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ID:39645
Type:L/documents; literature
Area:SAG/Investmentfonds,geschlossene: Immobilien, Medien, Schiffe, Leasing
Keywords:Anleger,private; Kapitalanlagen; Investmentfonds,geschlossene; Immobilienfonds,geschlossene; Verluste; Rechtsstreitigkeit; Abtretung; BGB-Gesellschaft; Sammelklagen; Rechtsberatungsgesetz; Anlegerschutz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Karl-Georg Loritz und Klaus-R. Wagner
Title:Sammelklagen geschädigter Kapitalanleger mittels BGB-Gesellschaften
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:477-524
Publishing date:03/17/2007
I. Problemstellung:
Das Fördergebietsgesetz hat seit Beginn der neunziger Jahre einen wahren Boom an geschlossenen Fonds ausgelöst. Nicht wenige dieser Fonds vor allem im Immobilienbereich wurden wirtschaftlich notleidend, u.a. weil die erhofften und prognostizierten Mieterträge ausblieben. In vielen Fällen konnte man sich von Anlegerseite aus nicht auf ein gemeinsam mit den Initiatoren durchzuführendes Krisenmanagement einigen, sondern beschritt den Klageweg. Dies geschah nicht selten in solchen Fällen, in denen nach wie vor solvente Partner auf Initiatoren- oder Vertriebsseite wie z.B. Banken vorhanden waren. Da derartige Prozesse erheblichen Aufwand und erhebliche Kosten verursachen, schlossen sich oftmals Anleger unter dem "aktiven" Einfluss mancher Anwälte zusammen.
Diese warben z.T. mit dem publikumswirksamen Begriff, eine "Sammelklage" durchzuführen. Sie traten nach Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht selten von nicht am jeweiligen Fonds Beteiligten initiiert wurde, in persönlichen Anschreiben und manchmal auch mit Presseinseraten an tatsächlich und vermeintlich geschädigte Anleger heran. (...)


V. Ergebnisse
Anlegerinteressengesellschaften als Außen-GbR verstoßen, sofern sie ohne Genehmigung gegründet werden und handeln, gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Die nach § 134 BGB eintretende Nichtigkeit erfasst mit Wirkung ex tunc sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch die Fondsabtretungen. Die von der Rechtssprechung inzwischen anerkannte Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR ändert daran nichts, weil es nicht auf die formale Rechtsstellung dessen ankommt, der eine Forderung geltend macht, sondern eine wirtschaftliche Betrachtung gilt. Die Teologie des Gesetzes verlangt, Anleger als Rechtssuchende gerade auch in den Fällen zu schützen, in denen sie mit der Abtretung ihrer Forderungen und Beitritt zu einer Anlegerschutz-GbR Risiken eingehen, die für sie existenzbedrohend sein könnten.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 23/04/07. Last changed: 14/08/07.
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