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ID:39971
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Kreditinstitute; Werbung; Einlagensicherung; KWG; UWG; Gewährträgerhaftung; Wettberwerbsrecht; EG-Richtlinien; EU-Richtlinien
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Lettl, Tobias
Title:
Die Zulässigkeit von Werbung mit der Einlagensicherung nach
UWG und KWG
- Teil l -
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Remark:Fortsetzung in WM 2007, 1397.
Extent:S. 1345-1354
Publishing date:07/21/2007
I. Einleitung
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Einlagen von Kunden bei Kreditinstituten gesichert sind, betrifft insbesondere aus Kundensicht ein sehr wichtiges Thema. Die Einlagensicherung geriet vor allem nach dem Zusammenbruch der Herstatt-Bank im Jahr 1974 in den Blickpunkt. Seitdem werben Kreditinstitute immer wieder mit der - besonderen - Sicherheit der bei ihnen vorgenommenen Einlagen (Sicherheitswerbung). So etwa unter Hinweis auf die Beteiligung an Haftungsfonds für Insolvenzfälle oder die Mitgliedschaft in kreditwirtschaftlichen Verbänden sowie - bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten - unter Hervorhebung der Gewährträgerhaftung. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen, da der (möglicherweise Mitbewerber herabsetzende) Eindruck hervorgerufen wird, bei Wettbewerbern seien eingebrachte Werte weniger sicher. Daher führt der Zentrale Wettbewerbsausschuss für das Kreditgewerbe mit Schreiben vom 21. Dezember 1971 an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz: BaFin) wie folgt aus1: „Die Werbung mit der Einlagen-
Fortsetzung in WM 2007, 1397. Reischauer/Kleinhans, KWG, Bd. II, Kza 316 Nr. 4.
Sicherung wird von den Spitzenverbänden generell für bedenklich gehalten. Derartige Werbung wird - ausgesprochen oder unausgesprochen - immer die Behauptung enthalten, die Einlagen bei Konkurrenzinstituten seien weniger sicher als beim werbenden Kreditinstitut. Hierin ist eine nach § l UWG (jetzt: § 6 UWG) unzulässige vergleichende und im Übrigen herabsetzende Werbung zu sehen. Daneben dürfte auch ein Verstoß gegen § 3 UWG (jetzt: § 5 UWG) gegeben sein." (Einfügung durch Verf.) Diese Auffassung hat der Zentrale Wettbewerbsausschuss für das Kreditgewerbe mehrfach bestätigt. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (jetzt: BaFin) zog 1975 sogar ein förmliches Verbot der Werbung mit der Sicherheit durch eine Verfügung nach § 23 Abs. 3 KWG a.F. in Betracht, hat hiervon jedoch abgesehen, nachdem es unter anderem auf Grund der Verstärkung der Einlagensicherungssysteme und der Bemühungen der Verbände kaum noch zu Sicherheitswerbung kam und in § 5 Abs. 13 des Statuts des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken eine Regelung über die Sicherheitswerbung enthalten ist. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut: „Die Information über die Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds ist zulässig; die Banken sind berechtigt, die Tatsache ihrer Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds, die Art der gemäß § 6 gesicherten Verbindlichkeiten und den Betrag, bis zu dem die Verbindlichkeiten gegenüber jedem Kunden durch den Einlagensicherungsfonds gesichert werden, durch Aushang in der Schalterhalle, durch Schreiben an bestimmte Personen und bei der Beantwortung von Anfragen bekannt zu geben. Nicht zulässig ist die Werbung mit der Sicherheit der Einlagen oder der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds in Presse, Rundfunk oder Fernsehen, durch Postwurfsendungen oder ähnliche Publikumswerbung. Die Banken sind verpflichtet, gegen eine unzulässige Werbung mit der Sicherheit ihrer Einlagen durch Dritte einzuschreiten."
Diese Auffassung zieht neuerdings Geschwandtner* in Zweifel. Er vertritt den Standpunkt, die BaFin könne „seriöse Sicherheitswerbung" nicht auf der Grundlage von § 23 Abs. l KWG untersagen. Vielmehr sei eine solche Werbung nur dann bedenklich, wenn sie „unsachlich (s. §§ 3 bis 7 UWG)" sei oder „die gesamtvolkswirtschaftliche Stellung und Bedeutung der Institute" sowie die „besondere (Vertrauens-)Anfälligkeit des Kreditgewerbes" Schaden nehme. Hierzu führten nur Werturteile ohne erweislichen Tatsachenkern sowie eine ausschließlich die Anbieter vergleichende Werbung. Der folgende Beitrag geht daher der Frage nach, ob und inwieweit die Werbung mit der Einlagensicherung tatsächlich nach UWG (vgl. II.) und KWG zulässig (vgl. III.) ist. Es geht insbesondere um die Frage, ob die Auffassung des Zentralen Ausschusses für das Kreditgewerbe und § 5 Abs. 13 Statut Einlagensicherungsfonds auch nach der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts in den vergangenen Jahren sowie der Neufassung von § 23a KWG die Rechtslage zutreffend widerspiegeln.

II. Zulässigkeit von Werbung mit der Einlagensicherung nach dem UWG
1. Voraussetzungen für eine Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG
2. Per-se-Verbot nach der Richtlinie 2005/29/EG
a) Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG
b) Systematik der Richtlinie 2005/29/EG
c) Per-se-Verbot nach Nr. 10 des Anhangs l der Richtlinie 2005/29/EG
3. Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung im Übrigen
a) Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) aa) Voraussetzungen
bb) Abgrenzung von Absatzförderung und bloßer Information
b) Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung (§§ 4 bis
7 UWG)
aa) Unangemessener unsachlicher Einfluss (§ 4 Nr. 1 Alt. 3 UWG)
bb) Ausnutzung von Angst der Verbraucher (§ 4 Nr. 2 Alt. 3 UWG)
cc) Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7 UWG)
dd) Gezielte Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG)
ee) Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG)
ff) Irreführende Werbung (§ 5 UWG)
(1) Werbung
(2) Irreführung
(a) Beurteilungskriterien
(b) Objektiv unrichtige Aussage, insbesondere Allein- oder Spitzenstellungswerbung
(c) Missverständliche Aussage
(d) Objektiv richtige Aussage
(e) Irreführung durch Verschweigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 UWG)
gg) Unzulässige vergleichende Werbung (§ 6 UWG)
(1) Vergleichende Werbung (§ 6 Abs. 1 UWG)
(a) Werbung
(b) Erkennbarkeit von Mitbewerbern
(2) Unlauterkeit vergleichender Werbung (§§ 5 Abs. 3 Alt. 1,6 Abs. 2 UWG)
(a) Keine Irreführung durch vergleichende Werbung (§ 5 Abs. 3 Alt. 1 UWG)
(b) Kein Bezug auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG)
(b) Kein Bezug auf bestimmte Eigenschaften oder den Preis (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
(c) Rufausnutzung und Rufbeeinträchtigung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG)
(d) Herabsetzung und Verunglimpfung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG)
4. Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung (Baga-tellklausel)
5. Rechtsfolgen
a) Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG)
b) Schadensersatz (§ 9 UWG)
c) Gewinnabschöpfung (§10 UWG)
6. Anwendbarkeit des UWG auf die Werbung ausländischer Banken
III. Zulässigkeit von Werbung mit der Einlagensicherung nach dem KWG
1. Regelungsinhalt und Zweck
2. Werbung
3. Missstand
4. Rechtsfolge
IV. Ergebnisse
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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