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Ergebnis Nr. 1 / 1:
ID:40825
Typ:U/Urteile
Zitat:AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 24.04.2007, AZ 31 M 195/07, IFF-Intern
Sachgruppen:zyVuR/VuR Verbraucher und Recht Zeitschrift für Verbraucher und Unternehmen; EI/private Haushalte: Verbraucherkonkurs, Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung; Inkasso, Schuldenbeitreibung
Schlagwörter:Kontopfändung; Gläubigerbefriedigung; Zwangsvollstreckung; Einkommen; Pfändungsschutz; Gesundheit
Länder/Regionen:04EUDE/Deutschland
Aktenzeichen:31 M 195/07
Gericht:AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg
Status:Beschluss
Urteilsdatum:24.04.2007
Fundstelle:IFF-Intern
Leitsatz:Solange die Betreute öffentliche Mittel bezieht, ist die Befriedigung des Gläubigers im Wege der Kontopfändung aussichtslos, da über diese Leistungen rechtzeitig gem. § 55 SGB I verfügt werden kann. Da die Betreute aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe des Betreuers angewiesen ist, erschwert die Kontopfändung die Tätigkeit des Betreuers, da der normale Zahlungsverkehr durch die Pfändung erschwert ist.
Volltext:Aus den Gründen:

1
Die. Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung in das Konto der Schuldnerin durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.02.2007.

2
Mit Antrag vom 26.03.2007 beantragte der Betreuer der Schuldnerin die Pfändung in das oben genannte Konto aufzuheben. Die Gläubigerin hat nach Anhörung der Aufhebung der Pfändung mit Schreiben vom 12.04.2007 widersprochen.

3
Auf das gepfändete Konto werden lediglich die Leistungen nach dem SGB XII vom Bezirksamt von Berlin überwiesen.

4
Es ist künftig nicht mit erheblichen Änderungen der Einkommensverhältnisse der Schuldnerin zu rechnen, da die Schuldnerin 60 Jahre alt, 70 % schwerbehindert und dauerhaft pflegebedürftig ist.

5
Des weiteren ist für die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden eine Betreuung eingerichtet.

6
Betreuer ist Herr S.

7
Solange die Schuldnerin öffentliche Mittel bezieht, ist die Befriedigung des Gläubigers im Wege der Kontenpfändung aussichtslos, da über diese Leistungen rechtzeitig gem. § 55 SGB verfügt werden kann.

8
Da die Schuldnerin aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe des Betreuers angewiesen ist, erschwert die Kontopfändung die Tätigkeit des Betreuers, da der normale Zahlungsverkehr (Lastschriften, Überweisungen) durch die Pfändung erschwert ist.

9
Auch ist es zu erwarten, dass die Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung erfahrensgemäß das Konto kündigt, was zur Folge hätte, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsverkehr durch Barzahlungen tätigen müsste. Die dadurch entstehenden erheblichen Kosten sind für die Schuldnerin aufgrund ihrer geringen monatlichen Einnahmen eine unzumutbare Härte.

10
Da hier die Bankverbindung gefährdet ist und durch die Pfändung des Kontos die Tätigkeit des Betreuers erschwert ist, sind die Interessen der Schuldnerin höher zu bewerten, als eine aussichtslose Befriedigung der Gläubigerin.

11
Die Pfändung war daher aufzuheben.
Vertragsschluss:00.00.0000
Sprache(n):de/deutsch
Datenerfassung:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Erzeugt: 30.01.08. Letzte Änderung: 30.01.08.
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