrag enthielt die Formularbestimmung: "Bei einem vereinbarten Disagio handelt es sich um Kapitalbeschaffungskosten, die bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nicht zurückverlangt werden können." Ende April/Anfang Mai 1987 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen, bei denen der Kl. sich auf sein Kündigungsrecht nach § 247 BGB a. F. berief. Im übrigen sind Verhandlungsverlauf und -ergebnis streitig: Der Kl. behauptet, er habe die Kündigung der laufenden Darlehensverträge erklärt, der Vertreter der Bekl. habe die Kündigung angenommen, ohne auf Einhaltung einer Kündigungsfrist zu bestehen; zur Ablösung der Restschuld seien zwei neue Darlehensverträge mit günstigeren Bedingungen geschlossen worden. Die Bekl. behauptet dagegen, es sei - ohne Kündigung - nur eine Konditionenänderung vereinbart worden. Unstreitig unterzeichneten die Parteien am 5./11. 5. 1987 unter den bisherigen Darlehenskontonummern zwei neue Vertragsformulare über Darlehen von 1000000 DM und 499104,92 DM; der Auszahlungskurs betrug 100%, der Nominalzins 6,5%. Mit seiner Klage hat der Kl. 54608 DM als anteilige Rückzahlung des in den beiden Ursprungsverträgen vereinbarten Auszahlungsverlustes verlangt, weil das Disagio eine verschleierte Zinszahlung darstelle.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Danach hat der Kl. die Darlehensverträge mit Schreiben vom 16. 12. 1987 gem. § 247 BGB a. F. zum 30. 6. 1988 gekündigt und am 14. 7. 1988 die von der Bekl. berechnete Restschuld bezahlt, jedoch weiter Rückzahlung des anteiligen Disagios verlangt. Seine Berufung gegen die Klageabweisung ist vom OLG zurückgewiesen worden. Die Revision des Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt:
Der Klageanspruch auf anteilige Erstattung der Auszahlungsverluste finde in § 812 I 2 Alt. 1 BGB keine Grundlage. Rechtsgrund der Leistung des Kl. seien die Darlehensvereinbarungen von 1982 und 1985. Die damals geschlossenen Verträge seien im Mai 1987 nicht durch Kündigung beendet, sondern nur modifiziert worden. Im übrigen habe es sich bei den Auszahlungsverlusten ohnehin nicht um laufzeitabhängige Leistungen gehandelt, sondern um laufzeitunabhängige Kapitalbeschaffungskosten, die bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht zurückverlangt werden könnten. Das ergebe sich beim Darlehensvertrag vom 27. 2. 1985 schon aus seinem Wortlaut. Beim Vertrag vom 30. 9. 1982 führe dessen Auslegung zum gleichen Ergebnis: Es fehlten Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei dem vereinbarten Disagio in Wirklichkeit um laufzeitabhängige Zinsen habe handeln sollen. Dagegen spreche, daß der Vertrag keine sonstigen Nebenkosten ausweise. Der Kl. habe den vollen Darlehensnennbetrag zurückzahlen sollen, eine Ermäßigung für den Fall vorzeitiger Kündigung sei nicht vorgesehen. Auch der Höhe nach liege ein Disagio von 9% noch im Bereich des Üblichen. Der Kl. habe nach seinem eigenen Vorbringen bei Vertragsschluß zwischen verschiedenen Vertragsgestaltungen wählen können. Er sei offensichtlich wegen der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten oder der geringeren laufenden Belastung daran interessiert gewesen, das Disagio den einmaligen Nebenkosten zuzuordnen.
