FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Ihre Anfrage:
ID(20331)[Zurück] [Vor] [Anfrage bearbeiten]
Ergebnis Nr. 1 / 1:
ID:20331
Typ:U/Urteile
Zitat:OLG Köln, Urteil vom 05.12.1994, AZ 12 U 75/94, WM 1995, 611 = NJW-RR 1995, 1008
Sachgruppen:KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe
Schlagwörter:Verbraucherkreditgesetz; Verbundene Geschäfte; Widerruf; Nutzungen
Länder/Regionen:04EUDE/Deutschland
Aktenzeichen:12 U 75/94
Gericht:OLG Köln
Status:Urteil
Urteilsdatum:05.12.1994
Fundstelle:WM 1995, 611 = NJW-RR 1995, 1008
Norm:VerbrKrG § 7 ; VerbrKrG § 9 ; HWiG § 3
Leitsatz:
1. § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG nennt nur ein Regelbeispiel für die
     "wirtschaftliche Einheit" als Voraussetzung eines verbundenen
     Geschäfts; im übrigen hat der Begriff dieselbe Bedeutung wie in der
     Rechtsprechung zum früheren AbzG.

     2. Für die Benutzungsvergütung nach § 7 Abs. 4 VerbrKrG i.V.m. §
     3 Abs. 3 HWiG ist der übliche Mietzins abzüglich Gewinn- und
     Gemeinkostenanteilen anzusetzen.
Vertragsschluss:00.00.0000
Sprache(n):de/deutsch
Datenerfassung:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Zurück - Vor - Anfrage bearbeiten
  
           
    Erzeugt: 17.06.96. Letzte Änderung: 17.06.96.
Information zum Urheberrecht der angezeigten Inhalte kann beim Institut für Finanzdienstleistungen erfragt werden. Aus fehlenden Angaben kann kein Recht zur freien Nutzung der Inhalte abgeleitet werden.