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ID:36660
Type:L/documents; literature
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Freitag, Robert
Title:Neuer Wein in alten Schläuchen: Die Haftung von Kreditinstituten wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach Art. 4 Satz 3 der Haustürwiderrufsrichtlinie
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:61-70
Publishing date:01/14/2006
1. Einleitung
Wer nach den Entscheidungen des EuGH und des BGH in Sachen „Heininger" aus den Jahren 2001 und 2002 gedacht hatte, Voraussetzungen und Folgen der Widerruflichkeit von mit Verbrauchern in Haustürsituationen geschlossenen Immobiliardarlehensverträgen seien im deutschen und europäischen Recht endgültig geklärt, wurde durch die Vorlage des LG Bochum aus dem Jahre 2003 in der Angelegenheit „Schulte" und die „Anschlussvorlage" des OLG Bremen aus dem Sommer 2004 in der Sache „Crailsheimer Volksbank " eines Besseren belehrt. Durch seine mit großer Spannung erwarteten Judikate vom 25. Oktober 2005 hat der EuGH geantwortet4 und erneut zur Auslegung der Haustürwiderrufsrichtlinies (HTWRL) Stellung genommen - und wieder gilt: Luxemburg locuta, causa non finita.
Bereits die Entscheidung „Crailsheimer Volksbank", in der der EuGH die Voraussetzungen der Zurechnung der in der Person von Vertretern realisierten Haustürsituation zu Lasten des Unternehmers „präzisiert", nimmt keine Stellung zu dem eigentlich neuralgischen Problem der Anwendung der Art. 1 und 2 HTWRL auf bloße Abschlussvermittler ohne Vertretungsmacht (näher unten II.1,b)). Und im Urteil „Schulte" hebt der EuGH die Problematik der Rechtsfolgen der fehlenden Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht auf eine gänzlich neue rechtliche Ebene, indem er aus Art. 4 Satz 3 HTWRL zu Gunsten des nicht belehrten Verbrauchers einen Anspruch auf Ersatz solcher „Nachteile und Risiken" herleitet, deren Eintritt der Verbraucher hätte vermeiden können, wäre er über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Mit dieser „Antwort" hatte wohl kein Prozessbeobachter gerechnet, war doch eine entsprechende Vorlagefrage in keinem der beiden Verfahren überhaupt gestellt worden. Der vom EuGH verfolgte Ansatz war im Übrigen auch weder im Schrifttum noch in den Schlussanträgen des in beiden Verfahren eingeschalteten Generalanwaltes Läger angesprochen worden, was in Anbetracht der dem Urteil entgegenstehenden gravierenden Bedenken kaum verwundert. Zu allem Überfluss belässt es der EuGH bei der Umschreibung des Anspruches bei so vagen Formulierungen, dass das Urteil mehr Fragen aufwirft als es beantwortet.
Es besteht daher Anlass, sich mit den Entscheidungen und ihren Folgen für das deutsche Recht näher auseinanderzusetzen. Dabei ist zunächst in der gebotenen Kürze auf die Vorlagef ragen und ihre Antworten einzugehen (dazu unter IL), bevor der vom EuGH obiter kreierte Anspruch detailliert auf seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen im europäischen und deutschen Recht einer (kritischen) Würdigung zu unterziehen ist (dazu unter III.).
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 20/01/06. Last changed: 22/03/06.
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