II. 1. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des BerGer., bei den vereinbarten Auszahlungsverlusten handele es sich um laufzeitunabhängige Nebenkosten, die der Bekl. als Darlehensgeberin selbst bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleiben müßten.
a) Das BerGer. stützt seine Auffassung auf die frühere Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH (BGHZ 81, 124 = NJW 1981, 2180 = LM § 247 BGB Nr. 4; BGH NJW 1981, 2181 = LM § 607 BGB Nr. 48; vgl. ferner BGH, NJW 1985, 1831 = LM § 607 BGB Nr. 69 = WM 1985, 686 (687 zu II 2 b) u. NJW-RR 1986, 467 = WM 1986, 156 (157 zu 4 b bb)). Danach läßt sich ein Disagio nicht generell den (laufzeitunabhängigen) Darlehensnebenkosten oder den (laufzeitabhängigen) Zinsen zuordnen; es liegt vielmehr im Ermessen der Parteien, wie sie im Rahmen der Vertragsgestaltungsfreiheit das Disagio einstufen und die rechtliche Behandlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regeln wollen; im Wege der Auslegung ist ihr Wille im Einzelfall zu erforschen (BGHZ 81, 124 (126 f.) = NJW 1981, 2180 = LM § 247 BGB Nr. 4). Dieser Ausgangspunkt des BerGer. ist rechtlich nicht zu beanstanden; insoweit folgt auch der erkennende Senat der bisherigen Rechtsprechung.
b) Nicht zu billigen ist dagegen eine Vertragsauslegung, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrags endgültig verbleiben soll, wenn die Vereinbarungen keine ausdrückliche Rückzahlungsregelung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung enthalten und das Disagio der Höhe nach die - bei etwa 10% anzusetzende (vgl. Littmann-Wolff=Diepenbrock, EinkommensteuerR, 14. Aufl., § 9 EStG Rdnr. 200 Stichwort: Damnum Anm. 5) - Grenze des Marktüblichen nicht überschreitet. Eine solche Auslegungsregel wird den wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Interessen der Beteiligten, insbesondere des Darlehensnehmers, nicht gerecht.
aa) Funktion und Rechtsqualität des Disagios haben sich in den letzten Jahrzehnten wesentlich verändert. Während ein Disagio früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaf-
fung [Kreditbeschaffung] und -gewährung zusammenhängenden Aufwendungen diente und somit die laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken hatte, ist es heute weitgehend zu einem integralen Bestandteil der - laufzeitabhängigen - Zinskalkulation geworden (so schon Prass, BB 1981, 1058 (1060, 1063)). Bereits in der Grundsatzentscheidung BGHZ 81, 124 = NJW 1981, 2180 = LM § 247 BGB Nr. 4, bei der es um ein Anfang 1974 gewährtes Darlehen ging, hat der III. Zivilsenat ausgeführt, Disagio und Zinsen stünden häufig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis; die Banken ließen dem Kunden vielfach die Wahl, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringeren Disagio, aber höheren Zins oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigerem Zins aufnehmen wolle; bei einer Festschreibung der Darlehenskonditionen, insbesondere der Zinsen, erhöhe sich im allgemeinen das Disagio mit der Länge der Festschreibungsperiode, unter diesen Umständen seien Zins und Disagio im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend austauschbar. In der Folgezeit hat sich diese Entwicklung noch verstärkt und gefestigt (vgl. die Konditionenaufstellung bei Prass, BB 1981, 1058 (1059/1060); ferner Brosch, DB 1984, 1696). Die Deutsche Bundesbank hat deswegen seit Juni 1982 ihre Zinsstatistik für Hypothekarkredite verändert; sie berechnet jetzt den Effektivzinssatz aus den beiden Komponenten Nominalzinssatz und Auszahlungskurs und berücksichtigt dabei den Zinsfestschreibungszeitraum, auf den sich das Disagio bezieht und nach dessen Ablauf es als "verbraucht" gelten soll (Monatsbericht Januar 1983, S. 24). Darauf hat bereits der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 1. 6. 1989 (NJW-RR 1989, 947 = LM § 246 BGB Nr. 2 = ZIP 1989, 903, 904) hingewiesen und in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob nicht Anlaß zu einer grundsätzlichen zivilrechtlichen Neubewertung des Disagios gegeben sei. Ohne diese Frage abschließend zu beantworten, hat der III. Zivilsenat in dem damals zu entscheidenden Fall eines Anfang 1982 für zwei Jahre gewährten Darlehens das Disagio von 5,75% als laufzeitabhängigen Teil des Entgelts gewertet, das vom Darlehensnehmer für die Kapitalnutzung während der vereinbarten Vertragsdauer im voraus zu entrichten gewesen sei, das aber dem Darlehensgeber bei vorzeitigem Vertragsende - ebenso wie eine Zinsvorauszahlung - nur anteilig verbleiben könne.
