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ID:36581
Type:L/documents; literature
Area:SAG/Investmentfonds,geschlossene: Immobilien, Medien, Schiffe, Leasing; KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe
Keywords:Kapitalanlagen; Immobilienfonds,geschlossene; Kreditfinanziert; Kreditvertrag; Verbundene Geschäfte; Haustürgeschäfte; Haustürwiderrufsgesetz; Widerruf; HWiG; Widerrufsrecht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schaffelhuber, Kai Andreas
Title:Das Schicksal des Haustürwiderrufsrechts bei vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Schuldverhältnissen - intertemporale und materiellrechtliche Anwendungsprobleme
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:765-771
Publishing date:04/30/2005
Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Haustürgeschäfte (nachfolgend als „Altverträge" und - soweit es sich dabei um Dauerschuldverhältnisse handelt - als „Altdauerschuldverhältnisse" bezeichnet) auch heute noch nach §§ 312 Abs. 1, 355 BGB i.V.m. Art. 229 §§ 5, 9 EGBGB durch Widerruf beseitigt werden können, kommt vor dem Hintergrund der „Entdeckung" des Rückabwicklungsdurchgriffs beim kreditfinanzierten Erwerb von Fondsbeteiligungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Ist die Haustürsituation dem finanzierenden Kreditinstitut zurechenbar oder eine Einschränkung des Haustürwiderrufsrechts unter Zurechnungsgesichtspunkten überhaupt unzulässig, so gelangt man auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets zur Widerruflichkeit des Darlehensvertrags, weil die einwöchige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen hat, da der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. bei verbundenen Geschäften für die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zwingend vorgeschriebene Zusatz eine unzulässige weitere Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. sein soll. Der Darlehensnehmer kann dann gegen Abtretung der - häufig wirtschaftlich wertlosen - Fondsbeteiligung an das finanzierende Kreditinstitut Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insoweit auch Ansprüche auf Rückforderung von vor dem 1. Januar 2002 bezahlten Raten nicht bereits nach §§ 197, 201 BGB a. F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 3 EGBGB verjährt sind, weil der Rückforderungsanspruch überhaupt erst mit dem Widerruf entsteht. Da der Rückabwicklungsdurchgriff infolge der häufigen Wertlosigkeit der Fondsbeteiligungen zu nicht unerheblichen bilanziellen Auswirkungen führen dürfte, soll nachstehend anhand einer Untersuchung des zeitlichen Anwendungsbereichs und materiellen Gehalts des § 355 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 und der Reichweite der Änderung dieser Vorschrift durch Art. 25 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2003 untersucht werden, ob ein Widerruf bei Altverträgen und insbesondere Altdauerschuldverhältnissen auch heute noch möglich ist. [...]
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/01/06. Last changed: 21/06/06.
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