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ID:36580
Type:L/documents; literature
Area:SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,; SAG/Investmentfonds,geschlossene: Immobilien, Medien, Schiffe, Leasing
Keywords:Anleger,private; Kapitalanlagen; Immobilienerwerb; Immobilienfonds,geschlossene; Kreditfinanziert; Verbundene Geschäfte; Kreditinstitute; Anlageberatung,unseriöse; Beratungsqualität,ungenügende; Verbraucherkreditgesetz; VerbrKrG
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Mülbert, Peter; Hoger, Andreas Christian
Title:"Schrottimmobilien" als fortfressender Mangel
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2281-2293
Publishing date:11/20/2004
Korrosion ist ansteckend. Der steuerlich getriebene Trend der achtziger und neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts, (real)kreditfinanzierte Immobilien oder (personal)kreditfinanzierte Anteile an Immobilienfonds mittels Einschaltung eines umfassend bevollmächtigten Treuhänders zu erwerben, endete für die Anleger vielfach mit dem Erwerb wirtschaftlich unrentabler sogenannter Schrottimmobilien. Dies veranlasste zunehmend kreative juristische Bemühungen um eine gerechte Entsorgung dieses „Schrotts", wobei selbst in manchen gerichtlichen Entscheidungen rechtspolitische Gerechtigkeitsüberlegungen gegenüber dem Inhalt des geltenden Rechts dominierten. Allerjüngst monierte denn auch Generalanwalt Läger in seinem Schlussantrag zum Vorlagebeschluss des LG Bochum - das Gericht hielt die nationale Rechtslage, wonach der Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrags keine Auswirkungen für den Bestand des damit verbundenen Immobilienkaufvertrags habe, mit den europarechtlichen Vorgaben für unvereinbar -, dass das Gericht dem EuGH lediglich eine hypothetische Frage unterbreitet habe und dass in der Sache kein Verstoß gegen die Haustürgeschäftrichtlinie vorliege. Möge die Lösung des deutschen Rechts aus verbraucherschützender Sicht - vor allem im Hinblick auf Art. 95 Abs. 3 EG - auch unbefriedigend sein, sei die Richtlinie insoweit doch eindeutig, und diese Vorgaben könnten weder aus teleologischen Gründen noch unter Berücksichtigung des „effet utile"-Grundsatzes umgangen werden.

Verkompliziert wurde die Diskussion um die juristische Bewältigung der Schrottimmobilienfälle noch dadurch, dass der EuGH in seiner Heininger-Entscheidung aus dem Jahre 2001 den bis dahin wörtlich verstandenen § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) als fehlerhafte Umsetzung der Haustürgeschäfterichtlinie rügte, und zwar auch mit Wirkung für Altfälle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fand zwar alsbald zu einem richtlinienkonformen Verständnis dieser Vorschrift, indem sie diese Subsidiaritätsklausel rückwirkend einer veränderten Auslegung unterwarf und damit Real- sowie Personalkreditnehmern auch ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG eröffnete. In der Folge kam es jedoch auch zu rückwirkenden Änderungen der bis dahin zu den §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7, 9 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) und §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 HWiG höchstrichterlich erkannten Rechtslage, die nicht vom Gemeinschaftsrecht veranlasst waren.

Vor diesem Hintergrund versprachen eine Reihe von Entscheidungen des II. und des XI. ZS aus dem Sommer dieses Jahres weitere Klärungen der schwierigen Rechts- und Diskussionslage. Stattdessen schufen insbesondere die Entscheidungen des II. ZS aber sogar neue Unsicherheiten insofern, als sich der Senat unter mehreren Aspekten in expliziten oder jedenfalls impliziten Widerspruch zur Beurteilung anderer Senate setzte.

Im Folgenden soll diese neue Unübersichtlichkeit für fünf Fragenkreise näher ausgelotet und ihr „Weiterfressen" nach Möglichkeit begrenzt werden. Aufzugreifen ist zunächst die bei Einschaltung eines umfassend bevollmächtigten Treuhänders aus § 1 RBerG erwachsende Frage nach der Wirksamkeit der von ihm abgeschlossenen Erwerbs- und Finanzierungsverträge (II.). Sodann ist die vom II. ZS nunmehr befürwortete Einschränkung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG statuierten Nichtanwendung bestimmter Vorschriften des VerbrKrG aufzugreifen (III.). Seine Ausführungen zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 HWiG geben zudem Anlass, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Widerrufsrecht nach § 1 HWiG angenommene Erstreckung der Widerrufswirkungen auf das verbündene Geschäft (§ 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG analog) kritisch zu hinterfragen (IV). An das höchstrichterlich gesetzte Datum einer Wirkungserstreckung auch des Widerrufs nach § 1 HWiG knüpft sich die generellere Frage, ob die Kreditinstitute hierüber gesondert belehren mussten oder ob eine nach Maß des § 7 VerbrKrG erteilte Widerrufsbelehrung (zugleich) als ordnungsgemäße Belehrung i.S. des § 2 HWiG angesehen werden kann (V.). Schließlich wird auf die Auslegung des § 9 Abs. 1, 3 VerbrKrG durch den Il. ZS und seine neuartige Ausdehnung des Einwendungsdurchgriffs einzugehen sein (VI.). […]
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/01/06. Last changed: 23/10/07.
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