Nach Auffassung des erkennenden Senats darf die Tatsache, daß das Disagio seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und -gewährung weitgehend verloren hat und in der Bankpraxis nur noch als Rechenfaktor für die Zinsbemessung während des Zinsfestschreibungszeitraums dient, bei der Vertragsauslegung in keinem Fall unberücksichtigt bleiben, sondern muß im Zweifel dazu führen, daß das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen ist und daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensnehmer gem. § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden kann.
bb) Der pauschale Hinweis - auch des BerGer. -, der Darlehensnehmer selbst könne im Hinblick auf die Ermäßigung der laufenden Belastung oder die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten durchaus daran interessiert sein, das Disagio den einmaligen Nebenkosten zuzuordnen, rechtfertigt keine abweichende Vertragsauslegung. Auch ein laufzeitabhängiges Disagio führt nämlich zu einer niedrigeren laufenden Zinsbelastung. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Disagios erfolgt ohnehin unabhängig von seiner privatrechtlichen Einordnung (Hopt-Mülbert, KreditR, § 608 KreditRr. 11). Im übrigen ist die Rechtsnatur des Disagios für die Frage des einkommensteuermindernden Abzugs - als Werbungskosten oder heute als Sonderausgaben (vgl. W. Weber, WuB I E 4. -6.89) - ohne wesentliche Bedeutung; der Charakter des Disagios als laufzeitabhängiges Entgelt muß keinen Einfluß auf die Abziehbarkeit und den Zeitpunkt seiner Berücksichtigung haben (Littmann-Wolff=Diepenbrock, § 9 EStG Anm. 3). Auch wenn man das Disagio als zinsähnliche Vergütung für die Kapitalnutzung ansieht, ist es im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung abzugsfähig, wenn es dabei vom Darlehensgeber vereinbarungsgemäß einbehalten wird (BFHE 1984, 399 (401-403); 129, 344 (345/346); vgl. ferner BFH, NJW 1988, 2559 = DB 1988, 478 (481); Littmann-Wolff=Diepenbrock, § 9 EStG Anm. 5; Brosch, DB 1984, 1696 (1698 zu IV 2)).
Bewertungsrechtlich kann es allerdings für die kreditgewährende Bank von Bedeutung sein, ob ein einbehaltenes Disagio als laufzeitabhängiger Zins oder laufzeitunabhängige Nebenkosten zu beurteilen ist (vgl. BFH, DB 1990, 668; dazu Brosch, DB 1990, 652). Wenn die Wahl unter den angebotenen unterschiedlichen Kombinationen von Disagio und Nominalzins dem Kunden überlassen bleibt und allein durch dessen Interessen bestimmt wird, scheidet jedoch eine nur das Kreditinstitut betreffende bewertungsrechtliche Besonderheit als geeignetes Auslegungskriterium für die so zustande gekommene vertragliche Vereinbarung aus.
