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ID:39647
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Anleger,private; Kapitalanlagen; Geldanlage; Verluste; Schadensersatz; Rechtsstreitigkeit; Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; KapMuG
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Dorothee Erttmann und Thomas Keul
Title:Das Vorlageverfahren nach dem KapMuG - zugleich eine Bestandsaufnahme zur Effektivität des Kapitalanlgermusterverfahrens
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:482-485.
Publishing date:03/17/2007
I. Einführung
Seit dem Einbruch der Börse im Jahre 2001 sind deutsche Gerichte mit einer Klageflut von Anlegern konfrontiert worden. Diese Entwicklung erreichte Ende des Jahres 2004 dadurch ihren Höhepunkt, dass aufgrund der Übergangsregelungen zum neuen Verjährungsrecht Verjährung der vermeintlichen Ansprüche drohte. Mit Wirkung zum 1. November 2005 ist das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren1 auch als Reaktion hierauf in Kraft getreten, mit dessen Hilfe Kapitalanleger im Falle einer gerichtlichen Streitigkeit über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder Erfüllungsansprüche aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, effizienteren und kostengünstigeren Rechtsschutz erhalten sollen2. Das KapMuG trat also zu einem Zeitpunkt in Kraft, als sich eine Reihe von Masseverfahren bereits seit geraumer Zeit in der ersten Instanz befanden, so dass damit zu rechnen war, dass die prognostizierte Verfahrenserleichterung des Gesetzes unmittelbar nach Inkrafttreten für diese Verfahren in Anspruch genommen würde3. Das Gesetz ist zunächst auf fünf Jahre befristet, um zu ermöglichen, dass bei einer Bewährung des Verfahrens im Kapitalmarktbereich eine Erweiterung des Anwendungsbereichs insbesondere auf Produkt-, Arzneimittel- und Umwelthaftung durch Integration der Regelungen des KapMuG in die ZPO erfolgen kann4. Nach einem Jahr sowie Erfahrungen in ersten Verfahren kann eine Bestandsaufnahme zur Effektivität des Gesetzes vorgenommen werden, die eher ernüchternd ausfällt. Grund hierfür scheinen noch immer ungelöste Fragen der Gesetzesanwendung sowie zu den gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung eines Musterverfahrens zu sein. Vor allem das der Durchführung des eigentlichen KapMuG-Verfahrens vorgelagerte Vorlageverfahren scheint einer effektiven Anwendung des Gesetzes entgegenzustehen.
(...)

IV. Zusammenfassung
Die genauere Betrachtung des dem eigentlichen Musterverfahren vorgelagerten Vorlageverfahrens lässt erhebliche Zweifel an der Effektivität von Verfahren nach dem KapMuG aufkommen, worauf auch der verzögerte Anlauf der im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers veröffentlichten Musterverfahren hinweist.
Als Grund hierfür kann die aufwendige und bislang teilweise ungeklärte Konzeption des Vorlageverfahrens beim Prozessgericht als erste Phase des Musterverfahrens identifiziert werden: Zum einen ist zu befürchten, dass die Abhängigkeit der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Musterverfahren von der Eintragung des ersten Musterverfahrensantrags - zumindest für Klageverfahren, die vor dem 1. November 2005 rechtshängig gemacht wurden - dazu führt, dass Prozessgerichte das Zulässigkeitsverfahren in die Länge ziehen werden. Eine unverhältnismäßig lange Dauer der Zulässigkeitsverfahren ist darüber hinaus aufgrund des umfänglichen Prüfungsumfangs hinsichtlich der Unzulässigkeitsgründe nach § l Abs. 3 KapMuG wahrscheinlich. Aber auch nach Eintragung des ersten Musterverfahrensantrags ins Klageregister ist nicht gesichert, dass der Ablauf der hiermit in Gang gesetzten Vier-Monats-Frist die alsbaldige Entscheidung über die Einleitung des Musterverfahrens sichert. Da der Be-schluss über die Unzulässigkeit von Musterverfahr ens-anträgen anfechtbar ist, muss im Extremfall (wenn nämlich weniger als zehn Anträge veröffentlicht wurden, das Quorum jedoch unter Hinzurechnung der als unzulässig zurückgewiesenen Anträge erfüllt wäre) bis zur endgültigen Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens die Rechtsmittelinstanz abgewartet werden.
Schließlich ist mit einer weiteren Verfahrensverzögerung bis zur Einleitung des Musterverfahrens aufgrund der inhaltlichen Anforderungen an den Vorlagebeschluss zu rechnen, wenn Musterverfahrens antrage vor mehreren Kammern oder Prozessgerichten erhoben wurden, da dann das Prozessgericht zur Festlegung der im Vorlagebeschluss aufzuführenden Streitpunkte und Feststellungsziele Prozessstoff in erheblichem Umfang zusammentragen und zu bearbeiten hat.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 23/04/07. Last changed: 22/08/07.
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