FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(40025)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:40025
Type:L/documents; literature
Area:ZAK/Zahlungsverkehr + Kriminalität (online, Kreditkarten, Schecks); ZG/Current account
Keywords:Zahlungsverkehr,bargeldloser; direct-banking; online banking; Internet; Phishing; online-kriminalität; Datenschutz; Überweisungsauftrag; Bereicherungsrecht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Löhnig, Martin; Würdinger, Markus.
Title:Zum Phishingrisiko: Bereicherungsausgleich und Stornierungsrecht nach Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:S. 961-963.
Publishing date:05/26/2007
l. Einführung in die Thematik
In der Praxis von größter Bedeutung sind die Bereicherungsprobleme des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Durch den elektronischen Zahlungsverkehr haben sich neue Fallkonstellationen ergeben, die die Dogmatik des Bereicherungsrechts in Mehrpersonenverhältnissen auf den Prüfstand stellen. Das OLG Hamburg hatte mit Beschluss vom 2.8.20062 über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim sog. Phishing zu entscheiden. Phishing ist eine Kurzbezeichnung für das „password fishing"3, umgangssprachlich „Idenhtätsdiebstahl"1 oder ,,Online-Bankraub". Dabei erlangt der Täter mit Hilfe von massenhaft versandten E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von Bankkunden und nimmt anschließend unter der Identität des Kunden Überweisungen vor. Die E-Mail-Empfänger gelangen über Links in den E-Mails auf Internet selten, die denen der Bank des Empfängers täuschend echt nachempfunden sind, und offenbaren dort vertrauliche Daten wie PIN- und TAN-Nummern, Der Täter erschleicht sich also die Identität des Dateninhabers. Studien zufolge wurden in den USA im Jahr 2003 durch Identitätsdieb stähle, zu denen auch das Phishing gerechnet wird, Schäden von 2,4 Mrd. Dollar verursacht6.
Im Beschluss des OLG Hamburg ging es um die Frage, wer das Missbrauchsrisiko beim Phishing trägt, das so genannte Phishingrisiko, eine Frage, die auf der Schnittfläche zwischen Bereicherungs- und Bankrecht liegt. Der Fall betraf wohl7 eine Hausüberweisung, so dass die klassische Vierecksbeziehung bei der Überweisung auf ein Dreiecksverhältnis schrumpfte. Gewöhnlich sind bei der Abwicklung eines Überweisungsvertrags, § ß76a BGB, zumindest8 vier Beteiligte zu unterscheiden: Der Schuldner (Zahlender/Zahlungspflichtiger) und dessen Bank sowie der Gläubiger (Zahlungsempfänger) und dessen Bank, Die Beziehung zwischen dem Zahlenden und Zahlung s empfanget heißt Valuta Verhältnis, das Rechtsverhältnis zwischen dem Zahlenden und seiner Bank wird als Deckungsverhältnis bezeichnet. In der Entscheidung des OLG Hamburg waren Schuldner- und Gläubigerbank identisch. Die Klägerin hatte sich als Geldkurier („Finanzagent'') anwerben lassen111 lind im September 2005 ein Konto bei der Postbank eröffnet. Im darauf folgenden Monat wurden dem Konto der Klägerin Beträge m Höhe von über 30.000 € gutgeschrieben. Diese wurden durch Phishing illegal von den Konten dritter Personen, die ebenfalls bei der Postbank ein Konto unterhielten, auf das Konto der Klägerin transferiert. Die Klägerin hob diese Beträge in drei Etappen in bar ab und kehrte sie an Dritte aus". Im Oktober 2005 stornierte die Postbank die Gutschriften und erklärte die Beendigung der Geschäftsbeziehungen, Die Klägerin beantragte, die
Beklagte zu verurteilen, dem Konto der Klägerin diesen Betrag wieder gutzuschreiben, Die beklagte Postbank beantragte Klage ab Weisung und verlangte widerklagend Zahlung von 32.647,32 € nebst Zinsen, Die Klage wurde abgewiesen, die Widerklage hatte Erfolg.
Beim Phishing wird aufgrund der kürzeren Ausführungsfrist in der Tat oftmals, aber nicht stets mit Hausüberweisungen operiert. Der folgende Beitrag beleuchtet die bereicherungsrechtlichen Probleme bei Hausund Fremdüberweisungen und geht der vom OLG Hamburg nur ungenau behandelten Frage nach, ob der Empfängerbank ein Stornorecht nach Nr. 8 Abs. l AGB-Banken zusteht.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 10/08/07. Last changed: 22/08/07.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.