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ID:37505
Type:L/documents; literature
Area:KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe
Keywords:Verbraucherkredite; Konsumentenkredite; Kreditinstitute; Kreditvertrag; Widerrufsrecht; Haustürwiderrufsgesetz; EG-Richtlinien; EU-Richtlinien; Umsetzung; VerbrKrG
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Nettesheim, Martin
Title:Ersatzansprüche nach "Heininger"? Die Aufarbeitung mitgliedstaatlicher Vertragsverstöße im EU-Privatrecht
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:10 Seiten
Publishing date:03/11/2006
Die EuGH-Entscheidungen "Heininger", "Schulte" und "Crailsheimer Volksbank" geben [...] Anlass, über die Anwendung und Fortentwicklung des Grundsatzes mitgliedstaatlicher Haftung in Fällen fehlerhafter Umsetzung privatrechtsgestaltender Normen des Unionsrechts nachzudenken: es stellt sich zum einen die Frage, inwieweit ein Unternehmen, das einen wirtschaftlichen Schaden dadurch zu erleiden droht (oder erlitten hat), dass es sich in Privatrechtsbeziehungen an (unionsrechtswidrigem)mitgliedstaatlichem Recht orientieren musste (oder jedenfalls orientiert hat), einen Anspruch auf Ersatz geltend machen kann. Zum anderen stellt sich die Frage, einwieweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten freistellt, die wirtschaftlichen Folgen eines Vertragsverstoßes auf Dritte abzuwälzen. [...] [In der "Heininger"-Entscheidung] setzte sich [der BGH] über den insofern eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWIG hinweg und räumte betroffenen Kreditnehmern ein Widerrufsrecht selbst dann ein, wenn seit Vertragsabschluss Jahre vergangen waren. Verbraucher sollen danach einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz zeitlich ohne jede Befristung geltend machen können. [...] In Fällen, in denen Darlehensvertrag und Fondsbeitritt (Personalkredit) ein Verbundgeschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG (jetzt §§ 358 f. BGB) darstellen, kommt es bei der Rückabwicklung zur Verlagerung des gesamten Anlagerisikos auf den Kreditgeber.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 07/06/06. Last changed: 07/06/06.
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