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Privatkonkursverfahren in der EU

Die Privatkonkursverfahren, wie sie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, sind in der nachfolgenden Tabelle für ausgewählte Mitgliedstaaten überblicksartig zusammen gestellt:

Rechtsordnung Regeldauer Voraussetzungen Flexible Grenzen
Deutschland: Insolvenzordnung (i.d.F. vom 1.12.2001) 6 Jahre keine a. 5 Jahre bei Insolvenz vor 1.1.1997
b. §§ 305 ff. InsO: beliebig bei Gläubigermehrheit
USA: Bankruptcy Code 0 Jahre kein verfügbares Einkommen 3 Jahre bei Plan mit Vermögensbehalt; Verlängerungsmöglichkeit bis 5 Jahre bei Nichteinhaltung
Österreich: Konkursordnung 7 Jahre 10% Mindestquote
pfändbare Einkünfte
a. < 2 Jahre bei 20 % bzw. < 5 Jahre bei 30 % Mindestquote
b. 5-7 Jahre bei Gläubigermehrheit
Niederlande: Gesetz über Schuldsanierung natürlicher Personen 3 Jahre keine  
England: Insolvency Act 2 bis 3 Jahre 20.000 Pfund bzw. darüber < 5.000 Pfund: Dauer und Quote im richterlichen Ermessen
Irland: Bankruptcy Act 12 Jahre keine  
Frankreiche: Loi sur le surendettement 3 Jahre absolute Mittellosigkeit richterliche Gestaltungsrechte über Zinsen, Stundung, Kapital
Belgien: Loi sur le règlement collectif des dettes... 3 Jahre keine auf 5 Jahre verlängerbar bei Nichterreichung der Ziele
Dänemark: Konkursloven 5 Jahre keine Kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner
Schweden: Skuldsaneringslag 5 Jahre keine Kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner
Finnland: Gesetz über Schuldensanierung 5 Jahre keine Kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner; längere Dauer zum Erhalt des Wohneigentums

In den Niederlanden, Frankreich und Deutschland ist die Praxis der Entschuldungsverfahren aktuell analysiert bzw. bewertet worden:

  
           
    Erzeugt: 15.04.02. Letzte Änderung: 26.07.02.
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