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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 38082 | Type: | L/documents; literature | Area: | SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle, | Keywords: | Anleger,private; Kapitalanlagen; Stille Beteiligungen; Widerruf; Rückzahlung; Wegfall; Schadensersatz; Haustürgeschäfte; Widerrufsrecht; Widerrufsbelehrung; fehlerhafte Gesellschaft; Urteile; Kapitalmarkt,grauer | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Schubert, Claudia | Title: | Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und das Haustürwiderrufsrecht | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | S. 1328-1335 | Publishing date: | 07/15/2006 | Stille Gesellschaften und Publikumsgesellschaften sind verbreitete Anlageformen des sog. Grauen Kapitalmarktes, um Investitionskapital bei Privatanlegern zu sammeln. Die Beteiligungen dienen den Anlegern teilweise zur langfristigen Kapitalbildung, um eine private Zusatzrente im Alter zu finanzieren. Die Anleger schließen den Vertrag häufig in Haustürsituationen, so dass ihnen nach § 312 Abs. 1 BGB bzw. § 3 Abs. 1 HWiG a.F. ein Widerrufsrecht zusteht. Der Widerruf muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen (§ 355 Abs. 1 BGB). Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht jedoch unbefristet, so dass die Verbraucher den Vertrag auch nach Ablauf langer Zeiträume beseitigen können. Dem Widerruf des Vertrages folgt nicht selten die unangenehme Überraschung, dass die Gesellschaft die Rückzahlung der geleisteten Einlagen verweigert. Die Klagen auf Rückzahlung der Einlagen und Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten hatten bei den Oberlandesgerichten zunächst recht unterschiedlichen Erfolg. Zum Teil wurden sowohl die Rückzahlungs- als auch die Schadensersatzansprüche nur in den Grenzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft gewährt. Zum Teil wurde der Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten uneingeschränkt zugesprochen, wohingegen für die Rückgewähr der Einlage die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft gelten sollte. Manche Oberlandesgerichte lehnten die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft für beide Ansprüche ab. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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