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Ergebnis Nr. 1 / 1:
ID:18628
Typ:U/Urteile
Zitat:AG Freiburg, Urteil vom 08.12.1989, AZ 7 C 4776/88, WM 1990, 1415
Sachgruppen:SK/Sparkonten, Sparbuch, Tages-, Festgeld, Bausparen
Schlagwörter:AGB-Sparkassen; Bankgebühren
Länder/Regionen:04EUDE/Deutschland
Aktenzeichen:7 C 4776/88
Gericht:AG Freiburg
Status:Urteil
Urteilsdatum:08.12.1989
Fundstelle:WM 1990, 1415
Norm:BGB § 315 ; BGB § 612 ; BGB § 675 ; AGB-Sparkassen Nr. 9
Volltext:
1. Für die Erhebung einer Gebühr ist es unerheblich, daß in
     den bei Kontoeröffnung geltenden AGB eine Auflösungsgebühr
     nicht vorgesehen war, da die jeweiligen Änderungsklauseln
     nicht zu beanstanden sind und deshalb die neueste Fassung der
     AGB maßgeblich ist.

     2. Die konkrete Gebührenfestlegung von DM 5,- pro
     Kontoauflösung hält der gerichtlichen Billigkeitskontrolle
     nach § 315 BGB stand.

     3. Eine Festlegung von Gebühren im Preisaushang und im
     Preisverzeichnis hat nicht nur eine positive Aussagekraft
     bezüglich der zu erhebeneden Gebühren, sondern auch eine
     negative Aussagekraft dahingehend, daß die Nichtaufführung
     bestimmter Gebühren so zu verstehen ist, daß diese auch aus
     anderen Gesichtspunkten nicht erhoben werden sollen (hier:
     vorzeitige prämiennschädliche Auflösung).
Vertragsschluss:00.00.0000
Sprache(n):de/deutsch
Datenerfassung:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Erzeugt: 20.02.95. Letzte Änderung: 20.02.95.
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