cc) Ohne Einfluß auf die Vertragsauslegung bleibt es auch, wenn das Bankformular, in das ein individuell zu vereinbarender Auszahlungskurs einzutragen ist, eine gedruckte Klausel enthält, bei dem vereinbarten Disagio handele es sich um Kapitalbeschaffungskosten, die bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nicht zurückverlangt werden könnten. In Fällen, in denen das vereinbarte Disagio die der Bank bereits bei der Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten erheblich übersteigt, würde der Darlehensnehmer durch diese Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 I AGB-Gesetz). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und wie weit durch Individualvereinbarung Ansprüche des Darlehensnehmers auf anteilige Erstattung eines laufzeitabhängigen Disagios bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ausgeschlossen werden können. Ein schützenswertes Interesse der Bank, eine solche Regelung durch AGB generell zu treffen, ist jedenfalls nicht anzuerkennen. Eine solche Regelung würde auch - wie eine Vorfälligkeitsentschädigung (BGHZ 79, 163 (165 f.) = NJW 1981, 814 = LM § 247 BGB Nr. 3 (L)) - als verbotene Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 247 BGB a. F. wirken. Soweit im Urteil BGHZ 81, 124 (129) = NJW 1981, 2180 = LM § 247 BGB Nr. 4 eine gegenteilige Auffassung vertreten worden ist, kann daran nicht festgehalten werden, wenn das Disagio sich als laufzeitabhängiges Kapitalnutzungsentgelt darstellt. Eine AGB-Klausel, die ihrem Wortlaut nach ausnahmslos Geltung auch für solche Fälle beansprucht, hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist insgesamt unwirksam; ihre Einschränkung auf Fälle, in denen das Disagio durch die der Bank entstehenden Einmalkosten noch zu rechtfertigen wäre, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen (vgl. H. Schmidt, in: Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 6 Rdnr. 14 m. w. Nachw.).
c) Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes:
aa) Der im ersten Darlehensvertrag vom 30. 9. 1982 vereinbarte Auszahlungsverlust von 9% läßt sich mit dem einmaligen Aufwand der Bekl. bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Ein Disagio in dieser Höhe muß als laufzeitabhängiges Entgelt dafür angesehen werden, daß die Bekl. dem Kl. das Darlehen vereinbarungsgemäß für zehn Jahre zu einem Nominalzinssatz überließ, der mit 7,5% erheblich unter dem damals marktüblichen Effektivzins bei voller Auszahlung lag. Dabei ist das gesamte Disagio einheitlich zu behandeln, selbst wenn es zu einem geringeren Teil auch der Abdeckung des einmaligen Aufwandes dienen sollte. Eine laufzeitunabhängige Vergütung muß als solche im Vertrag gesondert ausgewiesen sein (Canaris, BankvertragsR, 2. Aufl., Rdnr. 1345). Da das hier nicht geschehen ist, muß sich die Bekl. hinsichtlich des Disagios ebenso behandeln lassen wie eine Bank, die bei 100%iger Auszahlung ihren einmaligen Verwaltungsaufwand voll durch die laufzeitabhängigen Zinsen mit abdeckt; sie hat dem Kreditnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung den nicht verbrauchten Teil vorausgezahlter Zinsen zu erstatten und kann nicht verlangen, vorab einen auf die Einmalkosten entfallenden Zinsanteil behalten zu dürfen (Canaris, Rdnr. 1345). Die gegenteilige Auffassung, die eine unterschiedliche Behandlung des auf den einmaligen Verwaltungsaufwand entfallenden Sockelbetrags und des übrigen Disagios fordert (Hopt-Mülbert, § 608 Rdnr. 9 a. E. m. w. Nachw.), ist abzulehnen.
bb) Für die Einordnung des bei der zweiten Darlehensgewährung am 27. 2. 1985 vereinbarten Disagios kommt es auf die in das damalige Vertragsformular aufgenommene AGB-Klausel nicht an; sie ist - wie oben zu b cc ausgeführt - unwirksam. Allerdings hält sich das hier nur 2% betragende Disagio der Höhe nach noch im Rahmen dessen, was Banken, wenn sie ihre einmaligen Nebenkosten ausweisen, üblicherweise - etwa als Bearbeitungsgebühren - verlangen (vgl. W. Weber, WuB I E 4. -6.89, S. 1114/1115: 2%; Hopt-Mülbert, Rdnr. 9 a. E.: 2%-3%). Das Vertragsformular der Bekl. sah die Vereinbarung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr ausdrücklich vor; es ist jedoch insoweit unausgefüllt geblieben. Mangels eindeutiger Ausweisung ist das Disagio daher auch beim zweiten Darlehensvertrag als laufzeitabhängiges Entgelt anzusehen und davon auszugehen, daß die Bank ihren einmaligen Verwaltungsaufwand durch die Zinsen abdecken wollte. Eine andere Vertragsauslegung mag unter besonderen Umständen möglich sein, etwa dann, wenn eine Bank in ihrem Konditionenangebot eine Darlehensauszahlung zu 100% gar nicht vorsieht, sondern stets ein Disagio verlangt. Das kann dafür sprechen, daß sie den Mindestdisagiobetrag in ihrem Angebot als Abgeltung ihres einmaligen Verwaltungsaufwandes verstanden wissen will. Hier hat jedoch die Bekl. für eine solche Gestaltung ihrer Vertragskonditionen nichts vorgetragen.
