FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(36584)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:36584
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Bürgschaft; Bürgschaftsvertrag; Bürgenhaftung; Mißbrauch
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Fischer, Gero
Title:Schutz vor missbräuchlicher Nutzung der Bürgschaft auf erstes Anfordern
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:529-576
Publishing date:03/26/2005
Das Gesetz kennt die Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht. Sie ist als Kind der Kautelar-Jurisprudenz im bankmäßigen Geschäftsverkehr entstanden, wo sie das früher übliche Bardepot weitgehend abgelöst hat. Sie dient im Wesentlichen dazu, dem Gläubiger sofort liquide Mittel zu verschaffen, wenn er den Bürgschaftsfall für eingetreten hält. Dieses Ziel wird durch folgende Rechtswirkungen erreicht:

- Die Anforderungen an die Erklärung, welche die vorläufige Zahlungspflicht auslöst, sind streng formalisiert, d.h. sie beschränken sich auf das, was in der Verpflichtungserklärung als Voraussetzung der Zahlung genannt und für jeden ersichtlich ist. Wer auf Grund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Zahlung verlangt, braucht also nicht einmal schlüssig darzulegen, dass die Hauptforderung besteht und fällig ist.

- Der Bürge ist grundsätzlich ausgeschlossen mit allen Einwänden, die den Bestand und die Höhe der Hauptschuld betreffen. Mit solchen Einwendungen wird er nur gehört, wenn die Unbegründetheit der Hauptforderung ausnahmsweise klar auf der Hand liegt, was nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch des Gläubigers in Betracht kommt. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres schon aus den Urkunden oder von Rechts wegen ergibt, sind im Rückforderungsprozess auszutragen.
Der Bundesgerichtshof hat die Bürgschaft auf erstes Anfordern erstmals mit Urteil vom 2. Mai 19792 und seither in ständiger Rechtsprechung als eine rechtlich mögliche Vertragsform anerkannt. Der IX. Zivilsenat, auf den im Jahre 1983 nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs die Zuständigkeit für Bürgschaften übergegangen war, hatte sich fortan mit zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die aus der Vereinbarung einer solchen Haftungsform entstanden, zu befassen.
Die Durchsicht der ergangenen Urteile zeigt, dass in den ersten zehn Jahren seiner Rechtsprechung die Klage aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nahezu
immer zum Erfolg führte. Der mit dem Hinweis, die Hauptforderung des Gläubigers bestehe nicht oder sei zumindest nicht fällig geworden, erhobene Missbrauchseinwand erwies sich regelmäßig als wirkungslos. […]
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 16/01/06. Last changed: 17/01/06.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.