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ID:38082
Type:L/documents; literature
Area:SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,
Keywords:Anleger,private; Kapitalanlagen; Stille Beteiligungen; Widerruf; Rückzahlung; Wegfall; Schadensersatz; Haustürgeschäfte; Widerrufsrecht; Widerrufsbelehrung; fehlerhafte Gesellschaft; Urteile; Kapitalmarkt,grauer
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schubert, Claudia
Title:Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und das Haustürwiderrufsrecht
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:S. 1328-1335
Publishing date:07/15/2006
Stille Gesellschaften und Publikumsgesellschaften sind verbreitete Anlageformen des sog. Grauen Kapitalmarktes, um Investitionskapital bei Privatanlegern zu sammeln. Die Beteiligungen dienen den Anlegern teilweise zur langfristigen Kapitalbildung, um eine private Zusatzrente im Alter zu finanzieren. Die Anleger schließen den Vertrag häufig in Haustürsituationen, so dass ihnen nach § 312 Abs. 1 BGB bzw. § 3 Abs. 1 HWiG a.F. ein Widerrufsrecht zusteht. Der Widerruf muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen (§ 355 Abs. 1 BGB). Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht jedoch unbefristet, so dass die Verbraucher den Vertrag auch nach Ablauf langer Zeiträume beseitigen können.

Dem Widerruf des Vertrages folgt nicht selten die unangenehme Überraschung, dass die Gesellschaft die Rückzahlung der geleisteten Einlagen verweigert. Die Klagen auf Rückzahlung der Einlagen und Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten hatten bei den Oberlandesgerichten zunächst recht unterschiedlichen Erfolg. Zum Teil wurden sowohl die Rückzahlungs- als auch die Schadensersatzansprüche nur in den Grenzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft gewährt. Zum Teil wurde der Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten uneingeschränkt zugesprochen, wohingegen für die Rückgewähr der Einlage die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft gelten sollte. Manche Oberlandesgerichte lehnten die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft für beide Ansprüche ab.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 09/08/06. Last changed: 15/08/06.
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