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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 37068 | Type: | L/documents; literature | Area: | VL/Kapitalebens-, Risikolebensversicherung, Rentenversicherung, private | Keywords: | Versicherungen; Lebensversicherungen; Effektiver Jahreszins; Prämien | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Habersack, Mathias | Title: | Effektiver Jahreszins und Prämien für eine Kapitallebensversicherung - Überlegungen im Anschluss an BGH WM 2005, 415 | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 353-357 | Publishing date: | 02/25/2006 | I. Einführung Mit seinem in der Amtlichen Sammlung abgedruckten Urteil vom 18.1.20051 hat der XI. Zivilsenat des BGH über die bis dahin höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage entschieden, ob die Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen und durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens dienen sollen, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 VerbrKrG a.F., § 492 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Zugleich hat er sich zu der Frage geäußert, ob der Verbraucher in Fällen, in denen die Höhe der Prämien für eine der Tilgung des Darlehens dienende Lebensversicherung nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag angegeben ist, aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F., § 494 Abs. 2 Satz 3 BGB vom Darlehensgeber Erstattung bereits gezahlter Prämien und Freistellung hinsichtlich künftig fällig werdender Prämien verlangen kann. Der BGH hat beide Fragen verneint, und zwar die erste im Einklang mit der seinerzeit h.M.2, die zweite entgegen der bislang h.M.3. Das Urteil hat bislang, soweit ersichtlich, nur geringe Resonanz erfahren4, was schon aufgrund seines grundsätzlichen Charakters, aber auch deshalb verwundert, weil durchaus fraglich ist, für welche Fallgestaltungen im Einzelnen die Urteilsgründe Geltung beanspruchen. Dieser Befund gibt Anlass, der Frage nach der Reichweite der vom BGH aufgestellten Grundsätze nachzugehen. Dies macht es allerdings erforderlich, zuvor die tragenden Erwägungen des BGH darzustellen und zu würdigen, wobei die Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung der Prämien bei Berechnung des Effektivzinses im Mittelpunkt stehen sollen. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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