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Ergebnis Nr. 1 / 1:
ID:45998
Typ:U/Urteile
Zitat:LG Itzehoe, Urteil vom 10.05.2010, AZ 7 O 291/09, VuR 11/2010
Sachgruppen:zyVuR/VuR Verbraucher und Recht Zeitschrift für Verbraucher und Unternehmen
Länder/Regionen:04EUDE/Deutschland
Aktenzeichen:7 O 291/09
Gericht:LG Itzehoe
Status:Urteil
Urteilsdatum:10.05.2010
Fundstelle:VuR 11/2010
Leitsatz:Ein Wertpapierhandelshaus ist aufgrund des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, über alle Innenprovisionen, die ihm aufgrund des Vertriebs der Anlage zufließen, dem Grunde und der Höhe nach aufzuklären. Die Aufklärungspflicht ist nicht auf solche Innenprovisionen beschränkt, die aus einem Ausgabeaufschlag o.ä. Mitteln, die der Anleger zusätzlich zum Kaufpreis zahlt, aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08, VuR 2010, 147 = ZIP 2010, 2380). Die Aufklärungspflicht besteht auch bei geringen Provisionen (vorliegend Bestandspflegeprovision von 1 % netto p.a.). Bei geringen Provisionen kann die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h. dass der Anleger die Anlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung unterlassen hätte, außer Kraft gesetzt sein.
Vertragsschluss:00.00.0000
Sprache(n):de/deutsch
Datenerfassung:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Erzeugt: 06.09.10. Letzte Änderung: 06.09.10.
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