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ID:36579
Type:L/documents; literature
Area:KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung; FV/Vertrieb von Finanzdienstleistungen: Vermittler, Finanzberater, Strukturvertriebe, Makler
Keywords:Immobilienerwerb; Kreditfinanziert; Immobilienfinanzierung; Kapitalanlagen; Finanzberater; Vermittler; Vollmacht; Rechtsberatungsgesetz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Peters, Bernd; Bräuninger, Nils
Title:Immobilienkapitalanlagen, Darlehensvollmachten und das Rechtsberatungsgesetz
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2294-2306
Publishing date:11/20/2004
Die Zahl der fehlgeschlagenen Immobilienkapitalanlagen ist insbesondere im Zusammenhang mit den „Verlockungen" der steuerlichen Anreize anlässlich der Wiedervereinigung sprunghaft angestiegen. Nicht zuletzt aufgrund der insoweit wirtschaftlich wohl noch nie dagewesenen Dimensionen spielt dieses Thema in Rechtsprechung und Literatur eine entscheidende Rolle. Die Auswirkungen auf alle Beteiligte, u.a. Erwerber/Darlehensnehmer, Veräußerer/Initiatoren, Vermittler, Geschäftsbesorger/Treuhänder, Darlehensgeber, aber auch auf die nunmehr mit dieser Materie befassten Rechtsanwälte und Richter sind kaum zu unterschätzen. Die Palette reicht mittlerweile von einer Flut von (deutschen) Zivilverfahren durch alle Instanzen, über Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträge, Strafanträge, auch gegen Richter des BGH, bis hin zur mehrmaligen Befassung des EuGH. Inwieweit sich hier noch Haftungsansprüche, sei es gegen die Bundesrepublik Deutschland, Amtshaftungsverfahren oder auch Regressverfahren gegen Anwälte4, anschließen können, ist so gut wie nicht absehbar. Die Vielzahl der Prozesse befasst sich vornehmlich mit dem Verhältnis zwischen den Erwerbern/Darlehensnehmern der Immobilien und den die Darlehensnehmer finanzierenden Kreditinstituten, obwohl das von den Erwerbern/Darlehensnehmern nunmehr beanstandete (Kauf-) Geschäft nicht mit den Darlehensgebern geschlossen wurde. Dabei verfolgen die Darlehensnehmer zumeist das Ziel, sich von dem Erwerbsgeschäft, das sich nicht ihren Hoffnungen/Erwartungen entsprechend entwickelt hat, zu befreien, indem das Kreditinstitut im Ergebnis die Nachteile aus diesem Erwerbsgeschäft tragen möge.
Nach ständiger Rechtsprechung kommen Ansprüche der Darlehensnehmer gegen die darlehensgebenden Kreditinstitute im Hinblick auf die von den Darlehensnehmern vorgesehene Verwendung der Darlehensmittel in der Regel nicht in Betracht. Demnach ist es bei einer angestrebten Kapitalinvestition in eine Immobilie Sache der Darlehensnehmer, alle mit der Investition zusammenhängenden Fragen und Risiken, ggfs. unter Hinzuziehung sach- und fachkundiger Hilfe, zu klärens. Wird hier fehlerhaft beraten/aufgeklärt, ist das im Verhältnis zwischen den diesbezüglichen Parteien auszutragen. So können etwaige Pflichtverletzungen eines eingeschalteten Vermittlers dem Darlehensgeber hinsichtlich des Darlehensgeschäftes allenfalls entgegen gehalten werden, wenn denn der Vermittler im Rahmen des Darlehensgeschäftes in dem Pflichtenkreis des Darlehensgebers tätig sein sollte und tätig war. Nicht dem Darlehensgeber zuzurechnen sind etwaige Verfehlungen eines Vermittlers bezüglich des Erwerbsgeschäftes. […]
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/01/06. Last changed: 17/01/06.
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