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ID:39528
Type:L/documents; literature
Area:GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.)
Keywords:Schuldanerkenntnis; Saldoanerkenntnis
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):RA Dr. Erik Ehmann
Title:Das Schuldanerkenntnis
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:329-337
Publishing date:02/24/2007
A) Problemstellung:
Schuldanerkenntnisse werden in den verschiedensten Fallkonstellationen erteilt. Wichtig sind insbesondere das Saldoanerkenntnis, das Anerkenntnis nach Schadensfall, die Zessionsbestätigung und das Drittschuldneranerkenntnis. Kommt es zum Streit, entsteht die Frage, welche Rechtsfolgen an das jeweilige Anerkenntnis zu knüpfen sind: Schließt das Anerkenntnis den Schuldner mit Einwendungen aus und wirkt also endgültig? Ist das Anerkenntnis kondizierbar? Welche Bedeutung hat die Einordnung eines Anerkenntnisses als abstrakt, kausal oder nichtrechtsgeschäftlich?
Die Parteien erklären sich über die von ihnen gewollten Rechtsfolgen des Anerkenntnisses regelmäßig nicht ausdrücklich und verbinden mit dem Anerkenntnis lediglich die vage Vorstellung einer „Feststellung", deren exakte Bindungswirkung offen bleibt. Auslegungsprobleme sind daher unvermeidlich.
Verkannt wird aber, dass die bestehende Dogmatik mit den drei bekannten Typen des einseitigen nicht-rechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses, des abstrakten (§ 781 BGB) und des kausalen Anerkenntnisses Instrumente gerade zur Lösung dieser Probleme anbietet. Stattdessen wird das Sachproblem durch das unrichtige Verständnis der Typen verschärft, was sich in zwei zentralen Fehlern manifestiert: Das abstrakte Anerkenntnis wird als besonders gefährlich angesehen und aus Gründen vermeintlichen Schuldnerschutzes das kausale Anerkenntnis bevorzugt. Das ist schlicht falsch, weil das abstrakte Anerkenntnis bei Nichtbestand des anerkannten Anspruchs kondizierbar ist (§ 812 Abs. 2 BGB) und also den anerkannten Anspruch nur vorläufig feststellt, während das kausale Anerkenntnis gerade nicht kondiziert werden kann und daher endgültig bindet. Zweitens wird der Zweck der Typenbildung durch die Behauptung unterlaufen, jeder der Typen könne verschiedene Rechtsfolgen zeitigen, die sich teilweise überschneiden. So sollen das einseitige nichtrechtsgeschäftliche, das abstrakte und nach teilweise vertretener Auffassung auch das kausale Anerkenntnis eine Beweislastumkehr zur Folge haben können. Das abstrakte Anerkenntnis und das kausale Anerkenntnis sollen den anerkannten Anspruch endgültig feststellen können. Die Herausarbeitung von Auslegungsregeln wird so praktisch unmöglich, weil es keinen Sinn hat, zwischen Typen zu unterscheiden, wenn diese Unterscheidung keine Konsequenzen auf der Rechtsfolgenebene hat.
Die mit der Lehre vom Anerkenntnis überflüssigerweise verbundenen dogmatischen Probleme werden im Folgenden aufgelöst. Jedem Typus des Anerkenntnisses wird eine feststehende Rechtsfolge zugeordnet, mit der eine unterschiedlich starke Bindung verbunden ist. Das einseitige Anerkenntnis hat beweisrechtliche Indizwirkung, das abstrakte Anerkenntnis bindet vorläufig, das kausale Anerkenntnis endgültig. Auf dieser Grundlage werden Auslegungsregeln herausgearbeitet und auf die wichtigsten Fallgruppen angewendet.

G. Zusammenfassung
Die drei Typen des Anerkenntnisses können in einer Reihe aufsteigend geordnet werden: Das einseitige nichtrechtsgeschäftliche Anerkenntnis ist formlos möglich, es stellt ein Indiz für das Bestehen des anerkannten Anspruchs dar, das durch einfachen Gegenbeweis entkräftet werden kann. Das abstrakte Anerkenntnis bringt einen neuen Anspruch hervor, der bei Nichtbestand des anerkannten Anspruchs kondiziert werden kann. Dies bewirkt eine Beweislastumkehr im technischen Sinne. Ein Verlust von Einwendungen ist mit dem abstrakten Anerkenntnis nicht verbunden. Eine Klausel in AGB des Anerkenntnisvertrags, nach welcher der Schuldner auf Einwendungen verzichtet, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. l BGB als unwirksam anzusehen. Das kausale Anerkenntnis soll den Schuldner mit Einwendungen für die Zukunft ausschließen, den anerkannten Anspruch endgültig feststellen. Es wirkt also wie ein Vergleich. Das kausale Anerkenntnis ist nach derzeit herrschender Auffassung formlos möglich, sollte aber dem Formerfordernis des § 518 Abs. l Satz l BGB, zumindest aber dem Formerfordernis des § 781 BGB unterstellt werden.
Für die Auslegung des Anerkenntnisses im Zweipersonenverhältnis gilt: Bloß mündlich erteilte Anerkenntnisse sind grundsätzlich einseitig und nichtrechtsge-schäftlich. Schriftlich erteilte Anerkenntnisse sind grundsätzlich abstrakt (§ 781 BGB). Ein kausales Anerkenntnis darf nur bei ausdrücklich auf endgültige Feststellung gerichteter und notariell beurkundeter (Indivi-dual-)vereinbarung der Parteien angenommen werden. Anders im Dreipersonenverhältnis: Sowohl bei der Abtretungsbestätigung als auch beim Drittschuldneranerkenntnis geht es letztlich um Probleme der Auskunftshaftung. Die hier erteilten Anerkenntnisse sind als Wissenserklärungen einseitiges Anerkenntnis; das unrichtig erteilte Anerkenntnis macht den Schuldner in diesen Fällen schadensersatzpflichtig.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 19/03/07. Last changed: 19/03/07.
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