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ID:41010
Type:L/documents; literature
Area:SAG/Investmentfonds,geschlossene: Immobilien, Medien, Schiffe, Leasing
Keywords:Immobilienfonds,geschlossene; Widerrufsrecht; Widerruf; Haustürwiderrufsgesetz; Haustürgeschäfte; EG-Richtlinien; EU-Richtlinien
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hammen, Horst
Title:Widerruf eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds und Art. 5 Abs. 2 der EG-Haustürgeschäfterichtlinie
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:S. 233-237.
Publishing date:02/09/2007
Einführung:
In den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts zeichneten viele Anleger Anteile an geschlossenen Fonds, die in Immobilien in Ostdeutschland und in Berlin investierten. Gegen Ende der neunziger Jahre zeichnete sich dann ab, dass die Renditen hinter den Erwartungen zurückblieben. Vielen Anlegern drohte der Verlust des eingesetzten Kapitals. Daraufhin setzte die juristische Bewältigung dieser Fehlallokation riesiger Vermögensmengen ein. Die Aufarbeitung beschäftigt die obersten Gerichte, ja sogar den Europäischen Gerichtshof in einem fort, ohne dass schon ein Ende absehbar wäre. Ganz grob lässt sich die Debatte der vielfältig auftretenden juristischen Probleme in einen darlehensrechtlichen Teil und in einen gesellschaftsrechtlichen Teil trennen. Nur um den letztgenannten Teil soll es im Folgenden gehen. Dabei soll die Frage untersucht werden, ob ein Anleger, wenn er seinen nicht durch ein Kreditinstitut finanzierten Beitritt zu einem solchen Fond nach dem Haustürwiderrufsrecht wirksam widerrufen hat, ungeachtet seines Widerrufs den Gläubigem der Gesellschaft, der Gesellschaft selbst oder einem anderen Gesellschafter haftet, der in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft an ihre Gläubiger geleistet hat.
Anlass dieser Abhandlung ist eine Entscheidung des OLG Schleswig1, in der es um die Haftung eines über einen Treuhänder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligten Anlegers gegenüber einer Bank geht, die Grundstücksgeschäfte der GbR finanziert hatte. Das OLG Schleswig hat der klagenden Bank Recht gegeben. Über die Revision wird demnächst der BGH entscheiden. Typischerweise sind Fonds dieser Art von einem zahlungskräftigen Initiator aufgelegt worden, der selbst mit einem erheblichen Anteil an der GbR beteiligt ist und wegen seiner Finanzkraft als erster Ansprechpartner des finanzierenden Kreditinstituts dient, wenn die GbR ein ihr gewährtes Darlehen nicht mehr bedienen kann. Deshalb wird es von der Entscheidung des BGH abhängen, ob die Initiatoren Verluste alleine tragen müssen oder ob sie die Anleger ungeachtet eines diesen zustehenden Widerrufsrechts hieran beteiligen können. Ziel der vorliegenden Abhandlung ist es, insbesondere die europarechtliche Dimension dieses Rechtsproblems hervorzuheben.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 12/03/08. Last changed: 12/03/08.
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