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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 36584 | Type: | L/documents; literature | Area: | KS/Sicherheiten, Bürgschaft | Keywords: | Bürgschaft; Bürgschaftsvertrag; Bürgenhaftung; Mißbrauch | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Fischer, Gero | Title: | Schutz vor missbräuchlicher Nutzung der Bürgschaft auf erstes Anfordern | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 529-576 | Publishing date: | 03/26/2005 | Das Gesetz kennt die Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht. Sie ist als Kind der Kautelar-Jurisprudenz im bankmäßigen Geschäftsverkehr entstanden, wo sie das früher übliche Bardepot weitgehend abgelöst hat. Sie dient im Wesentlichen dazu, dem Gläubiger sofort liquide Mittel zu verschaffen, wenn er den Bürgschaftsfall für eingetreten hält. Dieses Ziel wird durch folgende Rechtswirkungen erreicht: - Die Anforderungen an die Erklärung, welche die vorläufige Zahlungspflicht auslöst, sind streng formalisiert, d.h. sie beschränken sich auf das, was in der Verpflichtungserklärung als Voraussetzung der Zahlung genannt und für jeden ersichtlich ist. Wer auf Grund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Zahlung verlangt, braucht also nicht einmal schlüssig darzulegen, dass die Hauptforderung besteht und fällig ist. - Der Bürge ist grundsätzlich ausgeschlossen mit allen Einwänden, die den Bestand und die Höhe der Hauptschuld betreffen. Mit solchen Einwendungen wird er nur gehört, wenn die Unbegründetheit der Hauptforderung ausnahmsweise klar auf der Hand liegt, was nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch des Gläubigers in Betracht kommt. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres schon aus den Urkunden oder von Rechts wegen ergibt, sind im Rückforderungsprozess auszutragen. Der Bundesgerichtshof hat die Bürgschaft auf erstes Anfordern erstmals mit Urteil vom 2. Mai 19792 und seither in ständiger Rechtsprechung als eine rechtlich mögliche Vertragsform anerkannt. Der IX. Zivilsenat, auf den im Jahre 1983 nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs die Zuständigkeit für Bürgschaften übergegangen war, hatte sich fortan mit zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die aus der Vereinbarung einer solchen Haftungsform entstanden, zu befassen. Die Durchsicht der ergangenen Urteile zeigt, dass in den ersten zehn Jahren seiner Rechtsprechung die Klage aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nahezu immer zum Erfolg führte. Der mit dem Hinweis, die Hauptforderung des Gläubigers bestehe nicht oder sei zumindest nicht fällig geworden, erhobene Missbrauchseinwand erwies sich regelmäßig als wirkungslos. […] | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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