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ID:40363
Type:L/documents; literature
Area:ZG/Current account
Keywords:Girokonten; Überweisungen; Überziehungskredite; Überweisungsgesetz; Kreditinstitute; Haftung; Fristen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hoffmann, Jochen
Title:Die gestörte Überweisung vom überzogenen Konto
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:S. 1773-1780.
Publishing date:09/22/2007
1. Einleitung
Durch das Überweisungsgesetz aus dem Jahr 2001 hat der Gesetzgeber das Recht der Banküberweisung auf eine völlig neue Grundlage gestellt und insbesondere ihre dogmatische Einordnung stark verändert. Während früher die Überweisung nicht als besonderes Vertragsverhältnis, sondern lediglich als auftragsrechtliche Weisung im Rahmen des Kontoführungsvertrags angesehen worden ist, wurde nunmehr der Überweisungsvertrag in §§ 676a ff. BGB eigenständig kodifiziert. Kernstück der Regelungen sind die Vorschriften bezüglich der Leistungsstörungen, durch die spezielle Ansprüche bei der Verspätung und der Nichtausführung der Überweisung geschaffen worden sind, insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung der Bank für den Überweisungsbetrag (§ 676b Abs. 3 BGB, sog. „Geld-zurück-Garantie") und die Verzinsungspflicht des § 676b Abs. l BGB. Hierdurch sollte die Rechtsstellung des Überweisenden gegenüber dem früheren Weisungsmodell deutlich verbessert werden. Es ist bekannt, dass diese Zielsetzung nicht in jeder Hinsicht erreicht worden ist. Erinnert sei etwa daran, dass § 676c Abs. l Satz 2 BGB verschuldensunabhängige Ansprüche außerhalb des § 676b BGB ausschließt, insbesondere Ansprüche aus § 667 BGB in Bezug auf den als Vorschuss abgebuchten Überweisungsbetrag. Scheitert die Ausführung der Überweisung, kann ein über den Garantiebetrag hinausgehender Überweisungsbetrag heute nur noch nach Bereicherungsrecht oder bei Verschulden herausverlangt werden. Unter dem Weisungsmodell konnte der Betrag dagegen'in vollem Umfang auftragsrechtlich aus § 667 BGB herausverlangt werden. Dies hat zu Forderungen der Literatur nach einer teleologischen Reduktion des § 676c Abs. l Satz 2 BGB für den Fall geführt, dass die Valuta vom überweisenden Institut nicht weitergeleitet worden ist. Auch wenn es nach Ansicht des Verfassers einer solchen teleologischen Reduktion hier mangels Regelungslücke nicht bedarf, da die Rückforderung anhand einer Nichtleistungskondiktion möglich ist und ein Wegfall der Bereicherung in den relevanten Fällen ausscheidet, zeigt dieser Fall doch, dass es im Überweisungsrecht Wertungswidersprüche und gesetzgeberische Unebenheiten gibt, die durch Rechtsfortbildung -soweit möglich - zu korrigieren sind.
Eine solche Unebenheit besteht auch in Hinblick auf die Zinsen, die bei einer gestörten Überweisung von einem debitorisch geführten, also überzogenen, Konto berechnet werden können. Unter einer gestörten Überweisung sollen im Folgenden die beiden Fallgruppen der verspäteten und der gescheiterten Überweisung verstanden werden. Eine Verspätung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Überweisung nicht innerhalb der Ausführungsfristen des § 676a Abs. 2 BGB ausgeführt worden ist. Gescheitert ist die Überweisung dagegen erst, wenn sie auch innerhalb der Nachfrist des § 676b Abs. 3 BGB nicht mehr zur Ausführung gelangt, der
Überweisungserfolg also bis zu diesem Zeitpunkt nicht herbeigeführt worden ist. Es wird zu zeigen sein, dass insoweit ein unangemessener Zinsgewinn der Bank entsteht, die hierdurch einen Vorteil aus der in ihrem Risikobereich eingetretenen Leistungsstörung ziehen kann. Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage, wie die hierfür verantwortliche Regelungslücke überzeugend geschlossen werden kann.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 19/10/07. Last changed: 19/10/07.
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