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Ergebnis Nr. 1 / 1:
ID:37668
Typ:U/Urteile
Zitat:BGH Karlsruhe, Urteil, rechtskräftig vom 30.03.2006, AZ I ZR 24/03, www.bundesgerichtshof.de
Sachgruppen:GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.); zyVuR/VuR Verbraucher und Recht Zeitschrift für Verbraucher und Unternehmen
Schlagwörter:VuR(noFDL)
Länder/Regionen:04EUDE/Deutschland
Aktenzeichen:I ZR 24/03
Gericht:BGH Karlsruhe
Status:Urteil, rechtskräftig
Urteilsdatum:30.03.2006
Fundstelle:www.bundesgerichtshof.de
Norm:AMG § 2, § 21; HWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11; TDG § 4; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3
Leitsatz:a) Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.

b) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.

c) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.

BGH, Urt. v. 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Kammergericht LG Berlin
Volltext:
siehe nebenstehende PDF-Datei:
BGH-Urteil v. 30.03.2006 "I ZR 24/03"
Vertragsschluss:00.00.0000
Sprache(n):de/deutsch
Datenerfassung:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Erzeugt: 21.06.06. Letzte Änderung: 26.06.06.
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