2. Eine anteilige Erstattung des vereinbarten Disagios scheitert auch nicht daran, daß das BerGer. eine vorzeitige Beendigung der Ursprungsverträge durch Kündigungserklärung des Kl. gem. § 247 BGB a. F. verneint hat und davon ausgegangen ist, die Parteien hätten diese Verträge Anfang Mai 1987 durch ihre Einigung über eine niedrigere Zinsfestschreibung nur modifiziert. Auf die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision kommt es nicht an. Ob der Klageanspruch begründet ist, hängt nicht vom streitigen Wortlaut der Erklärungen ab, die 1987 bei den Verhandlungen zwischen dem Kl. und dem Beklagtenvertreter abgegeben worden sind. Auch nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Bekl. den Kl. damals mit Rücksicht auf dessen Kündigungsrecht nach § 247 BGB a. F. nicht an den ursprünglichen Zinsvereinbarungen festgehalten, sondern mit ihm eine neue Vereinbarung entsprechend den veränderten Marktverhältnissen getroffen. Dabei entsprach der neue Nominalzins von 6,5% unstreitig dem Zinssatz, zu dem der Kl. auch bei einer anderen Bank ein neues Darlehen ohne Disagio erhalten hätte. Bei der neuen Vereinbarung blieb also das Disagio unberücksichtigt, das der Bekl. bei den Darlehensauszahlungen 1982 und 1985 durch Verrechnung zugeflossen war; der Kl. hat in der Folgezeit den vollen Nennbetrag verzinst und inzwischen auch zurückgezahlt. Das der Bekl. 1982 und 1985 zugeflossene Disagio sollte nach den damaligen Vereinbarungen die Gegenleistung des Kl. für eine Ermäßigung des Nominalzinses während der jeweils vorgesehenen Festschreibungszeit darstellen. Bei der neuen Zinsvereinbarung vom Mai 1987 blieb dieses Disagio unberücksichtigt, weil die Bekl. davon ausging, es stehe ihr auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung voll zu. Diese Auffassung ist, wie oben zu II 1 ausgeführt, unzutreffend. Der Kl. hat daher einen Anspruch aus § 812 BGB auf anteilige Rückerstattung des Disagios, dessen Rechtsgrund, die Vereinbarung über die Ermäßigung des bei voller Auszahlung zu zahlenden Nominalzinses, nur bis zum Mai 1987 bestanden hat, danach aber aufgrund der vorzeitigen Beendigung der alten Zinskonditionen weggefallen ist.
Der Kl. hat im Mai 1987 auch nicht auf seinen Bereicherungsanspruch verzichtet. Voraussetzung eines konkludenten Erlaßvertrags wäre die Feststellung eines entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willens. Dafür fehlt jeder Anhalt. Auch die Bekl. konnte nicht davon ausgehen, daß der Kl. ihr bei den damaligen Verhandlungen im Bewußtsein eines entsprechenden Anspruchs die Bereicherungsschuld erlassen wollte.
3. Gegen die der Klage zugrundeliegende Berechnung der anteiligen Rückvergütung hat die Bekl. Einwendungen nicht erhoben. Der Klage war daher in voller Höhe stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 BGB.
N.
Vertragsschluss:00/00/0000
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/01/95. Last changed: 16/01/95.
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